Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Der allgemeinen Lebenserfahrung folgend war ein Offenhalten und Betreiben der gegenständlichen Betriebsanlage (Kebapverkaufsstand) über den genehmigten Umfang hinaus geeignet, Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch herbeizuführen. Die Ausdehnung der Geschäftszeiten war somit im Sinne der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtig.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013