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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
VStG §9 Abs2Rechtssatz
Der VwGH hat bereits klargestellt, dass sich ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs2 zweiter Satz VStG und ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs2 erster Satz VStG essentiell dadurch unterscheiden, dass Ersterer nicht zum Kreis der Vertretungsorgane der juristischen Person zählt sowie dessen Verantwortlichkeit lediglich Teilbereiche des Gesamtunternehmens umfassen kann, während eine Bestellung des Letzteren daneben dessen gemäß § 9 Abs1 VStG ex lege bestehende Verantwortlichkeit unberührt lässt und bloß – entsprechend ihres Umfanges – den (teilweisen) Entfall der Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane der juristischen Person bewirkt (vgl zB VwGH 9.2.1999, 97/11/0044). Da ein außenvertretungsbefugtes Organ naturgemäß nicht nach § 9 Abs2 zweiter Satz VStG, sondern lediglich gemäß § 9 Abs2 erster Satz VStG (auch) als verantwortlicher Beauftragter bestellt werden kann, muss sohin im Spruch des Straferkenntnisses dann, wenn und soweit dessen Inanspruchnahme nach § 9 Abs2 erster Satz VStG erfolgt, auch anhand spezifischer Sachverhaltselemente konkretisiert werden, inwiefern ihn auf Grund dieser Bestellung gerade die Verantwortung zur Einhaltung der ihm spezifisch angelasteten Obliegenheiten traf.Der VwGH hat bereits klargestellt, dass sich ein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Abs2 zweiter Satz VStG und ein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Abs2 erster Satz VStG essentiell dadurch unterscheiden, dass Ersterer nicht zum Kreis der Vertretungsorgane der juristischen Person zählt sowie dessen Verantwortlichkeit lediglich Teilbereiche des Gesamtunternehmens umfassen kann, während eine Bestellung des Letzteren daneben dessen gemäß Paragraph 9, Abs1 VStG ex lege bestehende Verantwortlichkeit unberührt lässt und bloß – entsprechend ihres Umfanges – den (teilweisen) Entfall der Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane der juristischen Person bewirkt vergleiche zB VwGH 9.2.1999, 97/11/0044). Da ein außenvertretungsbefugtes Organ naturgemäß nicht nach Paragraph 9, Abs2 zweiter Satz VStG, sondern lediglich gemäß Paragraph 9, Abs2 erster Satz VStG (auch) als verantwortlicher Beauftragter bestellt werden kann, muss sohin im Spruch des Straferkenntnisses dann, wenn und soweit dessen Inanspruchnahme nach Paragraph 9, Abs2 erster Satz VStG erfolgt, auch anhand spezifischer Sachverhaltselemente konkretisiert werden, inwiefern ihn auf Grund dieser Bestellung gerade die Verantwortung zur Einhaltung der ihm spezifisch angelasteten Obliegenheiten traf.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011