Norm
AuslBG §28 Abs12Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 12 Z 1 und 2 AuslBG ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen, die jedoch bloß deklarativen Charakter hat und nicht einen Akt eines (im Hinblick auf EU-Recht unzulässigen) konstitutiven Erlaubnisverfahrens darstellt.Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen, die jedoch bloß deklarativen Charakter hat und nicht einen Akt eines (im Hinblick auf EU-Recht unzulässigen) konstitutiven Erlaubnisverfahrens darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013