Norm
AuslBG §28 Abs12Rechtssatz
Bei Vorliegen von Verwaltungsübertretungen des § 18 Abs. 12 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z 5 lit. b AuslBG, ist innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine entsprechend konkrete Tatanlastung dahingehend vorzunehmen, dass das Tatbestandsmerkmal der bloß vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht zulässig sind, anzuführen ist, ebenso wie die Anführung des Umstandes, dass keine EU-Entsendebestätigung vorgelegen ist (nicht jedoch, dass keine EU-Entsendebewilligung vorgelegen wäre).Bei Vorliegen von Verwaltungsübertretungen des Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG, ist innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine entsprechend konkrete Tatanlastung dahingehend vorzunehmen, dass das Tatbestandsmerkmal der bloß vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht zulässig sind, anzuführen ist, ebenso wie die Anführung des Umstandes, dass keine EU-Entsendebestätigung vorgelegen ist (nicht jedoch, dass keine EU-Entsendebewilligung vorgelegen wäre).
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013