TE Uvs Bescheid 2011/10/5 Senat-TU-11-0041

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Norm

AuslBG §28 Abs12
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
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  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, wird aufgehoben.

Das Verwaltungsstrafverfahren hierzu wird eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der derzeit geltenden Fassung und §§ 24 und 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung.Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der derzeit geltenden Fassung und Paragraphen 24 und 45 Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirksverwaltungsbehörde wegen acht Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (laut Straferkenntnis: Übertretungs- und Rechtsnorm: § 18 Abs.12 AuslBG i.V.m. § 28 Abs. 1 Z 5 lit. b leg.cit.) nach § 28 Abs. 1 Z 5 lit. b leg.cit. eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von € 16.000,-- und drohte (für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden an.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, verhängte die Bezirksverwaltungsbehörde wegen acht Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (laut Straferkenntnis: Übertretungs- und Rechtsnorm: Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, leg.cit.) nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, leg.cit. eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von € 16.000,-- und drohte (für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden an.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:                            ***, 10:30 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)

Ort:                            ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das nach außen zur Vertretung berufenen Organ der *** zu ver-antworten, dass diese Gesellschaft Arbeitsleistungen der angeführten Ausländer

entgegen § 18 Abs.12 AuslBG in Anspruch genommen hat, obwohl § 18 Abs. 12 Z. 1 oder 2 nicht erfüllt sind und auch keine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Folgende Ausländer (alle Staatsangehörigkeit Polen) wurden von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz, und zwar von der polnischen Firma *** mit Sitz in ***, im Inland und zwar in der Betriebsstätte in ***, ***, mitentgegen Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG in Anspruch genommen hat, obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt sind und auch keine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde. Folgende Ausländer (alle Staatsangehörigkeit Polen) wurden von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz, und zwar von der polnischen Firma *** mit Sitz in ***, im Inland und zwar in der Betriebsstätte in ***, ***, mit

Sortierarbeiten von Kunststoffabfällen und –teilen beschäftigt:

***, geb. ***

***, geb. ***

***, geb. ***

***, geb. ***

***, geb. ***

***, geb. ***

***, geb. ***

***; geb. ***“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass ein Werkvertrag bzw. ein Dienstleistungsvertrag mit der *** in *** vorgelegen sei. Dadurch sei festgelegt worden, dass diese Firma im Auftrag der *** Kunststoff sortiere, und zwar mit deren Arbeitnehmern. Der Berufungswerber sei davon ausgegangen, dass das rechtens sei. Der Preis sei pro Tonne vereinbart worden, nicht in Arbeitsstunden. Die Arbeitnehmer seien auch in Polen zur Sozialversicherung angemeldet. Es gäbe einen Vertrag vom *** bis *** und dann vom *** bis ***. Jetzt bestehe kein Vertragsverhältnis mehr mit dieser Firma.

Die *** sei nicht Arbeitgeber der polnischen Arbeiter, daher habe der Berufungswerber keine Verantwortlichkeit für deren Beschäftigung.

Der Berufungswerber ersuchte um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierzu durch die Zweite Kammer eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen ***, weiters anhand der in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Zeugenaussage des *** (Niederschrift vor dem Finanzamt y vom ***) und durch Verlesung der Aussage des Zeugen *** (Niederschrift vom *** vor dem Team KIAB) Beweis erhoben wurde. Weiters wurde anhand des Aktes der Bezirksverwaltungsbehörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung der Berufungswerber verzichtete, Beweis erhoben.

Ein Vertreter der Finanzbehörde hat trotz nachweislicher Ladung an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht teilgenommen.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens war von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Die *** mit dem Sitz in ***, ***, deren nach außen vertretungsbefugtes Organ und handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit strafrechtlich Verantwortlicher, der Berufungswerber im angelasteten Tatzeitpunkt war, hat, wie bei einer Kontrolle durch die Finanzbehörde am ***, 10.30 Uhr, festgestellt wurde, die Arbeitsleistungen von acht namentlich bezeichneten polnischen Staatsbürgern, nämlich Sortierarbeiten von Kunststoffabfällen und –teilen, in Anspruch genommen. Die *** hatte keinen Betriebssitz im Bundesgebiet.

Dem Tätigwerden der spruchgegenständlichen polnischen Staatsangehörigen lag ein zwischen der *** und der *** abgeschlossener „Werkvertrag/Dienstleistungsvertrag“ vom *** zu Grunde. Dieser Vertrag wurde für den Zeitraum vom *** bis *** abgeschlossen.

Der Umstand, dass es sich gegenständlich um polnische Staatsangehörige handelte, die im Unternehmen der *** Arbeitsleistungen erbrachten, weiters der Umstand, dass diese polnischen Staatsangehörigen der *** mit dem Sitz in ***, ***, zuzuordnen waren, welches Unternehmen im österreichischem Bundesgebiet keinen Betriebssitz hat, sowie der Umstand der Dauer des beabsichtigten Vertragsverhältnisses zwischen der *** und der *** wurden vom Berufungswerber nicht bestritten und ergaben sich diese als feststehend anzusehenden Sachverhaltselemente weiters auf Grund des Inhaltes des Aktes der Bezirksverwaltungsbehörde, Zl. ***, aus den Angaben des Berufungswerbers sowie aus dem im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegten „Werkvertrag/Dienstleistungsvertrag“.

Ohne auf das inhaltliche Berufungsvorbringen näher einzugehen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH-Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, 82/10/125). Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH-Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, 82/10/125). Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauert diese Arbeit nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. (BGBl. 1995/895).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauert diese Arbeit nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. (BGBl. 1995/895).

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurdeGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,-- bis zu € 20.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,-- bis zu € 20.000,--, im Falle der erstmaligen Wiederholung von

€ 4.000,-- bis € 25.000,--.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 lit. b AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes zu Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen vonGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes zu Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der Litera b, – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von

€ 1.000,-- bis € 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von €

2.000,-- bis € 20.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,-- bis € 20.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,-- bis € 50.000,--.

Keine Beschäftigungsbewilligung bzw. Entsendebewilligung ist erforderlich für drittstaatsangehörige Ausländer sowie Ausländer aus den neuen EU- Mitgliedstaaten mit Ausnahme aus Malta oder Zypern, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz im bisherigen („alten“) EU/EWR-Raum, in Malta oder Zypern, zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden (§ 18 Abs. 12 i.V.m. § 32 Abs. 7 AuslBG) sowieKeine Beschäftigungsbewilligung bzw. Entsendebewilligung ist erforderlich für drittstaatsangehörige Ausländer sowie Ausländer aus den neuen EU- Mitgliedstaaten mit Ausnahme aus Malta oder Zypern, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz im bisherigen („alten“) EU/EWR-Raum, in Malta oder Zypern, zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden (Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 7, AuslBG) sowie

für drittstaatsangehörige Ausländer sowie Ausländer aus den neuen EU- Mitgliedstaaten mit Ausnahme aus Malta oder Zypern, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem neuen EU-Mitgliedsstaat mit Ausnahme Malta und Zypern zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht zulässig sind (liberalisierter Sektor) nach Österreich entsandt werden (§ 18 Abs. 12 i.V.m. § 32 Abs. 6 AuslBG).für drittstaatsangehörige Ausländer sowie Ausländer aus den neuen EU- Mitgliedstaaten mit Ausnahme aus Malta oder Zypern, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem neuen EU-Mitgliedsstaat mit Ausnahme Malta und Zypern zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht zulässig sind (liberalisierter Sektor) nach Österreich entsandt werden (Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 6, AuslBG).

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 12 Z 1 und 2 AuslBG ist eine EU- Entsendebestätigung auszustellen, die jedoch bloß deklarativen Charakter hat und nicht einen Akt eines (im Hinblick auf EU- Recht unzulässigen) konstitutiven Erlaubnisverfahrens darstellt.Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG ist eine EU- Entsendebestätigung auszustellen, die jedoch bloß deklarativen Charakter hat und nicht einen Akt eines (im Hinblick auf EU- Recht unzulässigen) konstitutiven Erlaubnisverfahrens darstellt.

Es ist somit wesentlich zwischen der „EU-Entsendebewilligung“ und der „EU-Entsendebestätigung“ zu unterscheiden und hätte das Nichtvorliegen einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 28 Abs. 5 lit. b AuslBG nur dann Bedeutung, wenn einesEs ist somit wesentlich zwischen der „EU-Entsendebewilligung“ und der „EU-Entsendebestätigung“ zu unterscheiden und hätte das Nichtvorliegen einer EU-Entsendebestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Litera b, AuslBG nur dann Bedeutung, wenn eines

der Voraussetzungsmerkmale des § 18 Abs. 12 Z 1 und 2 AuslBG nicht erfüllt wäre.der Voraussetzungsmerkmale des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG nicht erfüllt wäre.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 18 Abs. 12 AuslBG i.V.m.Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG i.V.m.

§ 28 Abs. 1 Z 5 lit. b leg.cit. ist darüber hinaus gehend das Tatbestandsmerkmal der vorübergehenden Erbringung einer Arbeitsleistung, nämlich gegenständlich deshalb, da es sich (wenn man der spruchgemäßen Tatanlastung folgte) um Ausländer aus einem der neuen EU- Mitgliedsstaaten (Polen) handelte, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem neuen EU- Mitgliedsstaat (Polen) zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheiten nicht zulässig sind (liberalisierter Sektor), handelte.Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, leg.cit. ist darüber hinaus gehend das Tatbestandsmerkmal der vorübergehenden Erbringung einer Arbeitsleistung, nämlich gegenständlich deshalb, da es sich (wenn man der spruchgemäßen Tatanlastung folgte) um Ausländer aus einem der neuen EU- Mitgliedsstaaten (Polen) handelte, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem neuen EU- Mitgliedsstaat (Polen) zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheiten nicht zulässig sind (liberalisierter Sektor), handelte.

Bei Vorliegen von Verwaltungsübertretungen, wie im gegenständlichen Straferkenntnis angelastet, nämlich des § 18 Abs. 12 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z 5 lit. b AuslBG, wäre daher innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine entsprechend konkrete Tatanlastung dahingehend vorzunehmen gewesen, dass das Tatbestandsmerkmal der bloß vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht zulässig sind, anzuführen gewesen, ebenso wie eine richtige Anführung des Umstandes, dass keine EU- Entsendebestätigung vorgelegen ist (nicht jedoch, dass keine EU-Entsendebewilligung vorgelegen wäre), zur erfolgen gehabt hätte.Bei Vorliegen von Verwaltungsübertretungen, wie im gegenständlichen Straferkenntnis angelastet, nämlich des Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, AuslBG, wäre daher innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine entsprechend konkrete Tatanlastung dahingehend vorzunehmen gewesen, dass das Tatbestandsmerkmal der bloß vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht zulässig sind, anzuführen gewesen, ebenso wie eine richtige Anführung des Umstandes, dass keine EU- Entsendebestätigung vorgelegen ist (nicht jedoch, dass keine EU-Entsendebewilligung vorgelegen wäre), zur erfolgen gehabt hätte.

Unbeschadet dieser Ausführungen war auf Grund des Ergebnisses des Verfahrens vor der erkennenden Behörde festzustellen, dass nach dem zu Grunde liegenden Vertrag die Dauer des Auftragsprojekts für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten (vom *** bis ***) vorgesehen war, wobei bei der Beurteilung, ob im Einzelfall bei der Verwendung eines Ausländers eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist (oder gegenteilig eine Entsendebestätigung genügt), ausschließlich von der Dauer der Arbeitsleistungen an sich und nicht von der Dauer der Arbeitsleistungen des bei solchen Arbeiten im Bundesgebiet zum Einsatz kommenden einzelnen Ausländers auszugehen ist, um eine Umgehung der einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch einen wiederholten Austausch von Ausländern, die nur kurzfristig im Bundesgebiet verwendet werden, zu vermeiden.

Da gegenständlich im „Werkvertrag/Dienstleistungsvertrag“ die Gesamtprojektdauer für die Vertragslaufzeit vom *** bis *** vorgesehen war, somit ein sechs Monate übersteigender Zeitraum dem Tätigwerden der spruchgegenständlichen Personen zu Grunde lag, war nach der Beurteilung der erkennenden Behörde, sofern überhaupt eine Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen und nicht eine Beschäftigung allenfalls überlassener Arbeitskräfte vorlag, vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 1 AuslBG auszugehen und hätte daher – wenn überhaupt -eine Bestrafung des Berufungswerbers nach § 18 Abs. 1 AuslBG i.V.m. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b leg.cit. zu erfolgen gehabt.Da gegenständlich im „Werkvertrag/Dienstleistungsvertrag“ die Gesamtprojektdauer für die Vertragslaufzeit vom *** bis *** vorgesehen war, somit ein sechs Monate übersteigender Zeitraum dem Tätigwerden der spruchgegenständlichen Personen zu Grunde lag, war nach der Beurteilung der erkennenden Behörde, sofern überhaupt eine Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen und nicht eine Beschäftigung allenfalls überlassener Arbeitskräfte vorlag, vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG auszugehen und hätte daher – wenn überhaupt -eine Bestrafung des Berufungswerbers nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg.cit. zu erfolgen gehabt.

Da eine richtige Tatanlastung innerhalb der sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung in keinem der genannten Fälle erfolgte, war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.Da eine richtige Tatanlastung innerhalb der sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung in keinem der genannten Fälle erfolgte, war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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