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40 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO §4 Abs1 litaRechtssatz
Dadurch, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug unmittelbar nach der Kollision zum Stillstand gebracht hat und aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, wobei er dem Unfallsgegner mitgeteilt hat, außerhalb des Kreisverkehrs sein Fahrzeug noch einmal zum Stillstand zu bringen, um keine weitere Gefahrenquelle darzustellen, hat er seiner Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO Genüge getan, sodass dem Berufungswerber eine gegenständlich vorgeworfene Übertretung nicht zur Last gelegt werden kann.Dadurch, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug unmittelbar nach der Kollision zum Stillstand gebracht hat und aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, wobei er dem Unfallsgegner mitgeteilt hat, außerhalb des Kreisverkehrs sein Fahrzeug noch einmal zum Stillstand zu bringen, um keine weitere Gefahrenquelle darzustellen, hat er seiner Anhalteverpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO Genüge getan, sodass dem Berufungswerber eine gegenständlich vorgeworfene Übertretung nicht zur Last gelegt werden kann.
Schlagworte
Unfall, Sachschaden, Kollision, Unfallgegner, Anhaltepflicht, Meldepflicht, GefahrenquelleZuletzt aktualisiert am
24.01.2012