RS Uvs 2011/10/5 KUVS-992-993/6/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO §4 Abs1 lita
StVO §4 Abs5
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Dadurch, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug unmittelbar nach der Kollision zum Stillstand gebracht hat und aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, wobei er dem Unfallsgegner mitgeteilt hat, außerhalb des Kreisverkehrs sein Fahrzeug noch einmal zum Stillstand zu bringen, um keine weitere Gefahrenquelle darzustellen, hat er seiner Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO Genüge getan, sodass dem Berufungswerber eine gegenständlich vorgeworfene Übertretung nicht zur Last gelegt werden kann.Dadurch, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug unmittelbar nach der Kollision zum Stillstand gebracht hat und aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, wobei er dem Unfallsgegner mitgeteilt hat, außerhalb des Kreisverkehrs sein Fahrzeug noch einmal zum Stillstand zu bringen, um keine weitere Gefahrenquelle darzustellen, hat er seiner Anhalteverpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO Genüge getan, sodass dem Berufungswerber eine gegenständlich vorgeworfene Übertretung nicht zur Last gelegt werden kann.

Schlagworte

Unfall, Sachschaden, Kollision, Unfallgegner, Anhaltepflicht, Meldepflicht, Gefahrenquelle

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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