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VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 2 Abs 2 StLSG verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Den öffentlichen Anstand verletzt beispielsweise, wer andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänke und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert (Z 2) oder öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in einer den öffentlichen Anstand verletzenden Weise nützt (Z 3). Eine Subsu-mierung des angeführten Verhaltens unter § 2 Abs 2 Z 2 StLSG war im konkreten Fall nicht vorzunehmen, da im Spruch ausschließlich von einem "Denkmal" gesprochen wurde und ein Denkmal nicht als "Sitzbank" bzw. "Unterstellgelegenheiten" angesehen werden kann. Im Übrigen wies der H. Platz in G. kein Denkmal auf, sondern einen "Brunnen", der ausdrücklich in Z 3 genannt wird. Der "Brunnen" war damit vom Tatvorhalt nicht umfasst. Zudem wäre ein Verweilen, auch in liegender Stellung, bei einem Denkmal (ohne nähere Konkretisierung einer anstößigen Art und Weise) noch keine den öffentlichen Anstand verletzende Benützung. Weitere nach der Zeugenaussage festgestellte (allenfalls den öffentlichen Anstand verletzende) Umstände, wie Alkoholkonsum sowie ein Umherliegenlassen von Getränkedosen und Jausenpapier, wurden im Spruch nicht vorgeworfen. Somit wurde nach dem Tatvorhalt keine Übertretung des § 2 Abs 2 Z 2 oder Z 3 StLSG begangen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StLSG verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Den öffentlichen Anstand verletzt beispielsweise, wer andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänke und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert (Ziffer 2,) oder öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in einer den öffentlichen Anstand verletzenden Weise nützt (Ziffer 3,). Eine Subsu-mierung des angeführten Verhaltens unter Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, StLSG war im konkreten Fall nicht vorzunehmen, da im Spruch ausschließlich von einem "Denkmal" gesprochen wurde und ein Denkmal nicht als "Sitzbank" bzw. "Unterstellgelegenheiten" angesehen werden kann. Im Übrigen wies der H. Platz in G. kein Denkmal auf, sondern einen "Brunnen", der ausdrücklich in Ziffer 3, genannt wird. Der "Brunnen" war damit vom Tatvorhalt nicht umfasst. Zudem wäre ein Verweilen, auch in liegender Stellung, bei einem Denkmal (ohne nähere Konkretisierung einer anstößigen Art und Weise) noch keine den öffentlichen Anstand verletzende Benützung. Weitere nach der Zeugenaussage festgestellte (allenfalls den öffentlichen Anstand verletzende) Umstände, wie Alkoholkonsum sowie ein Umherliegenlassen von Getränkedosen und Jausenpapier, wurden im Spruch nicht vorgeworfen. Somit wurde nach dem Tatvorhalt keine Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 3, StLSG begangen.
Schlagworte
Anstandsverletzung; Denkmal; Brunnen; liegen; Konkretisierung; Weise; SubsumierungZuletzt aktualisiert am
14.12.2011