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VerwaltungsstrafverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des M C, geb. am, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 09. August 2011, Zl: 2/S-25.466/09, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber gemäß § 21 Abs 1 VStG ermahnt, weil er die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 2 Z 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) verletzte, da er am 23.05.2009, von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr in Graz, Hauptplatz, Obere Stufen des Denkmales, östliche Seite, den öffentlichen Anstand verletzte, indem er öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler, in anstößiger Weise genützt habe, da er am Denkmal an den oberen Stufen lag. Mehrere Passanten beschwerten sich über sein Verhalten. Das angeführte Verhalten widersprach der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG ermahnt, weil er die Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) verletzte, da er am 23.05.2009, von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr in Graz, Hauptplatz, Obere Stufen des Denkmales, östliche Seite, den öffentlichen Anstand verletzte, indem er öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler, in anstößiger Weise genützt habe, da er am Denkmal an den oberen Stufen lag. Mehrere Passanten beschwerten sich über sein Verhalten. Das angeführte Verhalten widersprach der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 und Z 3 StLSG verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Den öffentlichen Anstand verletzt auch, wer andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänke und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert (Z 2) oder öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in einer den öffentlichen Anstand verletzenden Weise nützt (Z 3).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, StLSG verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Den öffentlichen Anstand verletzt auch, wer andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänke und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert (Ziffer 2,) oder öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in einer den öffentlichen Anstand verletzenden Weise nützt (Ziffer 3,).
Eine Subsummierung des angeführten Verhaltens unter § 2 Abs 2 Z 2 StLSG ist von vornherein nicht vorzunehmen, da im Spruch von einem Denkmal gesprochen und dies wohl nicht als Sitzbank bzw. Unterstellgelegenheiten angesehen werden kann. Somit weist der Spruch einen im Sinne des § 44a Z 2 VStG angeführten Mangel auf.Eine Subsummierung des angeführten Verhaltens unter Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, StLSG ist von vornherein nicht vorzunehmen, da im Spruch von einem Denkmal gesprochen und dies wohl nicht als Sitzbank bzw. Unterstellgelegenheiten angesehen werden kann. Somit weist der Spruch einen im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG angeführten Mangel auf.
Sollte jedoch damit gemeint sein, dass ein Denkmal bzw. Brunnen im Sinne der Z 3 in einer den öffentlichen Anstand verletzenden Weise durch ein Liegen benützt wurde, so weist der Hauptplatz in Graz wohl kein Denkmal auf, sondern einen Brunnen, der ausdrücklich in Z 3 genannt wird. Im Spruch jedoch wird ausschließlich von einem Denkmal gesprochen, sodass damit der Brunnen damit nicht umfasst ist. Zudem wäre ein Verweilen, auch in liegender Stellung, bei einem Denkmal noch keine den öffentlichen Anstand verletzende Weise der Benützung. Sofern aus der Zeugenaussage von RI J H noch andere Umstände, wie Alkoholkonsum, sowie Umherliegenlassen von Getränkedosen und Jausenpapier festgestellt wurden, sind diese nicht dem Berufungswerber im Spruch vorgeworfen worden. Im Übrigen wird in der Aussage angeführt, dass der Berufungswerber am Denkmal saß bzw. lag. Auf welchen Zeitraum sich dies bezog, wurde nicht festgehalten.Sollte jedoch damit gemeint sein, dass ein Denkmal bzw. Brunnen im Sinne der Ziffer 3, in einer den öffentlichen Anstand verletzenden Weise durch ein Liegen benützt wurde, so weist der Hauptplatz in Graz wohl kein Denkmal auf, sondern einen Brunnen, der ausdrücklich in Ziffer 3, genannt wird. Im Spruch jedoch wird ausschließlich von einem Denkmal gesprochen, sodass damit der Brunnen damit nicht umfasst ist. Zudem wäre ein Verweilen, auch in liegender Stellung, bei einem Denkmal noch keine den öffentlichen Anstand verletzende Weise der Benützung. Sofern aus der Zeugenaussage von RI J H noch andere Umstände, wie Alkoholkonsum, sowie Umherliegenlassen von Getränkedosen und Jausenpapier festgestellt wurden, sind diese nicht dem Berufungswerber im Spruch vorgeworfen worden. Im Übrigen wird in der Aussage angeführt, dass der Berufungswerber am Denkmal saß bzw. lag. Auf welchen Zeitraum sich dies bezog, wurde nicht festgehalten.
Da der Berufungswerber somit in seinem Verhalten keine Übertretung des § 2 Abs 2 Z 2 oder Z 3 StLSG zu verantworten hat, war der Berufung Folge zu geben und der Bescheid, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wurde, aufzuheben.Da der Berufungswerber somit in seinem Verhalten keine Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 3, StLSG zu verantworten hat, war der Berufung Folge zu geben und der Bescheid, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wurde, aufzuheben.
Schlagworte
Anstandsverletzung; Denkmal; Brunnen; liegen; Konkretisierung; Weise; SubsumierungZuletzt aktualisiert am
14.12.2011