RS Uvs 2011/10/6 30.17-85/2011

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

VeranstaltungsG Stmk §37 Abs2
Stmk VeranstaltungsG §37 Abs2
AVG §8

Rechtssatz

Der Antrag des Betreibers eines Lokals, in dem ein Geldspielapparat von Dritten ohne Bewilligung aufgestellt und betrieben wurde, dem Antragsteller den nach § 37 Abs 2 Stmk VeranstaltungsG beschlagnahmten (und für verfallen erklärten) Geldbetrag im Geldspielapparat auszufolgen, wurde mangels seiner Parteistellung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. So hatte der Antragsteller und Berufungswerber den Spielapparat weder aufgestellt noch das Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben, sondern war lediglich der Vermieter des Standplatzes des Spielapparates und kassierte ausschließlich eine fixe Standmiete. Er war weder Eigentümer des Spielapparates noch des darin enthaltenen Geldes, ihm war der Spielapparat auch nicht von den tatsächlich Verfügungsberechtigten zur Begehung einer Verwaltungsübertretung überlassen worden und hatte er auch kein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht am beschlagnahmten (und für verfallen erklärten) Geld. Daher war auch der Verfall nicht gegenüber dem Antragsteller auszusprechen. Dass der Antragsteller vom Meldungsleger in der vorläufigen Beschlagnahme als "Verantwortlicher" angeführt wurde, vermag daran nichts zu ändern, da eine vorläufige Beschlagnahme ohne Prüfung der Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Gegenstand auszusprechen ist. Der Antragsteller war auch nicht bestellter und bescheinigter Geschäftsführer der das Glücksspiel betreibenden (bzw. den Spielapparat aufstellenden) Gesellschaft, sondern war in seiner Funktion als Lokalbetreiber nur zum Stellvertreter der Bewilligungsinhaberin bestellt worden, welcher gemäß § 19a Abs 1 und 2 VeranstaltungsG im Falle ihrer Abwesenheit lediglich den Spielbetrieb zu überwachen und für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen hatte.Der Antrag des Betreibers eines Lokals, in dem ein Geldspielapparat von Dritten ohne Bewilligung aufgestellt und betrieben wurde, dem Antragsteller den nach Paragraph 37, Absatz 2, Stmk VeranstaltungsG beschlagnahmten (und für verfallen erklärten) Geldbetrag im Geldspielapparat auszufolgen, wurde mangels seiner Parteistellung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. So hatte der Antragsteller und Berufungswerber den Spielapparat weder aufgestellt noch das Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben, sondern war lediglich der Vermieter des Standplatzes des Spielapparates und kassierte ausschließlich eine fixe Standmiete. Er war weder Eigentümer des Spielapparates noch des darin enthaltenen Geldes, ihm war der Spielapparat auch nicht von den tatsächlich Verfügungsberechtigten zur Begehung einer Verwaltungsübertretung überlassen worden und hatte er auch kein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht am beschlagnahmten (und für verfallen erklärten) Geld. Daher war auch der Verfall nicht gegenüber dem Antragsteller auszusprechen. Dass der Antragsteller vom Meldungsleger in der vorläufigen Beschlagnahme als "Verantwortlicher" angeführt wurde, vermag daran nichts zu ändern, da eine vorläufige Beschlagnahme ohne Prüfung der Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Gegenstand auszusprechen ist. Der Antragsteller war auch nicht bestellter und bescheinigter Geschäftsführer der das Glücksspiel betreibenden (bzw. den Spielapparat aufstellenden) Gesellschaft, sondern war in seiner Funktion als Lokalbetreiber nur zum Stellvertreter der Bewilligungsinhaberin bestellt worden, welcher gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins und 2 VeranstaltungsG im Falle ihrer Abwesenheit lediglich den Spielbetrieb zu überwachen und für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen hatte.

Schlagworte

Spielapparat; Geld; Verfall; Antrag; Ausfolgung; Zurückweisung; Parteistellung; Vermieter; Standplatz

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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