Norm
StVO 1960 §23 Abs6Rechtssatz
Ein Parkstreifen ist dem Begriff der Fahrbahn zu subsumieren. Auch wenn die Parkbuchten etwas erhöht zwischen den Grüninseln angelegt wurden, so sind diese Flächen als Teil der Straße jedenfalls für den Fahrzeugverkehr, sei es auch nur für den ruhenden Verkehr, bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013