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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
StLSG §3a Abs1Rechtssatz
Unter "Betteln", soweit es durch § 3a Abs 1 StLSG zur "verbotenen Bettelei an einem öffentlichen Ort" erklärt wurde, versteht man das ständige dringende Bitten eines Bedürftigen um Geld, Nahrung oder Wertgegenstände. Jedoch hatte der Berufungswerber, der kein bedürftiger Mensch war und zum Protest gegen das Bettelverbot zusammen mit drei anderen (prominenten) Personen und abgelegter Kopfbedeckung in der H. Gasse Geld sammelte, das gesammelte Geld nicht für sich verwendet, sondern zur Unterstützung einer bedürftigen Person. Somit stellte dieses Verhalten kein Betteln dar und war keinesfalls dem § 3 a Abs 1 StLSG zu unterstellen. Ob der Berufungswerbers dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Stmk. Sammlungsgesetz und/oder nach dem Versammlungsgesetz begangen hatte, brauchte nicht beurteilt zu werden.Unter "Betteln", soweit es durch Paragraph 3 a, Absatz eins, StLSG zur "verbotenen Bettelei an einem öffentlichen Ort" erklärt wurde, versteht man das ständige dringende Bitten eines Bedürftigen um Geld, Nahrung oder Wertgegenstände. Jedoch hatte der Berufungswerber, der kein bedürftiger Mensch war und zum Protest gegen das Bettelverbot zusammen mit drei anderen (prominenten) Personen und abgelegter Kopfbedeckung in der H. Gasse Geld sammelte, das gesammelte Geld nicht für sich verwendet, sondern zur Unterstützung einer bedürftigen Person. Somit stellte dieses Verhalten kein Betteln dar und war keinesfalls dem Paragraph 3, a Absatz eins, StLSG zu unterstellen. Ob der Berufungswerbers dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Stmk. Sammlungsgesetz und/oder nach dem Versammlungsgesetz begangen hatte, brauchte nicht beurteilt zu werden.
Schlagworte
Bettelverbot; betteln; Bedürftigkeit; UnterstützungZuletzt aktualisiert am
14.12.2011