TE Uvs Bescheid 2011/10/11 30.7-103/2011

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Veröffentlicht am 11.10.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StLSG §3a Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des Univ.-Prof. Dr. W B, geb. am, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. C Br, L Ga, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 20.07.2011, Zahl: 2/S-27.937/11, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Die Bundespolizeidirektion Graz warf Univ.-Prof. Dr. W B mit Straferkenntnis vom 20.07.2011, Zahl: 2/S-27.937/11, vor, er habe am 03.05.2011, zwischen 15.25 und 16.10 Uhr, in Graz, Herrengasse , nächst dem Haupteingang zum Landhaus, entgegen dem geltenden Bettelverbot an einem öffentlichen Ort um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt, indem er auf dem Boden sitzend seine Kopfbedeckung vor sich abgelegt hätte und so um Almosen bat.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 3a Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 70,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 16 Abs 1 VStG und § 4 Abs 1 StLSG verhängt.Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 3 a, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 70,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG und Paragraph 4, Absatz eins, StLSG verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der Univ.-Prof. Dr. W B durch seinen Vertreter zusammenfassend ausführt, der Berufungswerber sei in der Herrengasse neben dem bettelnden Pfarrer Wg P gesessen. Dieser habe auf einem Pappkarton folgende Botschaft geschrieben: Ich bettle für ein blindes Mädchen. Dadurch, dass der Berufungswerber neben Pfarrer P saß, sei klar gewesen, dass auch der Berufungswerber für ein blindes Mädchen bettelte. Das ihm von Passanten in seine vor ihm liegende Kopfbedeckung gegebene Geld habe er nach Beendigung der Aktion Pfarrer P für das blinde Mädchen gegeben.

Auch die Rechtfertigungen des Berufungswerbers und der vier anderen an der Aktion gegen das Bettelverbot beteiligten Personen zeigten ganz klar, dass es nicht darum gegangen sei, für sich zu betteln, sondern habe es sich um eine Demonstration gegen das Bettelverbot gehandelt und wollte aufzeigen, dass es sich beim Bettelverbot um ein Unrechtsgesetz, ein verfassungswidriges Gesetz, ein die Rechte der beteiligten Menschen einschränkendes Gesetz, ein menschenverachtendes und menschenunwürdiges Gesetz handle. Ferner solle mit der Aktion auch Solidarität mit in Armut lebenden und daher zum Betteln gezwungenen Menschen zum Ausdruck gebracht worden sein.

Es handle sich beim Berufungswerber ebenso wie bei den anderen an der Aktion beteiligten Personen um solche, von denen bekannt sei, dass sie nicht bedürftig und daher nicht zum Betteln gezwungen seien. Auch sei die Aktion durch die Medien als Demonstration gegen das Bettelverbot angekündigt worden und Journalisten zugegen gewesen. Es sei somit offenkundig, dass die Aktion ein Zeichen der Meinungsäußerung gegen das Bettelverbot war und es daher nicht darum gegangen sei, dass die an der Aktion beteiligten Personen für sich selbst betteln wollten.

Die belangte Behörde habe den Begriff von Bettelei und betteln offensichtlich einem normativen Bedeutungsgehalt unterstellt, der auch eine Bitte um eine Spende für Dritte umfasst. Dies ist freilich eine gesetzwidrige Interpretation.

Vor dem Hintergrund des allgemeinen Sprachgebrauches ergäbe sich, dass das Wort betteln als Bitte um Geld oder geldwerte Sachen für den Bettelnden selbst bzw. für die Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, verstanden werde. Ein solches Verständnis stütze auch die Begründung des selbstständigen Antrages der Abgeordneten zur Novellierung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes. Werde nämlich um Geld oder geldwerte Sachen für Dritte gebettelt, werde von Spende oder von Sammlung gesprochen, wie sich auch aus dem Steiermärkischen Sammlungsgesetz ergäbe. Somit stütze auch eine systematische Interpretation die Interpretation des Wortes betteln dahingehend, dass darunter (nur) die Bitte um Geld oder geldwerte Sachen für sich selbst verstanden werde.

Weil der Berufungswerber nicht für sich selbst um Geld oder geldwerte Sachen gebeten habe, sondern für ein blindes Mädchen bzw. für arme Dritte, erfülle dieser Sachverhalt nicht den Tatbestand Bettelei im Sinne des § 3a StLSG und sei daher das angefochtene Straferkenntnis gesetzwidrig.Weil der Berufungswerber nicht für sich selbst um Geld oder geldwerte Sachen gebeten habe, sondern für ein blindes Mädchen bzw. für arme Dritte, erfülle dieser Sachverhalt nicht den Tatbestand Bettelei im Sinne des Paragraph 3 a, StLSG und sei daher das angefochtene Straferkenntnis gesetzwidrig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, konnte gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich folgender, unbestrittener Sachverhalt:

Am 03.05.2011 trat durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2011 die Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes in Kraft, wonach Betteln an einem öffentlichen Ort um Geld oder geldwerte Sachen als Verwaltungsübertretung erklärt wurde. Über Radio Steiermark wurde mitgeteilt, dass eine Protestaktion für 15.00 Uhr vor dem Landhaus (Herrengasse) in Graz gegen das Bettelverbot geplant sei. Aufgrund dieser Ankündigung verließen zwei Polizeibeamte die Polizeiinspektion S und begaben sich in Richtung Landhaus um nach dem Rechten zu sehen (siehe Anzeige, Seite 2). Auf dem Weg dort hin kam den Beamten Landesrat Dr. Gh K entgegen, der den Beamten mitteilte, dass er Anzeige erstatten werde, da Pfarrer P, Landtagspräsident a. D. Dr. F und E Bs vor dem Landhaus bettelten.Am 03.05.2011 trat durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2011, die Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes in Kraft, wonach Betteln an einem öffentlichen Ort um Geld oder geldwerte Sachen als Verwaltungsübertretung erklärt wurde. Über Radio Steiermark wurde mitgeteilt, dass eine Protestaktion für 15.00 Uhr vor dem Landhaus (Herrengasse) in Graz gegen das Bettelverbot geplant sei. Aufgrund dieser Ankündigung verließen zwei Polizeibeamte die Polizeiinspektion S und begaben sich in Richtung Landhaus um nach dem Rechten zu sehen (siehe Anzeige, Seite 2). Auf dem Weg dort hin kam den Beamten Landesrat Dr. Gh K entgegen, der den Beamten mitteilte, dass er Anzeige erstatten werde, da Pfarrer P, Landtagspräsident a. D. Dr. F und E Bs vor dem Landhaus bettelten.

Vor dem Haupteingang des Landhauses nahmen dann die Polizeibeamten wahr, dass Pfarrer Wg P, E Bs und Dr. Ku F südlich des Haupteinganges zum Landhaus in einer Entfernung von jeweils 3 m am Boden saßen (E Bs saß auf einem Klappstuhl) und hatten alle drei Plastikbecher vor sich am Boden abgestellt. Alle drei vermerkten auf vor ihnen abgestellten Pappkartons ich bettle für ein blindes Mädchen, ich bettle für Bettler und ich bettle für die Kinder in Rustice.

In der Zwischenzeit hatten sich zahlreiche Journalisten und Kamerateams verschiedener Medien eingefunden und mit Spannung auf das Einschreiten der Polizei gewartet. Die drei Personen wurden von der Polizei auf die gesetzlichen Bestimmungen des Bettelverbotes hingewiesen, worauf P, Bs und F ersuchten, sie pflichtgemäß anzuzeigen. Gegen 15.25 Uhr erschienen Ph H und der Berufungswerber Univ.-Prof. Dr. W B und setzten sich zu den drei anderen Personen hin und legten vor sich ihre Kopfbedeckungen, ebenso in bettelnder Eigenschaft, ab. Auch diese wurden über die gesetzlichen Bestimmungen durch die Polizei aufgeklärt und von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt.

Um 16.10 Uhr wurde die Aktion witterungsbedingt (beginnender Regen) beendet und verließen die Beteiligten die Örtlichkeit. Die Beamten brachten noch in Erfahrung, dass das erbettelte Geld einem blinden, 14-jährigen Mädchen in der Slowakei zu Gute kommen sollte.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3a Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer an einem öffentlichen Ort um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer an einem öffentlichen Ort um Geld oder geldwerte Sachen bettelt.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit sind Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 und den §§ 2 und 3a von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit sind Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins und den Paragraphen 2 und 3 a von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen.

Der Berufungswerber steht auf dem Standpunkt, dass es sich vor dem Hintergrund des allgemeinen Sprachgebrauches ergäbe, dass das Wort betteln als Bitte um Geld oder geldwerte Sachen für den Bettelnden selbst bzw. für die Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, verstanden werde.

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht:

Es besteht wohl kein Zweifel, dass es sich beim Berufungswerber Univ.-Prof. Dr. W B nicht um einen Bettler im Wortsinne handelt. Bettler sind nämlich Menschen, die ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Almosen, milden Gaben, anderer bestreiten. Unter betteln versteht man wiederum das ständige, dringende Bitten eines Bedürftigen um Geld, Nahrung oder Wertgegenstände.

Der Berufungswerber hat das damals eingesammelte Geld nicht für sich verwendet, sondern zur Unterstützung einer bedürftigen Person und sind damit - wie bereits oben erwähnt - die Ausführungen in der Berufung zutreffend, dass es sich hiebei um kein Betteln handelte, da zum einen das gesammelte Geld einem guten Zweck zu Gute kam und zum anderen das Verhalten des Berufungswerbers als Protest gegen das beschlossene Bettelverbot im Landtag anzusehen war.

Das damalige Verhalten des Berufungswerbers vor dem Grazer Landhaus ist daher keinesfalls unter § 3a Abs 1 StLSG zu subsumieren. Ob es jedoch eine Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen Sammlungsgesetz und/oder nach dem Versammlungsgesetz darstellte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und eine nähere Beurteilung hier entbehrlich.Das damalige Verhalten des Berufungswerbers vor dem Grazer Landhaus ist daher keinesfalls unter Paragraph 3 a, Absatz eins, StLSG zu subsumieren. Ob es jedoch eine Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen Sammlungsgesetz und/oder nach dem Versammlungsgesetz darstellte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und eine nähere Beurteilung hier entbehrlich.

Es war daher dem Antrag des Berufungswerbers, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, Folge zu geben.

Schlagworte

Bettelverbot; betteln; Bedürftigkeit; Unterstützung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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