RS Uvs 2011/10/12 30.11-62/2011, 40.11-1/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

TabakG §14 Abs1 Z1a
AVG §71 Abs1
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Berufungswerber begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, betreffend eine Bestrafung nach § 14 Abs 1 Z 1a TabakG, ausschließlich damit, dass die Entscheidung "Euro-Wirtschaftsvereinbarungen" und "geltendem EU-Recht" widersprechen würde. Damit bezieht sich der Berufungswerber offensichtlich darauf, dass eine Bestrafung nach der damals in Geltung stehenden Bestimmung des § 7a TabakG aufgrund einer EU-Richtlinie nicht rechtens war. Jedoch hatte die Erstbehörde bereits zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 71 AVG (bzw die Wiederaufnahme nach § 69 AVG) nicht der Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes dient (vgl VwGH 23.01.1974, Zl 829/73).Der Berufungswerber begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, betreffend eine Bestrafung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, TabakG, ausschließlich damit, dass die Entscheidung "Euro-Wirtschaftsvereinbarungen" und "geltendem EU-Recht" widersprechen würde. Damit bezieht sich der Berufungswerber offensichtlich darauf, dass eine Bestrafung nach der damals in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 7 a, TabakG aufgrund einer EU-Richtlinie nicht rechtens war. Jedoch hatte die Erstbehörde bereits zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Paragraph 71, AVG (bzw die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG) nicht der Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes dient vergleiche VwGH 23.01.1974, Zl 829/73).

Schlagworte

Wiedereinsetzungsantrag; Berechtigung; Wiederaufnahmeantrag

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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