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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
TabakG §14 Abs1 Z1aRechtssatz
Der Berufungswerber begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, betreffend eine Bestrafung nach § 14 Abs 1 Z 1a TabakG, ausschließlich damit, dass die Entscheidung "Euro-Wirtschaftsvereinbarungen" und "geltendem EU-Recht" widersprechen würde. Damit bezieht sich der Berufungswerber offensichtlich darauf, dass eine Bestrafung nach der damals in Geltung stehenden Bestimmung des § 7a TabakG aufgrund einer EU-Richtlinie nicht rechtens war. Jedoch hatte die Erstbehörde bereits zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 71 AVG (bzw die Wiederaufnahme nach § 69 AVG) nicht der Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes dient (vgl VwGH 23.01.1974, Zl 829/73).Der Berufungswerber begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, betreffend eine Bestrafung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, TabakG, ausschließlich damit, dass die Entscheidung "Euro-Wirtschaftsvereinbarungen" und "geltendem EU-Recht" widersprechen würde. Damit bezieht sich der Berufungswerber offensichtlich darauf, dass eine Bestrafung nach der damals in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 7 a, TabakG aufgrund einer EU-Richtlinie nicht rechtens war. Jedoch hatte die Erstbehörde bereits zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Paragraph 71, AVG (bzw die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG) nicht der Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes dient vergleiche VwGH 23.01.1974, Zl 829/73).
Schlagworte
Wiedereinsetzungsantrag; Berechtigung; WiederaufnahmeantragZuletzt aktualisiert am
14.12.2011