TE Uvs Bescheid 2011/10/12 30.11-62/2011, 40.11-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2011
beobachten
merken

Index

Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsverfahren

Norm

TabakG §14 Abs1 Z1a
AVG §71 Abs1
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

I.) Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn P H, geb. am, V, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.10.2009, GZ: 15.1-12499/2009, wie folgt entschieden:römisch eins.) Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn P H, geb. am, römisch fünf, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.10.2009, GZ: 15.1-12499/2009, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

II.) Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn P H, geb. am, V, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27.07.2011, worin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.05.2011 abgewiesen wurde, wie folgt entschieden:römisch zwei.) Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn P H, geb. am, römisch fünf, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27.07.2011, worin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.05.2011 abgewiesen wurde, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Am 16.08.2009 wurde anlässlich einer Zollkontrolle an der B67 bei der Zollstelle Spielfeld festgestellt, dass Herr P H (im Folgenden Berufungswerber) 800 Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blondes Rouge nach Österreich verbrachte, wobei die Zigaretten keine Warnhinweise in deutscher Sprache enthielten. Mit Strafverfügung vom 24.09.2009 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er mehr als 200 Stück Zigaretten in das Inland verbracht habe, obwohl die aufgebrachten Warnhinweise nicht den Bestimmungen des Tabakgesetzes entsprochen haben. Die Warnhinweise seien nicht in deutscher Sprache unablöslich und unverwischbar aufgedruckt gewesen. Wegen einer Übertretung des § 7a Z 1 TabakG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest) verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.10.2009 wurde dem Berufungswerber - ident zur Strafverfügung vom 24.09.2009 - eine Übertretung des § 7a Z 1 TabakG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest) verhängt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.10.2009 wurde das Straferkenntnis am 16.10.2009 beim Postamt 8074 Raaba hinterlegt, wobei die Abholfrist an diesem Tag zu laufen begann.Am 16.08.2009 wurde anlässlich einer Zollkontrolle an der B67 bei der Zollstelle Spielfeld festgestellt, dass Herr P H (im Folgenden Berufungswerber) 800 Stück Zigaretten der Marke Gauloises Blondes Rouge nach Österreich verbrachte, wobei die Zigaretten keine Warnhinweise in deutscher Sprache enthielten. Mit Strafverfügung vom 24.09.2009 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er mehr als 200 Stück Zigaretten in das Inland verbracht habe, obwohl die aufgebrachten Warnhinweise nicht den Bestimmungen des Tabakgesetzes entsprochen haben. Die Warnhinweise seien nicht in deutscher Sprache unablöslich und unverwischbar aufgedruckt gewesen. Wegen einer Übertretung des Paragraph 7 a, Ziffer eins, TabakG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest) verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.10.2009 wurde dem Berufungswerber - ident zur Strafverfügung vom 24.09.2009 - eine Übertretung des Paragraph 7 a, Ziffer eins, TabakG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest) verhängt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.10.2009 wurde das Straferkenntnis am 16.10.2009 beim Postamt 8074 Raaba hinterlegt, wobei die Abholfrist an diesem Tag zu laufen begann.

Am 17.12.2009 richtete die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz an den Berufungswerber eine letztmalige Mahnung den Strafbetrag von € 77,00 (inkl. Verfahrenskosten) zu bezahlen. Am 20.01.2010 erging von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe. Am 17.03.2010 wurde die Vorführung zum Strafantritt von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz veranlasst. Da der Berufungswerber bis zum 30.03.2010 die Strafe bezahlt hatte, wurde der Vorführungsbefehl als gegenstandslos erklärt.

Am 07.06.2011 stellte der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz den Antrag der Wiedereinsetzung des Verfahrens und Neuentscheidung. Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe sei entgegen der EU-Wirtschaftsvereinbarung ausgesprochen worden. Aus diesem Grund fordere er die Rückgabe der beschlagnahmten Ware und Rückerstattung der ausgesprochenen Geldstrafe inklusive Verwaltungskosten. Die vom Amt durchgeführte Konfiszierung der Zigaretten sowie die ausgesprochene Strafverfügung habe nicht den geltenden Vorschriften der EU und Österreichs entsprochen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27.06.2011 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein Rechtsbehelf sei, der auf die Beseitigung der Rechtsnachteile, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie im Verfahren eine Frist oder einen Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung versäumt habe, abziele. Im gegenständlichen Antrag werde nicht behauptet, dass eine Frist versäumt worden sei, sondern der Antrag mit der unrichtigen Anwendung des Tabakgesetzes begründet. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diene die Einrichtung der Wiedereinsetzung nicht der Bekämpfung bei unrichtiger Anwendung des Gesetzes. Es werde daher beantragt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abzuweisen. Nachdem eine Stellungnahme des Berufungswerbers nicht einlangte, erließ die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 27.07.2011 einen Bescheid, worin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen wurde. Inhaltlich verwies die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz auf ihr Schreiben vom 27.06.2011 und führte abschließend auch aus, dass aufgrund des gegenständlichen Antrages auch eine Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf § 52a VStG von Amtswegen vorgenommen worden sei. Eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Berufungswerbers liege nicht vor, da das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtsmeinung widergespiegelt habe.Am 07.06.2011 stellte der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz den Antrag der Wiedereinsetzung des Verfahrens und Neuentscheidung. Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe sei entgegen der EU-Wirtschaftsvereinbarung ausgesprochen worden. Aus diesem Grund fordere er die Rückgabe der beschlagnahmten Ware und Rückerstattung der ausgesprochenen Geldstrafe inklusive Verwaltungskosten. Die vom Amt durchgeführte Konfiszierung der Zigaretten sowie die ausgesprochene Strafverfügung habe nicht den geltenden Vorschriften der EU und Österreichs entsprochen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27.06.2011 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein Rechtsbehelf sei, der auf die Beseitigung der Rechtsnachteile, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie im Verfahren eine Frist oder einen Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung versäumt habe, abziele. Im gegenständlichen Antrag werde nicht behauptet, dass eine Frist versäumt worden sei, sondern der Antrag mit der unrichtigen Anwendung des Tabakgesetzes begründet. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diene die Einrichtung der Wiedereinsetzung nicht der Bekämpfung bei unrichtiger Anwendung des Gesetzes. Es werde daher beantragt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abzuweisen. Nachdem eine Stellungnahme des Berufungswerbers nicht einlangte, erließ die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 27.07.2011 einen Bescheid, worin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde. Inhaltlich verwies die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz auf ihr Schreiben vom 27.06.2011 und führte abschließend auch aus, dass aufgrund des gegenständlichen Antrages auch eine Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf Paragraph 52 a, VStG von Amtswegen vorgenommen worden sei. Eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Berufungswerbers liege nicht vor, da das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtsmeinung widergespiegelt habe.

Am 11.08.2011 erhob der Berufungswerber Berufung gegen das Straferkenntnis vom 13.10.2009 sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27.07.2011, worin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass das Verfahren entgegen der geltenden Euro-Wirtschaftsvereinbarungen und des geltenden EU-Rechtes eingeleitet worden sei. Diese seien nicht beachtet worden und auf diskriminierende Weise den umliegenden und Zigaretteneinfuhr betreffenden Ländern gegenüber, gegen und zum Nachteil von EU-Bürgern argumentiert worden. Daher sei dieses eingeleitete Verfahren von Anfang an als rechtsungültig anzusehen und eine Begründung, dieses Verfahren zu führen, auch nicht gültig. Daher fordere er nochmals dieses Verfahren einzustellen und den Strafbetrag sowie die eingezogene Ware rück zu erstatten.

1.) Berufung gegen das Straferkenntnis vom 13.10.2009:

Das Straferkenntnis vom 13.10.2009, worin über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach dem Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 70,00 verhängt wurde, wurde mit der Hinterlegung beim Postamt 8074 Raaba am 16.10.2009 gemäß § 17 Abs 3 ZustellG zugestellt. Dies bedeutet, dass nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs 5 AVG das Straferkenntnis rechtskräftig wurde. Auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 13.10.2009 ausdrücklich hingewiesen.Das Straferkenntnis vom 13.10.2009, worin über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach dem Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 70,00 verhängt wurde, wurde mit der Hinterlegung beim Postamt 8074 Raaba am 16.10.2009 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Dies bedeutet, dass nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG das Straferkenntnis rechtskräftig wurde. Auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 13.10.2009 ausdrücklich hingewiesen.

Da der Berufungswerber aber erstmalig mit seinem Schreiben vom 11.08.2011, welches am selben Tag zur Post gegeben wurde und somit mehr als 21 Monate danach, gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben hat, war die Berufung als verspätet eingebracht zurück-zuweisen.

2.) Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vom 24.05.2011:

Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. 1.Ziffer eins
    die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs 3 AVG hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand setzt - worauf bereits die Erstbehörde verwiesen hat - voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Ist eine Frist nicht versäumt worden, fehlt es gemäß § 71 Abs 1 AVG an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (vgl. VwGH 15.10.1986, 86/03/0176; 22.12.1987, 84/07/0292).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand setzt - worauf bereits die Erstbehörde verwiesen hat - voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Ist eine Frist nicht versäumt worden, fehlt es gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vergleiche VwGH 15.10.1986, 86/03/0176; 22.12.1987, 84/07/0292).

Der Berufungswerber begründet seinen Antrag ausschließlich damit, dass die Entscheidung Euro-Wirtschaftsvereinbarungen und geltendem EU-Recht widersprechen würde. Damit bezieht sich der Berufungswerber offensichtlich darauf, dass eine Bestrafung nach der damals in Geltung stehenden Bestimmung des § 7a TabakG aufgrund einer EU-Richtlinie nicht rechtens war. Die Erstbehörde hat bereits zu recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht der Bekämpfung bei unrichtiger Anwendung des Gesetzes dient (vgl. VwGH 23.01.1974, Zl 829/73).Der Berufungswerber begründet seinen Antrag ausschließlich damit, dass die Entscheidung Euro-Wirtschaftsvereinbarungen und geltendem EU-Recht widersprechen würde. Damit bezieht sich der Berufungswerber offensichtlich darauf, dass eine Bestrafung nach der damals in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 7 a, TabakG aufgrund einer EU-Richtlinie nicht rechtens war. Die Erstbehörde hat bereits zu recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht der Bekämpfung bei unrichtiger Anwendung des Gesetzes dient vergleiche VwGH 23.01.1974, Zl 829/73).

Die einzige Möglichkeit lange nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens eine Aufhebung zu erreichen, bietet der § 52a VStG. Demnach können von Amtswegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz in ihrem Bescheid vom 27.07.2011 bereits ihre Rechtsansicht kundgetan, wonach sie davon ausgeht, dass eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften nicht vorliegt. Da der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark weder eine Sachentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren getroffen hat, noch Oberbehörde ist, ist es ihr von vornherein verwehrt, eine Prüfung nach § 52 a VStG vorzunehmen. Überdies darf noch bemerkt werden, dass kein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 52 a VStG durch die Behörde besteht.Die einzige Möglichkeit lange nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens eine Aufhebung zu erreichen, bietet der Paragraph 52 a, VStG. Demnach können von Amtswegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz in ihrem Bescheid vom 27.07.2011 bereits ihre Rechtsansicht kundgetan, wonach sie davon ausgeht, dass eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften nicht vorliegt. Da der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark weder eine Sachentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren getroffen hat, noch Oberbehörde ist, ist es ihr von vornherein verwehrt, eine Prüfung nach Paragraph 52, a VStG vorzunehmen. Überdies darf noch bemerkt werden, dass kein Rechtsanspruch auf die Anwendung des Paragraph 52, a VStG durch die Behörde besteht.

Schlagworte

Wiedereinsetzungsantrag; Berechtigung; Wiederaufnahmeantrag

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten