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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art18Beachte
gleichlautende Entscheidung zu VwSen-240829/19/Gf/Mu vom 17. Oktober 2011. Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Das Österreichische Lebensmittelbuch (ÖLMB) weist lediglich die Rechtsnatur eines "objektivierten Sachverständigengutachtens, das widerlegbar die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt", auf (vgl zB VwGH 20.6.1994, 92/10/0118); das bedeutet, dass, soweit den im ÖLMB getroffenen Festlegungen gutachtlicher Charakter iSe wissenschaftlich fundierten Aussage über Tatsachen zukommt, diesen auf gleicher fachlichen Ebene – also im Wege eines sog "Gegengutachtens" – entgegen getreten werden kann (bzw muss), nicht jedoch, dass das ÖLMB darüber hinaus auch die Qualität einer generell-abstrakten, allgemein verbindlichen Rechtsvorschrift iSd Art 18 Abs1 und 2 B-VG erreicht. Daher stellen auch die im ÖLMB getroffenen Anordnungen keine "für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften" iSd § 4 Abs1 Z1 LMKV dar.Das Österreichische Lebensmittelbuch (ÖLMB) weist lediglich die Rechtsnatur eines "objektivierten Sachverständigengutachtens, das widerlegbar die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt", auf vergleiche zB VwGH 20.6.1994, 92/10/0118); das bedeutet, dass, soweit den im ÖLMB getroffenen Festlegungen gutachtlicher Charakter iSe wissenschaftlich fundierten Aussage über Tatsachen zukommt, diesen auf gleicher fachlichen Ebene – also im Wege eines sog "Gegengutachtens" – entgegen getreten werden kann (bzw muss), nicht jedoch, dass das ÖLMB darüber hinaus auch die Qualität einer generell-abstrakten, allgemein verbindlichen Rechtsvorschrift iSd Artikel 18, Abs1 und 2 B-VG erreicht. Daher stellen auch die im ÖLMB getroffenen Anordnungen keine "für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften" iSd Paragraph 4, Abs1 Z1 LMKV dar.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012