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60 ArbeitsrechtNorm
AM-VO §21 Abs1Rechtssatz
Das Vorbringen des Beschuldigten, dass ihm der gegenständliche Arbeitsunfall deswegen nicht zuzurechnen sei, zumal der Arbeitnehmer ohne jegliche Veranlassung aus ca. 3 m aus dem Arbeitsmittel gesprungen sei und er mit seiner Vorgangsweise nicht habe rechnen können, geht insofern ins Leere, als der gegen den Beschuldigten gerichtete Strafvorwurf darauf gerichtet ist, dass in seinem Verantwortungsbereich ein für den Personentransport ungeeignetes Arbeitsmittel eingesetzt worden ist.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutz, technischer Arbeitnehmerschutz, Arbeitsunfall, ungeeignetes Arbeitsmittel, Eigenverschulden des Arbeitnehmers, ArbeitsgerätZuletzt aktualisiert am
12.03.2012