RS Uvs 2011/10/20 Senat-AB-11-0246

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Norm

FrPolG 2005 §52 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs1
EMRK Art8 Abs2

Rechtssatz

Bei Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wurde bereits der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 sowie die erworbenen Deutschkenntnisse und der Aufbau eines Bekanntenkreises in Österreich berücksichtigt.

Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig war.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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