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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Da § 38a SPG sohin keine unmittelbaren subjektiv-öffentlichen Rechte für die vom Gewalttäter gefährdete Person konstituiert, erweist sich deren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Betretungsverbotes durch die belangte Behörde gerichtete Beschwerde als unzulässig; sie war daher mangels Parteistellung der Rechtsmittelwerberin zurückzuweisen.Da Paragraph 38 a, SPG sohin keine unmittelbaren subjektiv-öffentlichen Rechte für die vom Gewalttäter gefährdete Person konstituiert, erweist sich deren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Betretungsverbotes durch die belangte Behörde gerichtete Beschwerde als unzulässig; sie war daher mangels Parteistellung der Rechtsmittelwerberin zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012