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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien (RV 252 BlgNR 20. GP) zum (ersten) Gewaltschutzgesetz, BGBl Nr 759/1996, ergibt sich insgesamt, dass das SPG die subjektive Rechtssphäre des Gefährders (im Verhältnis zu den Sicherheitsorganen und Behörden mit Blick auf dessen Grundrecht auf Privatsphäre und Eigentum) ordnet, während demgegenüber die Exekutionsordnung die subjektive Rechtssphäre der gefährdeten Personen (im Verhältnis zum Gericht mit Blick auf deren Grundrecht auf körperliche Sicherheit und Unversehrtheit) regelt.Aus den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 252 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zum (ersten) Gewaltschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 759 aus 1996,, ergibt sich insgesamt, dass das SPG die subjektive Rechtssphäre des Gefährders (im Verhältnis zu den Sicherheitsorganen und Behörden mit Blick auf dessen Grundrecht auf Privatsphäre und Eigentum) ordnet, während demgegenüber die Exekutionsordnung die subjektive Rechtssphäre der gefährdeten Personen (im Verhältnis zum Gericht mit Blick auf deren Grundrecht auf körperliche Sicherheit und Unversehrtheit) regelt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012