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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs1Rechtssatz
Charakteristisch für die unter dem Begriff „betriebsentsandte Ausländer“ zusammengefasste Sonderform der Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet ist, dass es sich um solche Ausländer handelt, deren Arbeitgeber im Bundesgebiet keinen Betriebssitz und auch sonst keinen inländischen Anknüpfungspunkt aufzuweisen vermag. Es besteht im Regelfall kein direktes rechtliches Verhältnis zwischen dem im Bundesgebiet beschäftigten Ausländer und jener Person, die den Ausländer verwendet.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2013, Zl.: 2011/09/0206-5, wurde die Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. Oktober 2011, Zl.: KUVS-2104-2113/14/2010 als unbegründet abgewiesen.
Schlagworte
betriebsentsandte Ausländer, Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, Betriebssitz, inländischer Anknüpfungspunkt, Dienstleistungssektor, BaugewerbeZuletzt aktualisiert am
20.08.2013