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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005Norm
FPG §54Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Gemäß § 54 Abs1 FPG 2005 ist gegen einen Asylwerber unter näher genannten Voraussetzungen ein Rückkehrverbot zu erlassen. Der Bw ist Asylwerber iSd § 2 Abs1 Z14 AsylG 2005. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Bw eine deutsche Staatsbürgerin geehelicht hat, welche in Österreich arbeitet und damit von der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit des freien Personenverkehrs (konkret: von der Arbeitnehmerfreizügigkeit) Gebrauch macht, nichts zu ändern. Jedoch ist der Bw vor dem Hintergrund dieser Ausführungen auch als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen.Gemäß Paragraph 54, Abs1 FPG 2005 ist gegen einen Asylwerber unter näher genannten Voraussetzungen ein Rückkehrverbot zu erlassen. Der Bw ist Asylwerber iSd Paragraph 2, Abs1 Z14 AsylG 2005. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Bw eine deutsche Staatsbürgerin geehelicht hat, welche in Österreich arbeitet und damit von der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit des freien Personenverkehrs (konkret: von der Arbeitnehmerfreizügigkeit) Gebrauch macht, nichts zu ändern. Jedoch ist der Bw vor dem Hintergrund dieser Ausführungen auch als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen.
Dies führt allerdings insofern zu einem Systemkonflikt, als das FPG 2005 für bestimmte Personengruppen, ua für begünstigte Drittstaatsangehörige, einen – gegenüber "bloßen" Fremden – erhöhten Aufenthaltsschutz vorsieht. Verallgemeinernd lässt sich festhalten, dass der Aufenthalt von "bloßen" Fremden beendet werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der Aufenthalt von begünstigten Drittstaatsangehörigen kann hingegen nur dann beendet werden, wenn deren Verbleib im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zudem müssen, etwa bei gegebener längerer Aufenthaltsdauer, weitere, eine Aufenthaltsbeendigung erschwerende Gründe hinzutreten.Dies führt allerdings insofern zu einem Systemkonflikt, als das FPG 2005 für bestimmte Personengruppen, ua für begünstigte Drittstaatsangehörige, einen – gegenüber "bloßen" Fremden – erhöhten Aufenthaltsschutz vorsieht. Verallgemeinernd lässt sich festhalten, dass der Aufenthalt von "bloßen" Fremden beendet werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Abs2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der Aufenthalt von begünstigten Drittstaatsangehörigen kann hingegen nur dann beendet werden, wenn deren Verbleib im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Zudem müssen, etwa bei gegebener längerer Aufenthaltsdauer, weitere, eine Aufenthaltsbeendigung erschwerende Gründe hinzutreten.
Fraglich ist, aufgrund welcher Bestimmungen aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Personen, die zugleich Asylwerber und begünstigte Drittstaatsangehörige sind, zu erlassen sind. Dahingehende Anhaltspunkte finden sich jedoch weder im Gesetz noch in den Materialien.
Auf innerstaatlicher Ebene spräche im konkreten Fall nichts gegen eine Anwendung der Bestimmungen über die Erlassung von Rückkehrverboten, da § 54 FPG 2005 einzig an den Status des Asylwerbers anknüpft. Anhaltspunkte dahingehend, dass es durch die zeitgleich gegebene Privilegierung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu diesbezüglichen Einschnitten kommen soll, bestehen nicht. Ein solches Ergebnis, bei dem letztlich bei der Beurteilung des im gegenständlichen Verfahren bekämpften Rückkehrverbots die Verehelichung des Bw mit einer von der unionsrechtlich gewährleisteten Personenfreizügigkeit Gebrauch machenden Person keinen besonderen Niederschlag finden würde, stünde jedoch im Widerspruch zur UnionsbürgerRL.Auf innerstaatlicher Ebene spräche im konkreten Fall nichts gegen eine Anwendung der Bestimmungen über die Erlassung von Rückkehrverboten, da Paragraph 54, FPG 2005 einzig an den Status des Asylwerbers anknüpft. Anhaltspunkte dahingehend, dass es durch die zeitgleich gegebene Privilegierung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu diesbezüglichen Einschnitten kommen soll, bestehen nicht. Ein solches Ergebnis, bei dem letztlich bei der Beurteilung des im gegenständlichen Verfahren bekämpften Rückkehrverbots die Verehelichung des Bw mit einer von der unionsrechtlich gewährleisteten Personenfreizügigkeit Gebrauch machenden Person keinen besonderen Niederschlag finden würde, stünde jedoch im Widerspruch zur UnionsbürgerRL.
Die am 30. April 2004 in Kraft getretene und bis zum 30. April 2006 durch die Mitgliedstaaten umzusetzende UnionsbürgerRL harmonisiert die Bestimmungen und Verfahren, welche in Mitgliedstaaten bezüglich der Geltendmachung von Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats und ihrer Familienangehörigen zur Anwendung kommen. Aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist haben die mit dem Vollzug des FPG 2005 betrauten Behörden nicht in innerstaatliches Recht umgesetzte Teile der Richtlinie, die inhaltlich ausreichend konkret ("self executing") sind und die die Verfahrensparteien einseitig begünstigen, unmittelbar anzuwenden.
Art 27 Abs1 und 2 UnionsbürgerRL legen fest, dass die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen – iSv Art 2 Z2 lita leg cit ist der Bw unzweifelhaft als Familienangehöriger anzusehen –, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen. Bei beschränkenden Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen ohne Weiteres nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Artikel 27, Abs1 und 2 UnionsbürgerRL legen fest, dass die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen – iSv Artikel 2, Z2 lita leg cit ist der Bw unzweifelhaft als Familienangehöriger anzusehen –, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen. Bei beschränkenden Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen ohne Weiteres nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die Art 27 Abs1 und 2 UnionsbürgerRL sind vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen unmittelbar anzuwenden. Die darin befindlichen Tatbestände treten sohin zu den in § 54 FPG 2005 festgelegten Tatbestandsmerkmalen hinzu respektive überlagern sie diese im Fall des Widerspruchs aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts.Die Artikel 27, Abs1 und 2 UnionsbürgerRL sind vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen unmittelbar anzuwenden. Die darin befindlichen Tatbestände treten sohin zu den in Paragraph 54, FPG 2005 festgelegten Tatbestandsmerkmalen hinzu respektive überlagern sie diese im Fall des Widerspruchs aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012