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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - grundsätzlich den im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen Berufenen, wobei dies bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der handelsrechtliche Geschäftsführer ist. Prokuristen gehören nicht zu den Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Dieser besitzt zwar umfangreiche Vertretungsvollmacht, Organstellung kommt ihm jedoch nicht zu, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 VStG zählt. Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit primär der handelsrechtliche Geschäftsführer als Beschuldigter anzusehen, es sei denn, dass ein verantwortlicher Beauftragter namhaft gemacht und unter Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 2 und Abs. 4 VStG bestellt worden ist, dem für das Delikt zum Zeitpunkt der Begehung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zukommt. Gegenständlich konnte den Berufungswerber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die der Gesellschaft zum Vorwurf gemachte Übertretung der Kärntner Bauordnung in seiner Funktion als Prokurist nicht treffen und hat er somit für das Fehlverhalten der Gesellschaft nicht einzustehen.Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - grundsätzlich den im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen Berufenen, wobei dies bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der handelsrechtliche Geschäftsführer ist. Prokuristen gehören nicht zu den Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Dieser besitzt zwar umfangreiche Vertretungsvollmacht, Organstellung kommt ihm jedoch nicht zu, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd Paragraph 9, VStG zählt. Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit primär der handelsrechtliche Geschäftsführer als Beschuldigter anzusehen, es sei denn, dass ein verantwortlicher Beauftragter namhaft gemacht und unter Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, VStG bestellt worden ist, dem für das Delikt zum Zeitpunkt der Begehung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zukommt. Gegenständlich konnte den Berufungswerber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die der Gesellschaft zum Vorwurf gemachte Übertretung der Kärntner Bauordnung in seiner Funktion als Prokurist nicht treffen und hat er somit für das Fehlverhalten der Gesellschaft nicht einzustehen.
Schlagworte
verwaltungsstrafrechtliche Haftung, zur Vertretung nach außen Berufener, Prokurist, Vertretungsvollmacht, handelsrechtlicher Geschäftsführer, verantwortlich BeauftragterZuletzt aktualisiert am
24.01.2012