RS Uvs 2011/10/25 KUVS-1347/5/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
BauO Krnt §6 litb
BauO Krnt §50 Abs1 litd Z6
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - grundsätzlich den im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen Berufenen, wobei dies bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der handelsrechtliche Geschäftsführer ist. Prokuristen gehören nicht zu den Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Dieser besitzt zwar umfangreiche Vertretungsvollmacht, Organstellung kommt ihm jedoch nicht zu, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 VStG zählt. Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit primär der handelsrechtliche Geschäftsführer als Beschuldigter anzusehen, es sei denn, dass ein verantwortlicher Beauftragter namhaft gemacht und unter Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 2 und Abs. 4 VStG bestellt worden ist, dem für das Delikt zum Zeitpunkt der Begehung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zukommt. Gegenständlich konnte den Berufungswerber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die der Gesellschaft zum Vorwurf gemachte Übertretung der Kärntner Bauordnung in seiner Funktion als Prokurist nicht treffen und hat er somit für das Fehlverhalten der Gesellschaft nicht einzustehen.Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - grundsätzlich den im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen Berufenen, wobei dies bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der handelsrechtliche Geschäftsführer ist. Prokuristen gehören nicht zu den Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Dieser besitzt zwar umfangreiche Vertretungsvollmacht, Organstellung kommt ihm jedoch nicht zu, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd Paragraph 9, VStG zählt. Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit primär der handelsrechtliche Geschäftsführer als Beschuldigter anzusehen, es sei denn, dass ein verantwortlicher Beauftragter namhaft gemacht und unter Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, VStG bestellt worden ist, dem für das Delikt zum Zeitpunkt der Begehung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zukommt. Gegenständlich konnte den Berufungswerber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die der Gesellschaft zum Vorwurf gemachte Übertretung der Kärntner Bauordnung in seiner Funktion als Prokurist nicht treffen und hat er somit für das Fehlverhalten der Gesellschaft nicht einzustehen.

Schlagworte

verwaltungsstrafrechtliche Haftung, zur Vertretung nach außen Berufener, Prokurist, Vertretungsvollmacht, handelsrechtlicher Geschäftsführer, verantwortlich Beauftragter

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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