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10.10.02 Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutze desNorm
Gesetz zum Schutze des Hausrechtes §2 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Für den vorliegenden Fall ist daher festzuhalten, dass eine Sicherstellung von Waffen iSd § 119 Abs1 StPO – etwa im Zusammenhang mit dem zum damaligen Zeitpunkt der in Rede stehenden Hausdurchsuchung anhängigen Verfahren gegen den Bf wegen Verdachts nach § 107 StGB – zwar grundsätzlich in Frage gekommen wäre; da diese aber – wie auch von der belangten Behörde bestätigt – von der Staatsanwaltschaft unter zugrundeliegender richterlicher Bewilligung nicht angeordnet wurde bzw ohne richterlichen Befehl iSd § 2 Abs1 Hausrechtsgesetz erfolgte, könnte diese auf Anordnung der belangten Behörde allein bei Gefahr im Verzug nach § 120 Abs1 StPO bzw § 2 Abs1 Hausrechtsgesetz zulässigerweise durchgeführt worden sein.Für den vorliegenden Fall ist daher festzuhalten, dass eine Sicherstellung von Waffen iSd Paragraph 119, Abs1 StPO – etwa im Zusammenhang mit dem zum damaligen Zeitpunkt der in Rede stehenden Hausdurchsuchung anhängigen Verfahren gegen den Bf wegen Verdachts nach Paragraph 107, StGB – zwar grundsätzlich in Frage gekommen wäre; da diese aber – wie auch von der belangten Behörde bestätigt – von der Staatsanwaltschaft unter zugrundeliegender richterlicher Bewilligung nicht angeordnet wurde bzw ohne richterlichen Befehl iSd Paragraph 2, Abs1 Hausrechtsgesetz erfolgte, könnte diese auf Anordnung der belangten Behörde allein bei Gefahr im Verzug nach Paragraph 120, Abs1 StPO bzw Paragraph 2, Abs1 Hausrechtsgesetz zulässigerweise durchgeführt worden sein.
Wenn die belangte Behörde die gegenständliche Hausdurchsuchung mit der Begründung von "Gefahr im Verzug" angeordnet und durchgeführt hat, so war sie aber auch in dieser Hinsicht nicht im Recht. Zwar ist die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde gemäß § 18 Abs2 StPO im Rahmen der Kriminalpolizei bzw Strafrechtspflege bei Gefahr im Verzug zu entsprechenden Durchsuchungen ohne gerichtliche Bewilligung berechtigt. Allerdings war in der vorliegenden Situation am 07.05.2011 Gefahr im Verzug – etwa durch potentiell drohende Verbringung vorhandener Waffen und Munition in den landwirtschaftlichen Betrieb des Bf in Tschechien – schon allein aufgrund der telefonischen Rücksprache mit der zuständigen Journalstaatsanwältin und dem Journalrichter ausgeschlossen. Denn wenn seitens der Staatsanwaltschaft bzw des Gerichts Gefahr im Verzug tatsächlich nicht angenommen wird und eine entsprechende staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Grundlage einer gerichtlichen Bewilligung daher – wie im vorliegenden Fall – sogar ausdrücklich nicht erteilt wird, so kann dies in der Folge auch nicht in eigenständiger Beurteilung von der belangten Behörde vertreten werden.Wenn die belangte Behörde die gegenständliche Hausdurchsuchung mit der Begründung von "Gefahr im Verzug" angeordnet und durchgeführt hat, so war sie aber auch in dieser Hinsicht nicht im Recht. Zwar ist die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde gemäß Paragraph 18, Abs2 StPO im Rahmen der Kriminalpolizei bzw Strafrechtspflege bei Gefahr im Verzug zu entsprechenden Durchsuchungen ohne gerichtliche Bewilligung berechtigt. Allerdings war in der vorliegenden Situation am 07.05.2011 Gefahr im Verzug – etwa durch potentiell drohende Verbringung vorhandener Waffen und Munition in den landwirtschaftlichen Betrieb des Bf in Tschechien – schon allein aufgrund der telefonischen Rücksprache mit der zuständigen Journalstaatsanwältin und dem Journalrichter ausgeschlossen. Denn wenn seitens der Staatsanwaltschaft bzw des Gerichts Gefahr im Verzug tatsächlich nicht angenommen wird und eine entsprechende staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Grundlage einer gerichtlichen Bewilligung daher – wie im vorliegenden Fall – sogar ausdrücklich nicht erteilt wird, so kann dies in der Folge auch nicht in eigenständiger Beurteilung von der belangten Behörde vertreten werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012