RS Uvs 2011/10/28 KUVS-2044/4/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §44a Z1
StVO §24 Abs1 lita
StVO §52 Z13b

Rechtssatz

Wenn sich der Beschuldigte darauf beruft, dass die ein Verbot einschränkende Ausnahmeregelung für ihn gelten würde oder dass dieser Umstand nach der Aktenlage offenkundig sei, so ist dem Beschuldigten das diesbezügliche Sachverhaltselement im Rahmen einer Verfolgungshandlung und auch im Schuldspruch eines Strafbescheides ausdrücklich und korrekt vorzuhalten. Die Nichtgeltung der betreffenden Ausnahmeregelung wird in diesem Fall also zu einem wesentlichen Sachverhaltselement. Gegenständlich hat der Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren und wiederholt im Berufungsverfahren vorgebracht, das betreffende „Halte und Parkverbot“ habe für ihn nicht gegolten, da er einen Kleinbus mit sieben Sitzplätzen laut Zulassungsschein für den Passagiertransport während der Betriebszeiten an der Tatörtlichkeit abgestellt hat und hat er damit die Anwendbarkeit dieser Ausnahmenorm behauptet, womit im Schuldspruch des Straferkenntnisses aber ausdrücklich angeführt hätte werden müssen, dass dies nicht zutrifft und die Ausnahmeregelung korrekt anzuführen gewesen wäre. Verfahrenseinstellung.

Schlagworte

Ausnahmeregelung, Verbot, korrekter Spruch, wesentliches Sachverhaltselement

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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