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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005Norm
FPG §46 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Im Urteil des EuGH C-34/09 wird – wie vom EuGH mehrfach betont – eine sehr spezielle Sachverhaltskonstellation behandelt, für die entscheidend ist, dass minderjährige Kinder (Unionsbürger) nicht gezwungen werden sollen, Einbußen hinsichtlich ihres Status als Unionsbürger zu erleiden, indem sie ihren drittstaatsangehörigen Eltern (Verwandten in aufsteigender Linie) folgend das Gebiet der Union verlassen müssten, um von diesen weiterhin Unterhalt zu erhalten. Dabei wäre zwar fraglos der Kernbereich der Unionsbürgerschaft beeinträchtigt. Die Stoßrichtung des in Rede stehenden Urteils zielt dabei darauf ab, dass Kinder, die ja die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht in Anspruch nehmen können, nicht in ihrem Unionsbürgerstatus beschnitten werden sollen (vgl dazu schon UVS Oö 11.5.2011, VwSen-231251).Im Urteil des EuGH C-34/09 wird – wie vom EuGH mehrfach betont – eine sehr spezielle Sachverhaltskonstellation behandelt, für die entscheidend ist, dass minderjährige Kinder (Unionsbürger) nicht gezwungen werden sollen, Einbußen hinsichtlich ihres Status als Unionsbürger zu erleiden, indem sie ihren drittstaatsangehörigen Eltern (Verwandten in aufsteigender Linie) folgend das Gebiet der Union verlassen müssten, um von diesen weiterhin Unterhalt zu erhalten. Dabei wäre zwar fraglos der Kernbereich der Unionsbürgerschaft beeinträchtigt. Die Stoßrichtung des in Rede stehenden Urteils zielt dabei darauf ab, dass Kinder, die ja die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht in Anspruch nehmen können, nicht in ihrem Unionsbürgerstatus beschnitten werden sollen vergleiche dazu schon UVS Oö 11.5.2011, VwSen-231251).
Auf den vorliegenden Fall ist das Urteil allerdings schon insofern nicht anwendbar, als gegenständlich davon auszugehen ist, dass der Unterhalt des Kindes in Österreich auch nach Abschiebung des Bf weiterhin gesichert ist; so hat diesfalls allein die Kindesmutter, die österreichische Staatsbürgerin ist, entsprechend Unterhalt zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012