RS Uvs 2011/11/2 VwSen-420668/8/AB/Sta

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Veröffentlicht am 02.11.2011
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Index

41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005

Norm

FPG §46 Abs1
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Wenn der Bf in seiner Beschwerde die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Abschiebung behauptet, weil auch ein allfälliges Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, bei dem seine Anwesenheit bei einer mündlichen Verhandlung notwendig gewesen sei, abzuwarten gewesen wäre, so ist er diesbezüglich nicht im Recht. In dem bezogenen Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurden sämtliche Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen.

Sollte sich der Bf durch Nichtbeiziehung zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in seinen Parteirechten verletzt erachten, so könnte er dies nur in einem diesbezüglichen Rechtsmittel als wesentlichen Verfahrensmangel geltend machen; das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungssenat Oberösterreich bietet dafür aber keinen Raum.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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