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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005Norm
FPG §46 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Wenn der Bf in seiner Beschwerde die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Abschiebung behauptet, weil auch ein allfälliges Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, bei dem seine Anwesenheit bei einer mündlichen Verhandlung notwendig gewesen sei, abzuwarten gewesen wäre, so ist er diesbezüglich nicht im Recht. In dem bezogenen Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurden sämtliche Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen.
Sollte sich der Bf durch Nichtbeiziehung zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in seinen Parteirechten verletzt erachten, so könnte er dies nur in einem diesbezüglichen Rechtsmittel als wesentlichen Verfahrensmangel geltend machen; das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungssenat Oberösterreich bietet dafür aber keinen Raum.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012