TE Uvs Bescheid 2011/11/2 MIX/42/8361/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2011
beobachten
merken

Index

L9205 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe

Norm

WWPG §28 Abs5

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung der C. GmbH, vertreten durch Herrn RA, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 11.8.2010, Zl.: MA 40-HA-001382/2008/06, mit welchem der C. GmbH für die Wohngemeinschaften B.-straße in Wien, B.- Straße, gemäß § 28 Abs 5 WWPG die Auflage:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung der C. GmbH, vertreten durch Herrn RA, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 11.8.2010, Zl.: MA 40-HA-001382/2008/06, mit welchem der C. GmbH für die Wohngemeinschaften B.-straße in Wien, B.- Straße, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, WWPG die Auflage:

"Geschirr und Geschirrteile sind thermisch zu desinfizieren. Bei Verwendung eines Geschirrspülers muss unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden. Die Reinigungs- und Desinfektionswirkung ist einmal jährlich durch thermoelektrische Messung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von einer oder einem Hygienesachverständigen zu kontrollieren und zu bestätigen. Der Befund ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Behörde bereit zu halten."

vorgeschrieben wurde, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt:

„Es wird folgende Auflage für die von der C. GmbH mit Sitz in Wien, O.-gasse betriebenen C. Wohngemeinschaften B.-straße in Wien, B.- Straße, vorgeschrieben:

Geschirr und Geschirrteile sind thermisch zu desinfizieren. Bei Verwendung eines Geschirrspülers muss unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden. Die Reinigungs- und Desinfektionswirkung ist einmal jährlich durch thermoelektrische Messung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von einer oder einem Hygienesachverständigen zu kontrollieren und zu bestätigen. Der Befund ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Behörde bereit zu halten.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs 5 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (WWPG), LGBl. für Wien Nr. 15/2005.“.Rechtsgrundlage: Paragraph 28, Absatz 5, Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz (WWPG), LGBl. für Wien Nr. 15 aus 2005,.“.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich sowohl aus der Pflegeeinstufung der BewohnerInnen als auch aus dem medizinisch-therapeutischen Konzept die Notwendigkeit einer gesamtheitlichen Pflege und medizinischen Betreuung vor Ort ergebe. Daher seien die BewohnerInnen den PatientInnen in Gesundheitseinrichtungen gleichzuhalten. Folglich seien auch die Vorgaben der Richtlinie des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats und der Erlässe des Gesundheitsministeriums vom 19.2.2007 einzuhalten. Demnach müssen in Alten- und Pflegeheimen Geschirrspüler, durch welche unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht wird, benützt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in der die Berufungswerberin im Wesentlichen vorbringt:

„Die Berufung wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und wie folgt ausgeführt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vorgeschrieben, Geschirr und Geschirrteile thermisch zu desinfizieren, wobei bei Verwendung eines Geschirrspülers unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85° für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80° für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden muss. Begründet wird diese Vorschreibung mit § 28 Abs 5 WWPG, wonach der Magistrat jederzeit Auflagen im erforderlichen Ausmaß vorschreiben kann, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vorgeschrieben, Geschirr und Geschirrteile thermisch zu desinfizieren, wobei bei Verwendung eines Geschirrspülers unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85° für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80° für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden muss. Begründet wird diese Vorschreibung mit Paragraph 28, Absatz 5, WWPG, wonach der Magistrat jederzeit Auflagen im erforderlichen Ausmaß vorschreiben kann, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.

2. Davon ausgehend, findet sich in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ansicht, wonach sich sowohl aus der Pflegeeinstufung der BewohnerInnen als auch aus dem medizinisch-therapeutischen Konzept Notwendigkeiten einer gesamtheitlichen Pflege und medizinischen Betreuung vor Ort ergeben und BewohnerInnen daher PatientInnen von Gesundheitseinrichtungen gleichzuhalten sind.

3. Die Behörde erster Instanz beruft sich auf den Erlass BMGF-75220/00003-IV/7/2007 vom 19.2.2007, der u.a. wie von der Behörde erster Instanz zitiert - beinhaltet: „In Küchen, die Krankenanstalten versorgen, sollte die Reinigung bei 55° bis 65° über eine Kontaktzeit von mindestens 120 Sekunden erfolgen. Im Anschluss sind Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung bevorzugt thermisch zu desinfizieren. Eine ausreichende thermische Desinfektion des Geschirrs ist sicherzustellen. Dafür ist z.B. das Erreichen von 85° für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder von 80° für die Dauer von mindestens 30 Sekunden unmittelbar am Geschirr notwendig.“

4. Die Behörde erster Instanz zitiert jedoch den vorstehend erwähnten Erlass nicht vollständig. Unmittelbar nach der zitierten Passage findet sich folgende: „Aus unserer fachlichen Sicht heißt das also, dass in Küchen von Pensionisten-Wohnhäusern und vergleichbare Einrichtungen, welche gesunde, aktiv ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 ausreichend sind.“

Unter Punkt 2 wird ausgeführt: "Geschirr, Geräte und Maschinenteile (in der Folge als Gegenstände bezeichnet) sollen in entsprechenden Geschirrspülmaschinen gereinigt und bevorzugt thermisch desinfiziert werden. Geschirrspülmaschinen sollen mit Temperaturanzeige ausgestattet sein. Ist dies nicht der Fall, ist durch eine regelmäßige Überprüfung sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden. Die Reinigung erfolgt üblicherweise bei 55° bis 65° über eine Kontaktzeit von mindestens 90 Sekunden. Beim Nachspülen muss Wasser von mindestens 80° (im Boiler bzw. Durchlauferhitzer) in ausreichender Menge verwendet werden."

5. Der Ansicht der Behörde erster Instanz ist entgegenzuhalten, dass der zitierte Erlass des BMGF zwischen einerseits "Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" und "Küchen, die Krankenanstalten versorgen" unterscheidet. Im vorliegenden Fall handelt es sich eindeutig nicht um eine Küche, die eine Krankenanstalt versorgt. Es handelt sich vielmehr um eine Wohngemeinschaft für demente Menschen. Es gibt keinerlei Erfahrungssatz, dass demente Menschen infektiöser oder infektionsgeneigter sind als nicht demente Menschen vergleichbaren Alters. In den drei Jahren des Betriebs der Wohngemeinschaft in L. ist keinerlei hygienischer Missstand hervorgekommen, der einen anderen Hygienestandard als den Hygienestandard, wie er in familienähnlichen Verbänden oder Pensionisten-Wohnhäusern rechtfertigen würde. Im angefochtenen Bescheid findet sich auch keine nachvollziehbare Begründung, weshalb dieser Erlass auch auf einen familienähnlichen Verband anzuwenden wäre. Der bloße Verweis auf die Notwendigkeit einer gesamtheitlichen Pflege und umfassenden medizinischen Betreuung genügt nicht, den Anforderungen, die an eine gesetzmäßige Begründung eines Bescheides zu stellen sind. Insbesondere fehlt es an der Nachvollziehbarkeit der angewandten Maßstäbe.

6. Darüber hinaus ist auch zu verweisen, dass selbst bei Anwendung von Punkt 3 des Erlasses eine Reinigung bei 55° bis 65° stattzufinden hat und im Anschluss Geschirr und Geschirrteile bevorzugt thermisch zu desinfizieren sind. Die Vorschreibung eines Geschirrspülers, der unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85° bzw. 80° erzeugt, ergibt sich nicht einmal aus dem angeführten Erlass des BMGF, wenn man Punkt 3 betreffend die Krankenanstalten anwendet und ist daher in jedem Fall überschießend.

7. Die Behörde ist gemäß § 39 AVG verpflichtet, den Sachverhalt amtswegig zu erforschen. Die Behörde hätte daher im vorliegenden Fall feststellen müssen, mit welchen Keimbelastungen Geschirr in der konkreten Wohngemeinschaft belastet ist, ob es in diesem Zusammenhang in den nunmehr drei Jahren des Bestehens zu Missständen kam und allfällige Probleme, die auftraten, durch den Einsatz der von der Behörde vorgeschriebenen Geschirrspüler hätten vermieden werden können. In diesem Zusammenhang wäre auch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens unbedingt erforderlich gewesen. Indem die Behörde all dies unterlassen hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften sich ergeben hätte, dass die Vorschreibung nicht erforderlich ist und auch die Anwendung des Erlasses des BMGF aus fachlicher Hinsicht nicht angezeigt ist.7. Die Behörde ist gemäß Paragraph 39, AVG verpflichtet, den Sachverhalt amtswegig zu erforschen. Die Behörde hätte daher im vorliegenden Fall feststellen müssen, mit welchen Keimbelastungen Geschirr in der konkreten Wohngemeinschaft belastet ist, ob es in diesem Zusammenhang in den nunmehr drei Jahren des Bestehens zu Missständen kam und allfällige Probleme, die auftraten, durch den Einsatz der von der Behörde vorgeschriebenen Geschirrspüler hätten vermieden werden können. In diesem Zusammenhang wäre auch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens unbedingt erforderlich gewesen. Indem die Behörde all dies unterlassen hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften sich ergeben hätte, dass die Vorschreibung nicht erforderlich ist und auch die Anwendung des Erlasses des BMGF aus fachlicher Hinsicht nicht angezeigt ist.

8. Hat die Behörde aber entsprechende Ermittlungsergebnisse erzielt, so hat sie diese jedenfalls nicht der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht und damit deren Parteiengehör verletzt. Im Falle der Beachtung des Parteiengehörs hätte die Berufungswerberin durch eine entsprechende Gegenstellungnahme, allenfalls durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens, auf für sie nachteilige Ermittlungsergebnisse reagieren können und auch in diesem Fall wäre der angeschlossene Bescheid so nicht zu erlassen gewesen.

Es wird sohin beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“. Mit Schriftsatz vom 10.9.2010 forderte der erkennende Senat die Erstbehörde auf festzustellen, ob die in der jeweiligen Unterkunft konkret untergebrachten Personen an einer Erkrankung leiden, welche es nicht ausreichend erscheinen lassen, dass in den jeweiligen Unterkünften lediglich den Vorgaben des Punktes 2 des Erlasses des BMGF- 75220/00003-IV/7/2007 entsprochen wird. Weiters wurde um die Vorlage einer genauen Dokumentation und um eine insbesondere fachliche Begründung des eingenommenen Standpunkts ersucht.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 führte die Magistratsabteilung 40 aus wie folgt:

„Hinsichtlich des Ersuchens um Feststellung, ob die in der jeweiligen Unterkunft konkret untergebrachten Personen an einer Erkrankung leiden, welche es nicht ausreichend erscheinen lassen, dass in den jeweiligen Unterkünften lediglich den Vorgaben des Punktes 2 des Erlasses des BMGF-75220/00003-IVn/2007 entsprochen wird und um Vorlage einer genauen Dokumentation und fachlichen Begründung des eingenommenen Standpunktes, wird auf die in der Beilage übermittelte Stellungnahme der Magistratsabteilung 15 verwiesen.

Aus rechtlicher Sicht wird ergänzend zu den Bescheidbegründungen (ZI.: MA 40-HA- 001382/2008/06 und MA 40-HA-001640/2007/06) Folgendes ausgeführt. Nach dem System des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes (WWPG) ist die Aufnahme des Betriebes von Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich des WWPG fallen, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 22 WWPG). Der Anzeige ist u.a. auch ein medizinischtherapeutisches Konzept anzuschließen (§ 22 Abs 2 Z. 10 WWPG). Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme, darf der Betrieb aufgenommen werden (§ 22 Abs 7 WWPG). Gemäß § 28 Abs 5 WWPG kann der Magistrat jederzeit Auflagen im erforderlichen Ausmaß vorschreiben, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind. Aus den angezeigten medizinisch-therapeutischen Konzepten geht hervor, dass gesamtheitliche Pflege sowie Pflege und Betreuung von Menschen bis in die Terminalphase angeboten werden.Aus rechtlicher Sicht wird ergänzend zu den Bescheidbegründungen (ZI.: MA 40-HA- 001382/2008/06 und MA 40-HA-001640/2007/06) Folgendes ausgeführt. Nach dem System des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes (WWPG) ist die Aufnahme des Betriebes von Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich des WWPG fallen, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (Paragraph 22, WWPG). Der Anzeige ist u.a. auch ein medizinischtherapeutisches Konzept anzuschließen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 10, WWPG). Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme, darf der Betrieb aufgenommen werden (Paragraph 22, Absatz 7, WWPG). Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, WWPG kann der Magistrat jederzeit Auflagen im erforderlichen Ausmaß vorschreiben, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind. Aus den angezeigten medizinisch-therapeutischen Konzepten geht hervor, dass gesamtheitliche Pflege sowie Pflege und Betreuung von Menschen bis in die Terminalphase angeboten werden.

Anlässlich der behördlichen Überprüfungen wurde festgestellt, dass in den Wohngemeinschaften multimorbide und demente Menschen mit hohen Pflegestufen (z.B. drei Personen mit Pflegestufe 5 und zwei Personen mit Pflegestufe 6 in der WG B.-straße) gepflegt und betreut werden. Bei diesen Menschen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich genau jenes Risiko verwirklicht, dem die Auflagen vorbeugen sollen. Hinsichtlich dieses Risikos ist der Zustand dieser Bewohnerinnen jenem von Patientinnen in Gesundheitseinrichtungen gleichzuhalten. Aus fachlicher Sicht war es sowohl in Hinblick auf die medizinisch-therapeutischen Konzepte als auch die festgestellten Tatsachen aktuell und aus Gründen der Prävention unbedingt erforderlich, Maßstäbe anzulegen die der Richtlinie des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien entsprechen und die Auflagen vorzuschreiben.“.

Diesem Schriftsatz war zudem eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 15 beigeschlossen, in welcher ausführt wurde wie folgt:

„Mit Schreiben vom 24. September 2010 wurde die Magistratsabteilung 15 aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zu dem Schreiben des UVS vom 10. September 2010 hinsichtlich der Berufung des Rechtsvertreters der Trägerorganisation C. GmbH zu folgenden Bescheiden abzugeben:

Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachbereich Sozialrecht vom 11. August 2010, ZI.: MA 40-HA-001382/2008/06, mit welchem der C. GmbH für die Wohngemeinschaften B.-straße in Wien, B.-straße, gemäß § 28 Abs 5 VVWPG folgende Auflage erteilt wurde: "Geschirr- und Geschirrteile sind thermisch zu desinfizieren. Bei Verwendung eines Geschirrspülers muss unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von mindestens 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder einer Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden. Die Reinigungs- und Desinfektionswirkung ist einmal jährlich durch thermoelektrische Messungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von einer oder einem Hygienesachverständigen zu kontrollieren und zu bestätigen. Der Befund ist zu jederzeitigen Einsichtnahme für die Behörde bereitzuhalten."Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachbereich Sozialrecht vom 11. August 2010, ZI.: MA 40-HA-001382/2008/06, mit welchem der C. GmbH für die Wohngemeinschaften B.-straße in Wien, B.-straße, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VVWPG folgende Auflage erteilt wurde: "Geschirr- und Geschirrteile sind thermisch zu desinfizieren. Bei Verwendung eines Geschirrspülers muss unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von mindestens 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder einer Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden. Die Reinigungs- und Desinfektionswirkung ist einmal jährlich durch thermoelektrische Messungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von einer oder einem Hygienesachverständigen zu kontrollieren und zu bestätigen. Der Befund ist zu jederzeitigen Einsichtnahme für die Behörde bereitzuhalten."

Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachbereich Sozialrecht vom 13. August 2010, ZI. MA 40-HA-001640/2007/06, mit welchem der C. GmbH für die Wohngemeinschaft für demente Menschen in Wien, H.-straße gemäß § 28 Abs 5 WWPG folgende Auflage erteilt wurde: "Geschirr- und Geschirrteile sind thermisch zu desinfizieren. Bei Verwendung eines Geschirrspülers muss unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden. Die Reinigungs- und Desinfektionswirkung ist einmal jährlich durch thermoelektrische Messungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von einer oder einem Hygienesachverständigen zu kontrollieren und zu bestätigen. Der Befund ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Behörde bereitzuhalten."Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Fachbereich Sozialrecht vom 13. August 2010, ZI. MA 40-HA-001640/2007/06, mit welchem der C. GmbH für die Wohngemeinschaft für demente Menschen in Wien, H.-straße gemäß Paragraph 28, Absatz 5, WWPG folgende Auflage erteilt wurde: "Geschirr- und Geschirrteile sind thermisch zu desinfizieren. Bei Verwendung eines Geschirrspülers muss unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden. Die Reinigungs- und Desinfektionswirkung ist einmal jährlich durch thermoelektrische Messungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von einer oder einem Hygienesachverständigen zu kontrollieren und zu bestätigen. Der Befund ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Behörde bereitzuhalten."

Weiters wurde ersucht festzustellen, ob die in der jeweiligen Unterkunft konkret untergebrachten Personen an einer Erkrankung leiden, welche es nicht ausreichend erscheinen lassen, dass in den jeweiligen Unterkünften lediglich den Vorgaben des Punktes 2 des Erlasses des BMGF-75220/00003-IVI7/2007 entsprochen wird. Es wurde um die Vorlage einer genauen Dokumentation und um eine insbesondere fachliche Begründung des eingenommenen Standpunktes ersucht.

Problemstellung:

1.              Wohngemeinschaften B.-straße in Wien, B.-straße. Am 5. Mai 2009 wurde eine behördliche Begehung in der o. a. Einrichtung durchgeführt. Im Rahmen dieser Begehung wurde erhoben, dass keine Überprüfungsbefunde der Patientengeschirrspüler vorliegen. Von der medizinischen Amtssachverständigen wurde auf die Richtlinie Nr. 6 - Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien - MA 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien "Punkt 4.3 Geschirrspülmaschinen" hingewiesen.

Im Schreiben der Träger der o. a. Einrichtung vom 31. Juli 2009 wurde von Herrn Mag. Robert Ob., Geschäftsführung Folgendes mitgeteilt: "Der Hygieneordner des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien, Richtlinie Nr. 6 betrifft Krankenanstalten, Pflegeheime und andere Gesundheitseinrichtungen. Die Wohngemeinschaft für demente Menschen ist weder eine Krankenanstalt, noch ein Pflegeheim, noch eine Gesundheitseinrichtung. Die Wohngemeinschaft für demente Menschen ist als Wohnheim anerkannt, in dem maximal 8 Personen in einem familienähnlichen Verband leben. In der Wohngemeinschaft werden auf Grund der geringen Anzahl der Bewohner Haushalts- Geschirrspülmaschinen verwendet. Die familiäre Lebensform zeigt sich auch darin, dass alle anderen, in dieser Richtlinie angesprochenen Geräte auf Grund der Wohnform und des Konzeptes nicht verwendet werden."

Am 15. April 2010 erfolgte zu diesem Thema eine amtsärztliche Stellungnahme mit folgendem Inhalt (auszugsweise): "Es leben in der o. a. Einrichtung demente Personen, die hier aufgrund ihrer Erkrankung(en) betreut und versorgt werden. Da der Schwerpunkt der Einrichtung die Betreuung von dementen Menschen darstellt, ist aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass diese Personengruppe rationalen Erklärungen oder Maßnahmen im weitesten Sinne aufgrund des Erkrankungsbildes zunehmend nicht zugänglich ist. Somit unterliegen diese Personen, die naturgemäß auch immer wieder intercurrenten (infektiösen) Erkrankungen unterliegen, einer auch im WWPG festgelegten Sorgfaltspflicht im Rahmen der Betreuung durch die Verantwortlichen der Einrichtung. Es sind daher aus medizinischer Sicht alle Maßnahmen zu setzen, um gesundheitliche Gefährdungen der Bewohnerinnen und Bewohner in der gegenständlichen Einrichtung von diesen abzuwenden.

Eine wesentliche Maßnahme stellt hierbei u. a. auch die Gewährleistung dar, dass durch das verwendete Geschirr keine gesundheitliche Gefährdung (Krankheitsübertragung) in der WG stattfinden kann. Eine Vermeidung dieser Gefährdung kann lediglich dadurch gewährleistet sein, dass die in der Einrichtung vorhandenen Geschirrspülmaschinen die erforderliche Reinigungs- sowie Desinfektionswirkung aufweisen. Es liegt daher in der Verantwortung der BetreiberInnen der gegenständlichen Einrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die Geschirrspülmaschinen diese wesentliche Bedingung erfüllen. Es sind somit Prüfberichte aus hygienischer Sicht für die Geschirrspülmaschinen, in denen das Geschirr für die BewohnerInnen gewaschen wird, vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass hier eine einwandfreie Reinigung und Desinfektion vorgenommen wird. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Richtlinie 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen der Magistratsabteilung 15 verwiesen.“

Am 21. April 2010 wurde eine neuerliche Begehung in der o. a. Einrichtung durchgeführt. Dabei wurden für die in der Einrichtung vorhandenen Patientengeschirrspüler wiederum keine mikrobiologischen oder thermischen Prüfbefunde vorgelegt.

In einer Stellungnahme des Trägers dieser o. a. Gesundheitseinrichtung vom 23. Juni 2010 wurde unter Punkt "Ad.9. Thermische Desinfektion des Geschirrs" dazu Folgendes mitgeteilt:

"Bei der Wohngemeinschaft für demente Menschen handelt es sich im rechtlichen Sinne um ein Wohnheim gemäß WWPG. Wir halten daher unsere Feststellung, dass es sich weder um eine Krankenanstalt noch ein Pflegeheim / Pflegestation oder eine Gesundheitseinrichtung handelt aufrecht. Die von der Aufsicht erwähnte Hygienerichtlinie wendet sich explizit nur an Krankenanstalten etc. und ist daher für ein Wohnheim, in dem Menschen in einer sehr familienähnlichen Umgebung leben, nicht anwendbar."

Am 27.Juli 2010 erfolgte dazu aus amtsärztlicher Sicht folgende Stellungnahme:

"Thermische Desinfektion des Geschirres = Mangelpunkt 2 der Mängelbehebungsanzeige vom 27. April 2010. Der Mangelpunkt war: Die fehlenden Prüfbefunde der Geschirrspüler aus hygienischer Sicht sind der MA 40 Heimaufsicht nachzureichen. Wie aus der Stellungnahme des Geschäftsführers Mag. Robert Ob. hervorgeht, handelt es sich bei der Wohngemeinschaft für demente Menschen im rechtlichen Sinne um ein Wohnheim gemäß WWPG. Die Hygienerichtlinien des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrates der Stadt Wien (MA 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien) richten sich an alle der behördlichen Aufsicht unterliegenden Einrichtungen Wiens. Wir verweisen außerdem auf ein Gutachten des ständigen Hygieneausschusses des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend "Erläuterung zur Hygiene- Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (veröffentlicht mit Erlass: BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.02.2007).

Auf Seite 2 dieses Erlasses ist unter der Rubrik "Geschirrspülen in Alten- und

Pflegeheimen" unter anderem festgehalten: ... "In Küchen, Einrichtungen und

Abteilungen wie z.B. Bettenstationen und auch einzelne Pflegeabteilungen, die kranke Patienten versorgen, welche bedingt durch Erkrankungen und Leiden, oder durch besonders hohes Alter umfassende Betreuung und eine gesamtheitliche Pflege benötigen, müssen jedoch andere besondere Maßstäbe gesetzt werden, die strenger, also unter Punkt 3 zu subsumieren sind. "

Unter Punkt 3 finden sich folgende Inhalte: "In Küchen, die Krankenanstalten versorgen, sollte die Reinigung bei 55 - 65°C über eine Kontaktzeit von mindestens 120 Sekunden erfolgen. Im Anschluss sind Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung bevorzugt thermisch zu desinfizieren. Eine ausreichende thermische Desinfektion des Geschirrs ist sicherzustellen. Dafür ist z.B. das Erreichen von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden, oder von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden unmittelbar am Geschirr notwendig. "

Weiters wird festgehalten: ..."Unter besonderen Vorraussetzungen wie Krankheit, große Schwäche oder langfristige Immobilität und andere belastende Umstände sind jedoch Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung besonders zu behandeln."

Zum Zeitpunkt der Begehung wurde eine Pflegestufenstatistik vorgelegt. Dieser war zu entnehmen, dass zwei Bewohnerinnen in Pflegestufe 6 und weitere 3 Bewohnerinnen mit Pflegestufe 5 eingestuft waren, das ist ca. ein Drittel aller BewohnerInnen (=16 Personen). Allein daraus lässt sich ableiten, dass diese Bewohnerinnen eine "gesamtheitliche" Pflege benötigen und daher die strengeren Maßstäbe dieses Erlasses anzusetzen sind.

Dem überarbeiteten medizinisch-therapeutischen Konzept ist zu entnehmen, dass nun auch die Zusammenarbeit mit Palliativmedizinern verstärkt wird, um durch deren fachliche Kompetenz - selbst in der Terminalphase - Notarzteinsätze und Krankenhauseinlieferungen zu vermeiden.

Da auch demente Bewohner/Innen altern, schwach werden, erkranken und laut medizinischen-therapeutischen Konzept nach Möglichkeit bis zum Lebensende unter Vermeidung von Krankenhauseinlieferungen betreut werden sollen, entspricht auch das einer "gesamtheitlichen" Pflege und einer medizinischen Betreuung vor Ort. Ab diesem Zeitpunkt sind BewohnerInnen auch gleichzeitig Patientlnnen. Daher findet aus amtsärztlicher Sicht der Inhalt der Richtlinie 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrates der Stadt Wien, MA 15-Gesundheitsdienst der Stadt Wien Anwendung.

Bei Beibehaltung des vorhandenen Geschirrspülers sind daher die fehlenden chemothermischen Prüfbefunde der Geschirrspüler - bei Neuanschaffung von thermisch desinfizierenden Geschirrspülern die Prüfbefunde der thermischen Desinfektionswirkung - der MA 40 Heimaufsicht nachzureichen. Dieser Mangelpunkt bleibt somit aufrecht."

Am 24. August 2010 erfolgte eine Berufung durch Herrn Dr. Christian K. Rechtsanwalts GMBH gegen den o. a. Bescheid der MA 40, in welcher gefordert wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu heben.

2.              Wohngemeinschaft für demente Menschen in Wien. H.-straße

In der Verhandlungsschrift der Begehung der o. a. Einrichtung vom 4. Juni 2009 wurde seitens des medizinischen Amtssachverständigen unter anderem die Vorlage der Prüfberichte der 2 Patientengeschirrspülmaschinen mit entsprechender schriftlicher Stellungnahme der HFK gemäß der Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen der Magistratsabteilung 15 gefordert. Als Fristvorschlag erging damals 8 Wochen.

Dazu wurde im Schreiben des Geschäftsführers Herrn Mag. Robert Ob. vom 31. Juli 2009 Folgendes mitgeteilt: "Der Hygieneordner des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien, Richtlinie Nr. 6 betrifft Krankenanstalten, Pflegeheime und andere Gesundheitseinrichtungen. Die Wohngemeinschaft für demente Menschen ist weder eine Krankenanstalt, noch ein Pflegeheim, noch eine Gesundheitseinrichtung. Die Wohngemeinschaft für demente Menschen ist als Wohnheim anerkannt, in dem maximal 8 Personen in einem familienähnlichen Verband leben. In der Wohngemeinschaft werden auf Grund der geringen Anzahl der Bewohner Haushalts- Geschirrspülmaschinen verwendet. Die familiäre Lebensform zeigt sich auch darin, dass alle anderen, in dieser Richtlinie angesprochenen Geräte auf Grund der Wohnform und des Konzeptes nicht verwendet werden."

Am 15. April 2010 erfolgte zu diesem Thema eine amtsärztliche Stellungnahme mit folgendem Inhalt (auszugsweise): "Es leben in der o.a. Einrichtung demente Personen, die hier aufgrund ihrer Erkrankung(en) betreut und versorgt werden. Da der Schwerpunkt der Einrichtung die Betreuung von dementen Menschen darstellt, ist aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass diese Personengruppe rationalen Erklärungen oder Maßnahmen im weitesten Sinne aufgrund des Erkrankungsbildes zunehmend nicht zugänglich ist. Somit unterliegen diese Personen, die naturgemäß auch immer wieder intercurrenten (infektiösen) Erkrankungen unterliegen, einer auch im WWPG festgelegten Sorgfaltspflicht im Rahmen der Betreuung durch die Verantwortlichen der Einrichtung. Es sind daher aus medizinischer Sicht alle Maßnahmen zu setzen, um gesundheitliche Gefährdungen der Bewohnerinnen und Bewohner in der gegenständlichen Einrichtung von diesen abzuwenden.

Eine wesentliche Maßnahme stellt hierbei u. a. auch die Gewährleistung dar, dass durch das verwendete Geschirr keine gesundheitliche Gefährdung (Krankheitsübertragung) in der WG stattfinden kann. Eine Vermeidung dieser Gefährdung kann lediglich dadurch gewährleistet sein, dass die in der Einrichtung vorhandenen Geschirrspülmaschinen die erforderliche Reinigungs- sowie Desinfektionswirkung aufweisen. Es liegt daher in der Verantwortung der BetreiberInnen der gegenständlichen Einrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die Geschirrspülmaschinen diese wesentliche Bedingung erfüllen. Es sind somit Prüfberichte aus hygienischer Sicht für die Geschirrspülmaschinen, in denen das Geschirr für die BewohnerInnen gewaschen wird, vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass hier eine einwandfreie Reinigung und Desinfektion vorgenommen wird. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Richtlinie 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen der Magistratsabteilung 15 verwiesen.“

Nach einer neuerlichen Begehung der gegenständlichen Einrichtung am 6.5.2010 wurde seitens der medizinischen Amtssachverständigen in deren Stellungnahme vom 17. Mai 2010 Folgendes festgehalten: "Prüfberichte der 2 Geschirrspüler "Miele" für die Bewohner/innen aus denen hervorgeht, dass eine hygienisch einwandfreie Reinigung und Desinfektion des Geschirrs vorgenommen wird, konnten nicht vorgelegt werden. Es ist anzuführen, dass die Bewohner/innen der Einrichtung einer auch im WWPG festgelegten Sorgfaltspflicht im Rahmen der Betreuung durch die Verantwortlichen der Einrichtung unterliegen. Aus medizinischer und hygienischer Sicht sind alle Maßnahmen zu setzen, um Risiken gesundheitlicher Gefährdung der Bewohner/innen zu verhindern bzw. zu minimieren.

Somit sind Prüfberichte essenziell, aus denen hervorgeht, dass das Geschirr der Bewohnerinnen in den 2 Geschirrspülern der Einrichtung hygienisch einwandfrei gereinigt und desinfiziert wird.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen der MA 15 verwiesen."

Am 24. August 2010 erfolgte eine Berufung durch Herrn Dr. Christian K. Rechtsanwalts GMBH gegen den o. a. Bescheid der MA 40, in welcher gefordert wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu heben.

Stellungnahme aus amtsärztlicher Sicht:

Wie im Schreiben vom 31. Juli 2009 vom Träger der o.a. Einrichtung mitgeteilt wurde, sind die beiden Wohngemeinschaften für demente Menschen mit Haushalts Geschirrspülmaschinen ausgestattet. In der Regel beinhalten handelsübliche Haushalts-Geschirrspülmaschinen einen Thermostat, welcher abhängig vom Gerätetyp, eine Aufheizung bis maximal 75° C ermöglicht.

Im Punkt 2 des Erlasses BMGF-75220/0003-IVn/2007 vom 19.2.2007 wird unter anderem gefordert: "Die Reinigung erfolgt üblicherweise bei 55-65°C über eine Kontaktzeit von mindestens 90 Sekunden. Beim Nachspülen muss Wasser von mindestens 80°C in ausreichender Menge verwendet werden."

Da herkömmliche Geschirrspüler für Privathaushalte diese Anforderung prinzipiell nicht erfüllen können, ist somit die Vorgabe des Punkts 2 des Erlasses mit den in den beiden Einrichtungen derzeit vorhandenen Geräten nicht durchführbar. Die Stellungnahme zu diesem Punkt in der Berufung von Herrn Dr. K. ist daher nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit den Anmerkungen des berufenden Rechtsanwaltes hinsichtlich des Geltungsbereichs der „Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens, und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" zeigt die Durchsicht der angeführten Hygiene-Leitlinie (Gutachten des ständigen Hygieneausschusses, Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) Folgendes:

In der Einleitung der Hygiene-Leitlinie werden als Geltungsbereich unter anderem auch "Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" angeführt. Es wird im Folgenden unter Punkt (3) auch ausdrücklich darauf hingewiesen: "In Einrichtungen des Gesundheitswesens mit besonderem Infektionsrisiko ist auf dieses zusätzlich Rücksicht zu nehmen." Unter Punkt (4) wird weiters Folgendes definiert: .."Gemeinschaftsverpflegung" im Sinne dieser Leitlinie ist die regelmäßige Versorgung einer grundsätzlich konstanten Personengruppe mit Speisen im Rahmen eines längerfristigen Auftrages."

Da in der gegenständlichen Einrichtung eine konstante Personengruppe mit Speisen regelmäßig versorgt wird, und es sich hierbei auch - dem medizinischen und therapeutischen Konzept des Trägers folgend - um eine Einrichtung des Gesundheitswesens handelt, ist nach h. a. Ansicht die o. a. Hygiene-Leitlinie im Hinblick auf Vorgaben hinsichtlich der Setzung von Maßnahmen zur Infektionsverhütung zutreffend.

Die Betonung des Stellenwerts der Hygiene im Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz z. B. § 14 WWPG „...Die Hygienefachkraft hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen." zeigt deutlich, dass es der ausdrückliche Wunsch des Gesetzgebers war, präventive Maßnahmen zu setzen um nosokomiale Infektionen, d. h. die Weitergabe von Infektionen in derartigen Einrichtung von einem/er Bewohner/in zur/m anderen zu verhindern. Eine wesentliche Maßnahme zur Infektionsverhütung stellt hierbei u. a. auch die Gewährleistung dar, dass durch das verwendete Geschirr keine gesundheitliche Gefährdung durch Krankheitsübertragung in den Einrichtungen stattfindet. Eine Vermeidung dieser Gefährdung ist zu diesen Betreff ausschließlich dadurch gewährleistet, dass die in den Wohngemeinschaften vorhandenen gemeinschaftlich genützten Geschirrspülmaschinen die erforderliche Reinigungs- sowie Desinfektionswirkung aufweisen. Es liegt daher in der Verantwortung der BetreiberInnen der gegenständlichen Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Geschirrspülmaschinen diese wesentliche Bedingung erfüllen. Die erforderliche Desinfektionswirkung ist gemäß dem derzeitigen state of the art der Hygiene durch folgendes Vorgehen gegeben: Für eine ausreichende thermische Desinfektion (die thermische Desinfektion ist bevorzugt zu verwenden) ist im letzten Spülwasser eine Temperatur von mindestens 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden unmittelbar am Geschirr notwendig. Dieses Temperatur/Zeitverhältnis entspricht einem Ao-Wert von ca.Die Betonung des Stellenwerts der Hygiene im Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz z. B. Paragraph 14, WWPG „...Die Hygienefachkraft hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen." zeigt deutlich, dass es der ausdrückliche Wunsch des Gesetzgebers war, präventive Maßnahmen zu setzen um nosokomiale Infektionen, d. h. die Weitergabe von Infektionen in derartigen Einrichtung von einem/er Bewohner/in zur/m anderen zu verhindern. Eine wesentliche Maßnahme zur Infektionsverhütung stellt hierbei u. a. auch die Gewährleistung dar, dass durch das verwendete Geschirr keine gesundheitliche Gefährdung durch Krankheitsübertragung in den Einrichtungen stattfindet. Eine Vermeidung dieser Gefährdung ist zu diesen Betreff ausschließlich dadurch gewährleistet, dass die in den Wohngemeinschaften vorhandenen gemeinschaftlich genützten Geschirrspülmaschinen die erforderliche Reinigungs- sowie Desinfektionswirkung aufweisen. Es liegt daher in der Verantwortung der BetreiberInnen der gegenständlichen Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Geschirrspülmaschinen diese wesentliche Bedingung erfüllen. Die erforderliche Desinfektionswirkung ist gemäß dem derzeitigen state of the art der Hygiene durch folgendes Vorgehen gegeben: Für eine ausreichende thermische Desinfektion (die thermische Desinfektion ist bevorzugt zu verwenden) ist im letzten Spülwasser eine Temperatur von mindestens 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden unmittelbar am Geschirr notwendig. Dieses Temperatur/Zeitverhältnis entspricht einem Ao-Wert von ca.

30. Dieser Wert wurde in Anlehnung an das Ao-Wert Konzept der ÖNORM EN ISO 15883 Teil 1 errechnet.

Neben der Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien "Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten" findet sich diese Vorgabe auch in dem Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 vom 19. Februar 2007. In diesem Erlass wird u. a. festgestellt, dass unter besonderen Voraussetzungen wie Krankheit, große Schwäche oder langfristige Immobilität und anderer belastender Umstände Geschirr- und Geschirrteile aus der Speisenverteilung besonders zu behandeln sind. Ebenso wird darin festgehalten, dass in Abteilungen die kranke Patienten versorgen, welche bedingt durch Erkrankungen und Leiden oder durch besonders hohes Alter umfassende Betreuung und eine gesamtheitliche Pflege benötigen, besondere Maßstäbe gesetzt werden müssen, die unter Punkt 3 (d. h. Temperatur/Zeitverhältnis entspricht einem Ao-Wert von ca. 30) zu subsumieren sind. Das medizinische und therapeutische Konzept der beiden gegenständlichen Einrichtungen beinhaltet die Betreuung und Pflege von Menschen, welche aufgrund dementer Krankheitsbilder, weiterer Erkrankungen bzw. zusätzlich hohem Alter dauernder Pflege und Betreuung bedürfen. Somit beinhaltet die im o. a. Erlass unter Punkt 3 als besonders schützenswert angeführte Personengruppe die in den beiden Einrichtungen betreuten BewohnerInnen. Darüber hinaus wird in der Wohngemeinschaft B.-straße nunmehr nach Änderung bzw. Erweiterung des medizinischen und therapeutischen Konzepts mit Stand Mai 2010 auch die Betreuung bis zum Lebensende im Sinne einer palliativmedizinischen Versorgung angeboten.

Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge zwischen der Verbreitung von Krankheitserregern infolge unzureichender Reinigung sowie Desinfektion des verwendeten Speisegeschirrs wird folgender Hintergrund für die Entstehung des o. a. Erlasses angeführt:

Aufgrund des gehäuften Auftretens von Salmonelleninfektionen unklarer Genese in vielen Kindergärten Wiens vor einigen Jahren wurde die unzureichende Reinigungs- sowie Desinfektionswirkung der verwendeten Geschirrspüler als eine Ursache identifiziert. Eine Salmonelleninfektion heilt nicht bei allen betroffenen Menschen vollständig aus. Diese werden somit - unbewusst - ohne sichtbare Krankheitssymptome zu Salmonellenausscheidern. Dieser Umstand kann sowohl die betreuten Personen als auch das Betreuungspersonal betreffen und eine Ursache für eine Infektionsübertragung darstellen. Da es keine zwingende Salmonellenuntersuchung für MitarbeiterInnen in den diversen Betreuungseinrichtungen gibt - die verpflichtenden periodischen Untersuchungen nach dem Bazillenausscheidergesetz können infolge der Aufhebung dieses Gesetzes nicht mehr eingefordert werden - kann niemals ausgeschlossen werden, dass unter dem Betreuungspersonal oder den betreuten Menschen Salmonellenausscheider ohne jegliche klinische Symptomatik zu finden sind.

In diesem Sinne ist nun dem Präventionsgedanken und den dafür existierenden präventiven Maßnahmen besondere Bedeutung beizumessen. Zumal mit relativ einfachen technischen Maßnahmen, das heißt einer Temperaturerhöhung, dieses Ziel zu erreichen ist. Eine Außerachtlassung einer derartigen Maßnahme ist aus h.a. Sicht nicht rechtfertigbar, nachdem diese Vorgangsweise eine seit Jahren anerkannte Maßnahme aus hygienisch medizinischer Sicht darstellt. Dies ist insbesonders zutreffend, da eine Salmonellenerkrankung bei älteren Personen ein schwerwiegendes gesundheitliches Problem darstellen kann.

Durch unzureichende Desinfektionsmaßnahmen können auch andere Erkrankungen auftreten, beispielhaft wären hier die besonders in der kalten Jahreszeit in betreuten Gemeinschaftseinrichtungen - dazu zählen auch Wohnheime - Ausbrüche von Noroviren und Rotaviren zu erwähnen, die zu schwerwiegenden Brechdurchfällen führen. Als Folge dieses gehäuften Auftretens von Salmonelleninfektionen unklarer Genese in vielen Kindergärten Wiens wurde daher im Sinne der Prävention die Verwendung entsprechender Geschirrspüler - beim Nachspülen muss Wasser von mindestens 80°C für mindestens 30 Sekunden oder 85°C für mindestens 10 Sekunden, d. h. Ao-Wert von 30, in ausreichender Menge verwendet werden - vorgeschrieben und ist seither selbstverständlicher Standard in allen Kindergärten Wiens. Das frühere Ausmaß an Ausbrüchen von Salmonelleninfektionen ist seither nicht mehr bekannt geworden. Einen weiteren Aspekt stellt die bereits kurz erwähnte Änderung bzw. Erweiterung des ursprünglichen medizinisch-therapeutischen Konzeptes der Wohngemeinschaften B.-straße mit Stand Mai 2010 nunmehr auf die Betreuung der BewohnerInnen bis zum Lebensende auch hinsichtlich palliativ-medizinischer Versorgung dar. Es kann grundsätzlich in Wohngemeinschaften für demente Menschen nicht davon ausgegangen werden, dass die BewohnerInnen der Wohngemeinschaften immer selbstständig, "gesund" und mobil sein werden. In diesem Fall ist dies aufgrund der Erweiterung des Betreuungskonzeptes evident.

Menschen, die sich in einer Palliativsituation befinden, sind aufgrund der Schwächung durch die Grunderkrankung, die den Palliativzustand auslöst, besonders infektionsanfällig. Beispielhaft seien hier BewohnerInnen erwähnt, die eventuell zusätzlich chemotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen müssen. Oftmals muss eine chemotherapeutische Behandlung aufgrund von Infektionen unterbrochen werden. Dies kann sich unter Umständen massiv lebensverkürzend oder lebensqualitätsverschlechternd auswirken.

Aber auch für BewohnerInnen mit Demenzerkrankungen ohne Palliativsituation stellt jede Infektionserkrankung ein weiteres Risiko im Sinne einer Beschleunigung des Fortschreitens der Grunderkrankung dar. Die Vermeidung von Infektionen ist daher ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung der Lebensqualität der Betroffenen.

Zusammenfassung:

1. Aufgrund der o a. Aspekte wie

* Leistungsspektrum der Einrichtungen (Betreuung dementer Menschen teilweise bis zum Lebensende),

* kein Nachweis der Möglichkeit des Ausschlusses der Übertragung von Krankheitserregern der BewohnerInnen untereinander sowie Übertragungen von Krankheitserregern vom Personal zu BewohnerInnen und umgekehrt durch Speisegeschirr, * Prävention des Akquirierens von Infektionen in ähnlich gelagerten Einrichtungen (Sorgfaltspflicht: Kinder, alte Menschen),

* Intention des Gesetzgebers: Prävention durch Einführung des Augenmerks auf Hygienebelange in Form der Hygienefachkraft

* Gutachten des Ständigen Hygieneausschusses veröffentlicht mit Erlass BMGF - 75220/00003-IV/7/2007

ist daher die Umsetzung der o. a. Bescheide aus amtsärztlicher Sicht vollinhaltlich unbedingt erforderlich.

Es wird hier angemerkt, dass die Forderung im Bescheid "Die Reinigungs- und Desinfektionswirkung ist einmal jährlich durch thermoelektrische Messungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von einer oder einem Hygienesachverständigen zu kontrollieren und zu bestätigen." der Kontrolle dient, ob der erforderliche Ao-Wert erreicht wird, da ein technisches Gebrechen naturgemäß nie ausgeschlossen werden kann.

2. Es ist aus medizinischer Sicht unerheblich, an welchen Erkrankungen - unter Angabe genauer Diagnosen - die sich aktuell in den Einrichtungen befindenden BewohnerInnen leiden, da interkurrent auftretende Erkrankungen, wie z. B. grippale Infekte, Durchfallerkrankungen etc. naturgemäß in jeder Gemeinschaftseinrichtung alltäglich sind und nie ausgeschlossen werden können. Einen wesentlichen Aspekt der behördlichen Tätigkeit stellt daher der Präventionsgedanke dar. Die alleinige Maßnahmensetzung beim Auftreten von Infektionen oder etwaigen Krankheitsbildern ist nicht zielführend, da durch den Beginn einer Infektion bereits eine - womöglich irreversible - Gesundheitsschädigung verursacht worden sein kann.

Zusätzlich ist im Leistungsspektrum einer der beiden Einrichtungen (VIJG B.-strasse) inkludiert, den Lebensweg der BewohnerInnen bis zum natürlichen Ende zu begleiten. Somit ist hier bereits der Ausschluss jeglicher auftretender Erkrankungen in keiner Weise möglich, sondern hingegen darin impliziert.

3. Aufgrund des medizinischen-therapeutischen Konzeptes der beiden Einrichtungen, welches die Betreuung von dementen BewohnerInnen (teilweise unter Einsatz von palliativmedizinischen Ressourcen bis zum Lebensende) anbietet, ist es aus medizinischer Sicht aufgrund der Sorgfaltspflicht des Betreibers der Einrichtungen unabdingbar, die BewohnerInnen durch diese einfach durchzuführende Maßnahme (Verwendung thermisch desinfizierender Geschirrspülmaschinen) vor einer vermeidbaren Infektion und einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung zu schützen.“. In weiterer Folge wurde durch den erkennenden Senat die Magistratsabteilung 15 in ihrer Eigenschaft als zur Erteilung von medizinischen Amtssachverständigengutachten zuständige Abteilung mit Schriftsatz vom 8.11.2010 um die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht. Dabei wurde ausgeführt wie folgt:

„Im gegenständlichen Verfahren wurde der C. Ges.m.b.H. vorgeschrieben, dass diese in ihren Wohngemeinschaften, welche in Wien, B.- Str., sowie in Wien, H.-str., situiert sind, in Hinkunft ihren bislang eingehaltenen Hygienestandard an den einer Krankenanstalt anzuheben habe. Konkludent geht die Erstbehörde davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Wohngemeinschaften nicht um Einrichtungen handelt, in welchen „gesunde, aktive ältere Menschen beherbergt und verköstigt“ werden. Dies deshalb, da die gegenständlichen Wohngemeinschaften nicht als solche Einrichtungen einzustufen sind, sodass für diese der laut Erlass des Gesundheitsministeriums BMGF-75220/0003- IV/7/2007 von der Erstbehörde vorgeschriebene Gesundheitsstandard nicht zu fordern ist.

Dagegen gelten für diese Einrichtungen lediglich die Vorgaben des Punktes 2) dieses Erlasses.

Es ist daher zu prüfen, ob in den gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht sind, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind.

Zu prüfen ist daher, ob die Patienten in den jeweiligen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist. Es ist daher abzuklären, ob die in diesen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen erkrankten Personen in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, die die Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit der Erkrankungssituation von durchschnittlich gesunden älteren Menschen derart deutlich übersteigt, dass diese Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankungen typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist.

Zur Begriffsbildung des Personenkreises, welcher im Sinne dieses Erlasses als „gesunde, aktive ältere Menschen“ einzustufen ist, hat der Ständige Hygieneausschuss, veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007, ausgeführt wie folgt:

„In der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wird im Abschnitt GESCHIRR, GERÄTE UND MASCHINENTEILE unter Punkt 2 ausgeführt:

Geschirr, Geräte und Maschinenteile (in der Folge als Gegenstände bezeichnet) sollen in entsprechenden Geschirrspülmaschinen gereinigt und bevorzugt thermisch desinfiziert werden. Geschirrspülmaschinen sollen mit Temperaturanzeige ausgestattet sein. Ist dies nicht der Fall, ist durch eine regelmäßige Überprüfung sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden.

Die Reinigung erfolgt üblicherweise bei 55-65°C über eine Kontaktzeit von mindestens 90 Sekunden. Beim Nachspülen muss Wasser von mindestens 80 °C (im Boiler bzw. Durchlauferhitzer) in ausreichender Menge verwendet werden.

Unter Punkt 3 finden sich folgende Sätze: In Küchen, die Krankenanstalten versorgen, sollte die Reinigung bei 55-65 °C über eine Kontaktzeit von mindestens 120 Sekunden erfolgen. Im Anschluss sind Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung bevorzugt thermisch zu desinfizieren. Eine ausreichende thermische Desinfektion des Geschirrs ist sicherzustellen. Dafür ist z.B. das Erreichen vom 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden, oder von 80 °C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden unmittelbar am Geschirr notwendig1. (Die Hochzahl 1 weist darauf hin, dass die Werte in Anlehnung an das A0-Konzept der ÖNÖRM EN ISO 15883 Teil 1 errechnet wurden, wobei ein A0-Wert von 30 zugrunde gelegt wurde.)

Aus unserer fachlichen Sicht heißt das also, dass in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbare Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 ausreichend sind.

In Küchen, Einrichtungen und Abteilungen wie z.B. Bettenstationen und auch einzelne Pflegeabteilungen, die kranke Patienten versorgen, welche bedingt durch Erkrankungen und Leiden, oder durch besonders hohes Alter umfassende Betreuung und eine gesamtheitliche Pflege benötigen, müssen jedoch andere besondere Maßstäbe gesetzt werden, die strenger, also unter Punkt 3 zu subsumieren sind. Es kann nicht pauschal festgestellt werden, dass in allen Alten- und Pflegeheimen nur mehr gemäß dem A0-Konzept vorgegangen werden darf. In derartigen Einrichtungen, die gesunde Menschen versorgen ist dies nicht notwendig. Unter besonderen Voraussetzungen wie Krankheit, große Schwäche oder langfristige Immobilität und andere belastende Umstände sind jedoch Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung besonders zu behandeln. Dies betrifft aber nicht das Schwarzgeschirr im Küchenbereich.“

Es wird ersucht bekannt zu geben, ob die MA 15 ein solches Gutachten, welches in weiterer Folge allenfalls durch einen Gegengutachter beurteilt werden wird, zu erstatten in der Lage ist. Bejahendenfalls wird um Bekanntgabe des mit der Begutachtung betrauten Amtssachverständigen ersucht, damit an diesen die Krankendokumentationen der jeweiligen Wohngemeinschaften übermittelt werden können.“

Mit Schriftsatz vom 9.12.2010 lehnte die MA 15 den Gutachtensauftrag mit der Begründung aber, dass der MA 15 nicht über die Ressourcen für die Erstellung des aufgetragenen Gutachtens verfüge.

Daraufhin wurde vom erkennenden Senat Herr Univ. Prof. Dr. Franz Al. mit Bescheid vom 5.1.2011 zum nicht-amtlichen Sachverständigen bestellt. Diesem wurde aufgetragen, ein Gutachten zur verfahrensgegenständlichen Problematik zu erstatten. Die wesentlichsten Abschnitte des Gutachtensauftrags lauteten wie folgt:

„Im gegenständlichen Verfahren wurde der C. Ges.m.b.H. vorgeschrieben, dass diese in ihren Wohngemeinschaften, welche 1) in Wien, B.- Str., sowie 2) in Wien, H.-str., situiert sind, in Hinkunft ihren bislang eingehaltenen Hygienestandard an den einer Krankenanstalt anzuheben habe. Konkludent geht die Erstbehörde davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Wohngemeinschaften nicht um Einrichtungen handelt, in welchen „gesunde, aktive ältere Menschen beherbergt und verköstigt“ werden. Dies deshalb, da die gegenständlichen Wohngemeinschaften nicht als solche Einrichtungen einzustufen sind, sodass für diese der laut Erlass des Gesundheitsministeriums BMGF-75220/0003- IV/7/2007 von der Erstbehörde vorgeschriebene Gesundheitsstandard nicht zu fordern ist.

Dagegen gelten für diese Einrichtungen lediglich die Vorgaben des Punktes 2) dieses Erlasses.

Es ist daher zu prüfen, ob in den gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht sind, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind.

Zu prüfen ist daher, ob die Patienten in den jeweiligen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist. Es ist daher abzuklären, ob die in diesen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen erkrankten Personen in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, die die Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit der Erkrankungssituation von durchschnittlich gesunden älteren Menschen derart deutlich übersteigt, dass diese Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankungen typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist.

Zur Begriffsbildung des Personenkreises, welcher im Sinne dieses Erlasses als „gesunde, aktive ältere Menschen“ einzustufen ist, hat der Ständige Hygieneausschuss, veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007, ausgeführt wie folgt:

„In der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wird im Abschnitt GESCHIRR, GERÄTE UND MASCHINENTEILE unter Punkt 2 ausgeführt:

Geschirr, Geräte und Maschinenteile (in der Folge als Gegenstände bezeichnet) sollen in entsprechenden Geschirrspülmaschinen gereinigt und bevorzugt thermisch desinfiziert werden. Geschirrspülmaschinen sollen mit Temperaturanzeige ausgestattet sein. Ist dies nicht der Fall, ist durch eine regelmäßige Überprüfung sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden.

Die Reinigung erfolgt üblicherweise bei 55-65°C über eine Kontaktzeit von mindestens 90 Sekunden. Beim Nachspülen muss Wasser von mindestens 80 °C (im Boiler bzw. Durchlauferhitzer) in ausreichender Menge verwendet werden.“

Unter Punkt 3 finden sich folgende Sätze: In Küchen, die Krankenanstalten versorgen, sollte die Reinigung bei 55 - 65 °C über eine Kontaktzeit von mindestens 120 Sekunden erfolgen. Im Anschluss sind Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung bevorzugt thermisch zu desinfizieren. Eine ausreichende thermische Desinfektion des Geschirrs ist sicherzustellen. Dafür ist z.B. das Erreichen vom 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden, oder von 80 °C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden unmittelbar am Geschirr notwendig1. (Die Hochzahl 1 weist darauf hin, dass die Werte in Anlehnung an das A0-Konzept der ÖNÖRM EN ISO 15883 Teil 1 errechnet wurden, wobei ein A0-Wert von 30 zugrunde gelegt wurde.)

Aus unserer fachlichen Sicht heißt das also, dass in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbare Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 ausreichend sind.

In Küchen, Einrichtungen und Abteilungen wie z.B. Bettenstationen und auch einzelne Pflegeabteilungen, die kranke Patienten versorgen, welche bedingt durch Erkrankungen und Leiden, oder durch besonders hohes Alter umfassende Betreuung und eine gesamtheitliche Pflege benötigen, müssen jedoch andere besondere Maßstäbe gesetzt werden, die strenger, also unter Punkt 3 zu subsumieren sind. Es kann nicht pauschal festgestellt werden, dass in allen Alten- und Pflegeheimen nur mehr gemäß dem A0-Konzept vorgegangen werden darf. In derartigen Einrichtungen, die gesunde Menschen versorgen ist dies nicht notwendig. Unter besonderen Voraussetzungen wie Krankheit, große Schwäche oder langfristige Immobilität und andere belastende Umstände sind jedoch Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung besonders zu behandeln. Dies betrifft aber nicht das Schwarzgeschirr im Küchenbereich.“

Mit Schriftsatz vom 5.2.2011 gab Herr Univ.Prof. Dr. med. Franz Al., Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie, nachfolgendes Gutachten ab:

„Mit Schreiben vom 5. Jänner 2011 haben Sie mich beauftragt, Befund und Gutachten zu folgenden Fragen zu erstatten:

1.              ob in den gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht sind, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind.

2.              ob die Patienten in den jeweiligen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist.

3.              ob die in diesen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, die die Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankungen typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist.

4.              ob in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 [der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] ausreichend sind. In Küchen, Einrichtungen und Abteilungen wie z.B. Bettenstationen und auch einzelne Pflegeabteilungen, müssen Maßstäbe gesetzt werden, die strenger, also unter Punkt 3 [der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] zu subsumieren sind.

Folgende Unterlagen wurden im Akt zur Verfügung gestellt: Schreiben der MA 15 an C. vom 9.12.2010 (1 Blatt); Schreiben von Unabhängiger Verwaltungssenat Wien an MA15 (7 Blätter); 1 Akt (Schnellhefter mit Farbe Orange, 12mm Dicke) mit Titelseite Ladung mit

Ort: Wien, B.- Straße; 1 Akt (Schnellhefter mit Farbe Schwarz, 9 mm Dicke) mit

Titelseite Ladung vom 24.2.2010 mit Ort: Wien, H.-straße. Zudem wurden am 21. Jänner per Boten im Auftrag von Dr. Christian K. drei Kartons mit Kopien der Pflegedokumentation an meinen Arbeitsplatz in Wien, Sp.-str., zugestellt. * Karton I (18,7 kg): Kopien der Pflegedokumentation der Bewohner der C. Wohngemeinschaft L. (Bö. Maria, Ei. Maria, Fo. Veronika, Ho. Johanna, Ku. Friederike, No. Irmgard, Pe. Liselotte, Po. Therese, Pro. Barbara, Pru. Hertha, Ra. Ludmilla, St. Paula, Wa. Stefanie, Wi. Walter und Ze. Margaretha). Patienten der Geburtsjahrgänge 1922-1949.Titelseite Ladung vom 24.2.2010 mit Ort: Wien, H.-straße. Zudem wurden am 21. Jänner per Boten im Auftrag von Dr. Christian K. drei Kartons mit Kopien der Pflegedokumentation an meinen Arbeitsplatz in Wien, Sp.-str., zugestellt. * Karton römisch eins (18,7 kg): Kopien der Pflegedokumentation der Bewohner der C. Wohngemeinschaft L. (Bö. Maria, Ei. Maria, Fo. Veronika, Ho. Johanna, Ku. Friederike, No. Irmgard, Pe. Liselotte, Po. Therese, Pro. Barbara, Pru. Hertha, Ra. Ludmilla, St. Paula, Wa. Stefanie, Wi. Walter und Ze. Margaretha). Patienten der Geburtsjahrgänge 1922-1949.

* Karton II (27,1 kg): Kopien der Pflegedokumentation der Bewohner der C. Wohngemeinschaft B.- Straße (Ba. Maria, Ga. Erna, Gi. Katharina, Gl. Franz, Gr. Maria, Gru. Gertrud, Hön. Maria, Ju. Theresia, Ki. Karl, Ma. Adele, Man. Franz, Mar. Elfriede, Me. Elfriede, Pel. Emma, So. Marie und Wu. Heinrich). Patienten der Geburtsjahrgänge 1919-1938.* Karton römisch zwei (27,1 kg): Kopien der Pflegedokumentation der Bewohner der C. Wohngemeinschaft B.- Straße (Ba. Maria, Ga. Erna, Gi. Katharina, Gl. Franz, Gr. Maria, Gru. Gertrud, Hön. Maria, Ju. Theresia, Ki. Karl, Ma. Adele, Man. Franz, Mar. Elfriede, Me. Elfriede, Pel. Emma, So. Marie und Wu. Heinrich). Patienten der Geburtsjahrgänge 1919-1938.

* Karton III (9,5 kg): Kopien der Pflegedokumentation der Bewohner der C. Wohngemeinschaft B.- Straße die bereits verstorben (5x) oder verlegt (4x) worden sind (Jan. Viktor, Kr. Rosa, La. Josef, Mo. Erika, Pop. Johann, Rat. Katharina, Str. Alice und Web. Maria). Geburtsjahrgänge 1915-1925.* Karton römisch drei (9,5 kg): Kopien der Pflegedokumentation der Bewohner der C. Wohngemeinschaft B.- Straße die bereits verstorben (5x) oder verlegt (4x) worden sind (Jan. Viktor, Kr. Rosa, La. Josef, Mo. Erika, Pop. Johann, Rat. Katharina, Str. Alice und Web. Maria). Geburtsjahrgänge 1915-1925.

Am 27. Jänner haben Sie mich zudem fernmündlich ermächtigt vor Ort eine Einschau in die beiden Wohngemeinschaften durchzuführen (vor Ort Einschau erfolgte am 4. Februar 2011).

Befund:

Im einem, dem Schreiben vom 8.11.2010 angehefteten, Schreiben der MA 14 (datiert 30. September 2010) wird für die benannten Einrichtungen der C. eine "Thermische Desinfektion des Geschirres" gefordert; dies wird mit Hinweis auf "Die Hygienerichtlinien des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrates der Stadt Wien (MA 15- Gesundheitsdienst der Stadt Wien)" sowie auf "ein Gutachten des ständigen Hygieneausschusses des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend "Erläuterung zur Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" (Erlass BMGF-75220/0003- IV/7/2007 v. 19.2.2007) begründet. Ich halte als Gutachter fest, dass der Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007 nicht den Titel "Erläuterung zur Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" trägt, sondern im Betreff wie folgt bezeichnet wird: "Leitlinie in Einzelhandelsunternehmen, Leitlinie bei der Speiseeiserzeugung, Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung- 3.3.2

(2) und(3)- Erläuterung".

Die MA15 fasst im Schreiben vom 30. September 2010 (Seite 9) zusammen, dass "1., Aufgrund der nachfolgenden Aspekte eine Umsetzung der o.a. Bescheide aus amtsärztlicher Sicht vollinhaltlich unbedingt erforderlich ist:

-Leistungsspektrum der Einrichtungen (Betreuung dementer Menschen teilweise bis zum Lebensende),

Ich halte als Gutachter fest, dass es sich aus hygienisch-infektiologischer Sicht nicht nachvollziehen lässt, warum eine "Betreuung dementer Menschen teilweise bis um Lebensende" eine Desinfektion von Geschirr erfordern soll. -kein Nachweis der Möglichkeit des Ausschlusses der Übertragung von Krankheitserregern der BewohnerInnen untereinander sowie Übertragungen von Krankheitserregern vom Personal zu BewohnerInnen und umgekehrt durch Speisegeschirr Ich halte als Gutachter fest, dass diese Aussage korrekt ist, es ist nicht möglich die bloße Möglichkeit einer Übertragung auszuschließen. Ich halte aber auch fest, dass es auch keinen Beleg dafür gibt, dass der Übertragung von Krankheitserregern der BewohnerInnen untereinander sowie Übertragungen von Krankheitserregern vom Personal zu BewohnerInnen und umgekehrt durch Speisegeschirr irgendeine nachgewiesene Relevanz zukommt. Wenn z.B. ein Patient mit chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung antibiotikaresistente Keime aushustet oder ausniest, so werden sich die Keime nicht nur am ungereinigten Geschirr, sondern überall in der Wohnung, auf Möbeln, Türschnallen, Vorhängen usw., sowie außerhalb der Wohnung im Stiegenhaus, in der Straßenbahn oder im Wartezimmer des Arztes usw. finden. Während das Geschirr aber auch im herkömmlichen Haushalts-Geschirrspülern de facto keimfrei gemacht wird (Keimreduktion im Belastungstest um den Faktor 106), stellen Tischflächen, Fernbedienungen, Kugelschreiber und Türschnallen im Umfeld von Keimträgern NACHGEWIESENE Übertragungsquellen dar, denen man nur durch strengste Einzelisolierung und strikter Isolierpflege des Keimträgers vorbeugen könnte. In Haushaltsgeschirrspülern wiederaufbereitetem Speisegeschirr kommt aus fachlicher Sicht keine belegte Bedeutung als Infektionsquelle zu.

-Prävention des Akquirierens von Infektionen in ähnlich gelagerten Einrichtungen (Sorgfaltspflicht: Kinder, alte Menschen)

Ich halte als Gutachter fest, dass auch bei Kindern und alten Menschen dem Geschirr keine relevante Bedeutung als Infektionsquelle zugesprochen werden kann (Notwendigkeit der Reinigung steht außer Frage, aber Desinfektion von Geschirr hat im häuslichen Bereich sowie in Schulen, Kinderheimen oder Altenheimen auch für Kindern und Alten keinen belegbaren Nutzen).

-Intention des Gesetzgebers: Prävention durch Einführung des Augenmerks auf Hygienebelange in Form der Hygienefachkraft

Ich halte als Gutachter fest, dass diese Aussage korrekt ist, stelle aber fest, dass der Desinfektion von Geschirr in der Verhütung von Nosokomialinfektionen (i.e. von im Krankenhaus erworbenen Infektionen) keine belegbare Relevanz zukommt. Die Forderung nach Hygienefachkräften für medizinische Einrichtungen auch außerhalb von Krankenanstalten begründet sich mit vielfältigen Hygieneargumenten, wie z.B. Infektionsüberwachung oder Ausbruchsmanagement (z.B. frühzeitige Erkennung und Bekämpfung von Durchfall-Ausbrüchen durch Noroviren, Reduzierung von Harnwegsinfekten mit antibiotikaresistenten Keimen bei Dauerkatheterträgern), aber nicht mit der Forderung nach Desinfektion von Geschirr.

-Gutachten des Ständigen Hygieneausschusses veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003- IV/7/2007 v. 19.2.2007

Der Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007 gibt die beiden Leitlinien für gute Hygienepraxis bei der Speiseeiserzeugung und für die Anwendung der Grundsätze des HACCP in Einzelhandelsunternehmen bekannt; nur "Aus gegebenem Anlass" [i.e. aufgrund von Anfragen ob nun tatsächlich in allen Alten- und Pflegeheimen auf Spezialgeschirrspülmaschinen umgestellt werden muß] wurde klarstellend geäußert, "dass in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt (2) [der bereits früher bekannt gegebenen Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] ausreichend sind."

2., Es ist aus medizinischer Sicht unerheblich, an welchen Erkrankungen - unter Angabe genauer Diagnosen - die aktuell in den Einrichtungen befindenden BewohnerInnen leiden, da interkurrent auftretende Erkrankungen, wie z.B. grippale Infekte, Durchfallerkrankungen etc. naturgemäß in jeder Gemeinschaftseinrichtung alltäglich

sind und nie ausgeschlossen werden können. .......

Ich halte als Gutachter fest, dass Desinfektion von Geschirr keinen validen Ansatz zur Hintanhaltung von interkurrent auftretenden Erkrankungen, wie z.B. von grippalen Infekten oder von Durchfallerkrankungen, darstellt. Was naturgemäß in jeder Gemeinschaftseinrichtung alltäglich ist "und nie ausgeschlossen werden kann", kann auch mittels Desinfektion von Geschirr nicht verhindert werden. 3., Aufgrund des medizinisch-therapeutischen Konzeptes der beiden Einrichtungen ist es aus medizinischer Sicht aufgrund der Sorgfaltspflicht des Betreibers der Einrichtungen unabdingbar, die BewohnerInnen durch diese einfach durchzuführende Maßnahme (Verwendung thermisch desinfizierender Geschirrspülmaschinen) vor einer vermeidbaren Infektion und einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung zu schützen."

Ich halte als Gutachter fest, dass aus hygienisch-infektiologischer Sicht dieser Aussage nicht zugestimmt werden kann, da es keinen Beleg dafür gibt, dass die Verwendung thermisch desinfizierender Geschirrspülmaschinen tatsächlich vor einer vermeidbaren Infektion und einer damit verbundenen Gesundheitsgefahrdung schützten. Es steht außer Frage, dass durch gemeinsame Nutzung von Geschirr bereits Infektionskrankheiten übertragen wurden (z.B. Trinkglas als Quelle eines Influenza-Ausbruchs in einem Jugendgefängnis aufgrund gemeinsamer Nutzung ohne jegliche Reinigung zwischen Gebrauch) und es steht außer Frage, dass auch unsachgemäße "Reinigung" von Geschirr bereits Übertragungen von Infektionskrankheiten verursachte (z.B. "Auswaschen" von Speiseeisbehältern in der [in den Nachkriegsjahren noch mit menschlichen Fäkalkeimen belasteten] Donau als Quelle eines Paratyphus-Ausbruchs). Es gibt aber keinen Beleg dafür, dass durch Erhöhung der Temperatur beim Nachspülen auf die laut ÖNORM EN ISO 15883-1 für Medizinprodukte (nicht für Geschirrspüler) erforderlichen Werte bislang auch nur eine einzige Infektion vermieden wurde. Das maschinelle Geschirrspülen mittels haushaltsüblicher Geräte stellt per se eine Maßnahme dar, die für die Prävention vermeidbarer Infektionen als völlig ausreichend anzusehen ist. Selbst für Krankenhäuser ist die Forderung nach dem Einsatz desinfizierender Geschirrspülmaschinen nicht mittels belegbarer Infektionsgeschehnisse, sondern nur aufgrund theoretischer Erwägungen (erhöhtes Schutzbedürfnis spezieller Patientenpopulationen, erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens hochpathogener Erreger) begründet (Cross-contamination in dishwashers. J Hosp Infect. 2004; 56: 312-317. Can household dishwashers be used to disinfect medical equipment? J Hosp Infect. 2000; 45: 155-159).

Die MA 15 erläutert im Schreiben vom 30. September 2010 (Seiten 7-8) ihre Motivation für das Drängen auf Desinfektion von Geschirr:

" Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge zwischen der Verbreitung von Krankheitserregern infolge unzureichender Reinigung sowie Desinfektion des verwendeten Speisegeschirrs wird folgender Hintergrund für die Entstehung des o.a. Erlasses (gemeint ist Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007J angeführt:

Wenn ich diesen Absatz als Gutachter richtig interpretiere und mit "o.a. Erlass(es)" der Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007 gemeint ist, so ist dieser Aussage zu widersprechen: Im Gegenteil: Der Hintergrund für die Entstehung des Erlasses BMGF- 75220/0003-IVI7/2007 v. 19.2.2007 war die Bekanntgabe der beiden Leitlinien für gute Hygienepraxis bei der Speiseeiserzeugung und für die Anwendung der Grundsätze des HACCP in Einzelhandelsunternehmen; nur "Aus gegebenem Anlass" [i.e. Anfragen ob nun tatsächlich in allen Alten- und Pflegeheimen auf Spezilageschirrspülmaschinen umgestellt werden muß] wurde klarstellend geäußert, "dass in Küchen von

Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen..... sicherlich kein Einwand

dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt (2) [der bereits früher bekannt gegebenen ausreichend sind."

Aufgrund des gehäuften Auftretens von Salmonelleninfektionen unklarer Genese in vielen Kindergärten Wiens vor einigen Jahren wurde die unzureichende Desinfektionswirkung der verwendeten Geschirrspüler als eine Ursache identifiziert. Die Behauptung, dass eine "unzureichende Desinfektionswirkung der verwendeten Geschirrspüler" als Ursache für das gehäufte Auftreten von Salmonellosen "identifiziert" wurde, ist aus fachlicher Sicht nicht glaubwürdig. In der medizinischen Fachliteratur gibt es keine einzige Veröffentlichung, die diese Behauptung untermauern würde. Laut Zoonosegesetz 2005 hätte jedoch der Leiter der Landeskommission für Zoonosen oder dessen Stellvertreter dem Vorsitzenden der Bundeskommission für Zoonosen sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) in Bezug auf lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche im jeweiligen Land jedenfalls derartige Faktoren schriftlich zu übermitteln. Als Leiter des AGES-Bereiches "Kompetenzzentrum Infektionsepidemiologie" und somit als ein Verantwortlicher für den jährlichen "Zoonosebericht" den Österreich an die Europäische Union zu übermitteln hat, halte ich fest, dass bislang noch in keinem einzigen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch "unzureichende Desinfektionswirkung der verwendeten Geschirrspüler" gegenüber der AGES als Ursache benannt (oder gar nachvollziehbar belegt) wurde.

Eine Salmonelleninfektion heilt nicht bei allen betroffenen Menschen vollständig aus. Diese werden somit - unbewusst - ohne sichtbare Krankheitssymptome zu Salmonellen ausscheiden. Dieser Umstand kann sowohl die betreuten Personen als auch das Betreuungspersonal betreffen und eine Ursache für eine Infektionsübertragung darstellen. Da es keine zwingende Salmonellenuntersuchung für Mitarbeiterinnen in den diversen Betreuungseinrichtungen gibt - die verpflichtenden periodischen Untersuchungen nach dem Bazillenausscheidergesetz können infolge der Aufhebung dieses Gesetzes nicht mehr eingefordert werden - kann niemals ausgeschlossen werden, dass unter dem Betreuungspersonal oder den betreuten Menschen Salmonellenausscheider ohne jegliche klinische Symptomatik zu finden sind.

Die Behauptung, dass Salmonelleninfektionen nicht bei allen betroffenen Menschen vollständig ausheilen ist grundsätzlich korrekt, etwa 1-4% der Typhuspatienten scheiden S. Typhi länger als 1 Jahr aus (Dauerausscheider). Grundsätzlich korrekt ist auch die Feststellung, dass niemals ausgeschlossen werden kann, dass unter dem Betreuungspersonal oder den betreuten Menschen Salmonellenausscheider ohne jegliche klinische Symptomatik zu finden sind (Die Forderung von "Händewaschen nach jedem Stuhlgang" ist auch deshalb eine wichtige Hygieneregel). Daraus jedoch abzuleiten, dass dem Bazillenausscheidergesetz in den letzten Jahrzehnten vor Abschaffung irgendeine relevante Rolle bei der Verhütung von Infektionskrankheiten zugekommen wäre, ist fachlich nicht korrekt. Seit den Sechzigerjahren fanden sich zunehmend sog. Enteritis-Salmonellen als Durchfallerreger, eine Folge der zunehmenden industriellen Lebensmittelproduktion ohne jeglichem Zusammenhang mit Menschenkot. Während bei "typhösen Salmonellosen" Menschenkot als (alleinige) Infektionsquelle anzusehen ist, handelt es sich bei den heute relevanten "nicht-typhösen Salmonellosen" fast ausschließlich um lebensmittelbedingte Erkrankungen. Das Bazillenausscheidergesetz wurde auf Betreiben der amerikanischen Besatzungsmacht im Jahr 1946 (in den Nachkriegswirren) eingeführt, um Übertragungen von Typhus (und bestimmten Arten von Paratyphus) (Erkrankungen bei denen Menschenkot als Ursache anzusehen ist) vorzubeugen. Seit den späten Fünfzigerjahren, mit der klaren Trennung von Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung sowie mit der Ermöglichung von "Händewaschen nach dem Stuhlgang" (Fließwasserzugang), kommt Typhus in industrialisierten Ländern keine Bedeutung mehr zu. Im Gegenteil: mit der jährlichen Bazillenausscheideruntersuchung wurde fälschlicherweise suggeriert, dass dem Menschenkot eine maßgebliche Rolle als Quelle von Salmonelleninfektionen zukommen würde, obwohl die heutigen Salmonellosen (durch Enteritissalmonellen und nicht durch typhöse Salmonellen bedingt) beinahe ausschließlich als lebensmittelbedingt anzusehen sind (Ausnahmen: Einzelfalle durch direkten Kontakt mit salmonellenhältigem Kot, z.B. mit (Fäkalien von) Reptilien oder Singvögeln). Zudem lässt sch belegen, dass mit der Abschaffung des Bazillenausscheidergesetzes am 20. April 2002 die Situation in Wien nicht nur "nicht schlechter", sondern im Gegenteil sogar deutlich besser wurde (durch den zeitgleichen Beginn der Einführung der Salmonellen-Schutzimpfung von Legehennenbeständen): Die Anzahl der gemeldeten Salmonellosen in Wien stieg in den letzten Jahren in denen das Bazillenausscheidergesetz galt von im Jahr 2000: 956 Fälle auf 2001: 1031 Fälle und im Jahr 2002 sogar auf 1253 Fälle; die Anzahl der gemeldeten Salmonellosen in Wien sank hingegen trotz Abschaffung des Bazillenausscheidergesetzes von 2003: 1296 Fälle, 2004: 1097, 2005: 894, 2006: 698, 2007 681:, 2008: 412, 2009:

422 Fälle, auf 2010: 432 Fälle. Somit hat sich die Zahl der jährlich von Wien gemeldeten Salmonellosen seit Abschaffung des Bazillenausscheidergesetzes nicht nur nicht mehr erhöht, sondern hat sich seither zudem um zwei Drittel reduziert. Aus hygienischinfektiologischer Sicht war die ersatzlose Abschaffung des Bazillenausscheidergesetzes zu begrüßen.

In diesem Sinne ist nun dem Präventionsgedanken und den dafür existierenden präventiven Maßnahmen besondere Bedeutung beizumessen. Zumal mit relativ einfachen technischen Maßnahmen, das heißt eine Temperaturerhöhung, dieses Ziel zu erreichen ist. Eine Außerachtlassung einer derartigen Maßnahme ist aus h.a. Sicht nicht rechtfertigbar, nachdem diese Vorgangsweise eine seit Jahren anerkannte Maßnahme aus hygienisch medizinischer Sicht darstellt. Dies ist insbesonders zutreffend, da eine Salmonellenerkrankung bei älteren Personen ein schwerwiegendes gesundheitliches Problem darstellen kann.

Aus hygienisch medizinischer Sicht kann die Forderung nach Desinfektion von Geschirr außerhalb von Krankenanstalten nicht als anerkannte Maßnahme gewertet werden. Es bedarf spezieller Geräte, nicht nur des Einsatzes von "relativ einfachen technischen Maßnahmen, das heißt eine Temperaturerhöhung," um "dieses Ziel zu erreichen". Aus fachlicher Sicht wird nochmals festgehalten, dass handelsübliche Haushaltsgeschirrspüler im Hinblick auf die Keimreduzierung einen Wirkungsgrad haben, der eine Temperaturerhöhung oder die Zugabe von Desinfektionsmitteln nicht erforderlich macht.

Durch unzureichende Desinfektionsmaßnahmen können auch andere Erkrankungen auftreten, beispielhaft wären hier die besonders in der kalten Jahreszeit in betreuten Gemeinschaftseinrichtungen - dazu zählen auch Wohnheime- Ausbrüche von Noroviren und Rotaviren zu erwähnen, die zu schwerwiegenden Brechdurchfällen führen. Diese Aussage ist grundsätzlich korrekt. Sollte Sie aber auf die obige Forderung nach dem Einsatz "desinfizierender Geschirrspüler" bezogen sein, so wird nochmals festgehalten, dass es in der wissenschaftlichen Literatur keinen Beleg für eine ursächliche Rolle von Geschirr welches "nur" mit herkömmlichen Geschirrspülern aufbereitet wurde, gibt. Bei Noroviren und Rotaviren wurden - auch in Österreich - eine Vielzahl von Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen epidemiologisch untersucht; in keinem einzigen Ausbruch fanden sich Belege für eine kausale (Mit)Beteiligung von Geschirrspülern.

Als Folge dieses gehäuften Auftretens von Salmonelleninfektionen unklarer Genese in vielen Kindergärten Wien wurde daher im Sinne der Prävention die Verwendung entsprechender Geschirrspüler- beim Nachspülen muss Wasser von mindestens 80°C für mindestens 30 Sekunden oder 85°C für mindestens 10 Sekunden, d.h. Ao-Wert von 30, in ausreichender Menge verwendet werden- vorgeschrieben und ist seither selbstverständlicher Standard in allen Kindergärten Wiens. Das frühere Ausmaß an Ausbrüchen von Salmonelleninfektionen ist seither nicht mehr bekannt geworden. Eine zeitliche Assoziation (falls diese wirklich gegeben ist; Zahlen im Akt nicht verfügbar) ist nicht mit Kausalität gleichzusetzen. Die Einführung der Salmonellen-Impfung von Legehennenbeständen ist hauptverantwortlich für den Rückgang der humanen Salmonellosen in den letzten Jahren. In der wissenschaftlichen Literatur wurden selbstgemachte Torten (mit Salmonellen-belasteten Eiern ohne ausreichende Hitzebehandlung hergestellt und von Müttern anlässlich von Geburtstagsfeiern in den Kindergarten gebracht) wiederholt als Quelle für derartige Anstiege von Salmonellosen in Kindergärten belegt; auch in Wien ist es heute untersagt, dass selbsthergestellte Torten (mit Eiern die bis vor kurzen noch zu über einem Prozent salmonellenbelastet waren) in Kindergärten verzehrt werden dürfen. Die Salmonellen-Belastung von Lebensmitteln war das ursächliche Problem; einer Umstellung von Haushaltsgeschirrspülern auf spezielle "desinfizierende Geschirrspüler" kommt für eine Reduzierung der Fallzahlen keine belegbare Relevanz zu. Einen weiteren Aspekt stellt die bereits kurz erwähnte Änderung bzw. Erweiterung des ursprünglichen medizinisch-therapeutischen Konzeptes der Wohngemeinschaften B.-straße mit Stand Mai 2010 nunmehr auf die Betreuung der BewohnerInnen bis zum Lebensende auch hinsichtlich palliativ-medizinischer Versorgung dar. Es kann grundsätzlich in Wohngemeinschaften für demente Menschen nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewohnerinnen der Wohngemeinschaften immer selbstständig, "gesund" und mobil sein werden. In diesem Fall ist dies aufgrund der Erweiterung des Betreuungskonzeptes evident.

Menschen, die sich in einer Palliativsituation befinden, sind aufgrund der Schwächung durch die Grunderkrankung, die den Palliativzustand auslöst, besonders infektionsanfällig. Beispielhaft seien hier BewohnerInnen erwähnt, die eventuell zusätzlich chemotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen müssen. Oftmals muss eine chemotherapeutische Behandlung aufgrund von Infektionen unterbrochen werden. Dies kann sich unter Umständen massiv lebensverkürzend oder lebensqualitätsverschlechternd auswirken.

Die Feststellung ist grundsätzlich korrekt, jedoch ist ein Zusammenhang mit der Art der gewählten Wiederaufbereitung (desinfizierende Geschirrspüler versus Haushaltsgeräte) aus hygienisch-infektiologischer Sicht nicht gegeben. Es ist korrekt, dass chemotherapeutische Behandlungen manchmal aufgrund von Infektionen unterbrochen werden müssen, dies konnte jedoch noch nie auf Wirkungsunterschiede zwischen Haushaltsgeschirrspülern und speziellen "desinfizierenden" Geschirrspülern zurückgeführt werden. Eine Forderung, dass eine palliativ-medizinische Versorgung zum Lebensende hin irgendwelche Änderungen bezüglich der Wiederautbereitung von Speisegeschirr verlangen sollte, ist aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht nicht zu rechtfertigen.

In der "Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" heißt es unter

3.3.2 GESCHIRR, GERÄTE UND MASCHINENTEILE:

„(3) In Küchen, die Krankenanstalten versorgen, sollte die Reinigung bei 55-65°C über eine Kontaktzeit von mindestens 120 Sekunden erfolgen. Im Anschluss sind Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung bevorzugt thermisch zu desinfizieren. Eine ausreichende thermische Desinfektion des Geschirrs ist sicherzustellen. Dafür ist z.B. das Erreichen vom 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden, oder von 80°C für die

Dauer von mindestens 30 Sekunden unmittelbar am Geschirr notwendig. ... Die Werte

wurden in Anlehnung an das AO-Konzeptder ÖNORM EN ISO 15883 Teil 1 (RD-Geräte für Medizinprodukte) errechnet, wobei ein AO-Wertvon 30 zugrunde gelegt wurde."

In der "Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" wird eine desinfizierende Reinigung entsprechend ÖNORM EN ISO 15883-1 somit nur für "Küchen, die Krankenanstalten versorgen" verlangt.

In der ÖNORM EN ISO 15883-1 heißt es auf Seite 6 unter „1 Anwendungsbereich": "Dieser Teil von ISO 15882 legt allgemeine Leistungsanforderungen an die Reinigungs-Desinfektionsgeräte (RDG) und deren Zubehör fest, die für die Reinigung und Desinfektion wieder verwendbarer Medizinprodukte und anderer in der medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Praxis verwendeter Artikel vorgesehen sind." Im übernächsten Absatz dieser ÖNORM heißt es zudem: "Dieser Teil von ISO 15883 legt keine Anforderungen für Geräte fest, die für die Anwendung in Wäschereien oder im Bereich der Lebensmittelzubereitung bestimmt sind."

Die Hygienerichtlinie Nr. 6" ÜBERPRÜFUNG VON REINIGUNGS- UND DESINFEKTIONSGERÄTEN" vom "Arbeitskreis für Krankenhaushygiene des Magistrats der Stadt Wien MA 15- Gesundheitswesen und Soziales" vorn 6. April 2006 soll "die Art und Frequenz der Überprüfung des Reinigungs- und Desinfektionseffektes (Leistungsbeurteilung) bei RDG {=Reinigungs- und Desinfektionsgeräten} in der jeweiligen Einrichtung regeln, wobei im Satz davor auf das Medizinproduktegesetz verwiesen wird ("Laut Medizinproduktegesetz sind die Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten mit validierten Verfahren durchzuführen". Als Beispiele für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte werden in der Hygienerichtlinie Nr. 6 auch " Geschirrspülmaschinen" angeführt.

Ich halte als Gutachter fest, dass Geschirrspülmaschinen NICHT als Medizinprodukte anzusehen sind und nicht dem Medizinproduktegesetz zuzuordnen sind. Die Durchsicht der zur Verfügung gestellten Pflegedokumentationen im Hinblick auf ärztliche Diagnosen, verordnete Medikamente und Symptome erbrachte keinen Hinweis auf das Vorliegen von Infektionen, wie sie in gleicher Häufigkeit und Verteilung nicht auch bei gleichaltrigen Vergleichspersonen ohne Demenz zu erwarten wären. Auch die Einschau vor Ort am Freitag den 5. Februar 2010 erbrachte keinen Hinweis auf das Vorliegen von Infektionen, wie sie in gleicher Häufigkeit und Verteilung nicht auch bei gleichaltrigen Vergleichspersonen ohne Demenz zu erwarten wären. In der Einrichtung H.-straße wurden zum Zeitpunkt der Einschau 15 Personen (8 in der WG I, 7 in der WG 11) betreut, keiner der Betreuten war zum Zeitpunkt der Einschau bettlägrig oder unter Antibiotikatherapie; keiner der Betreuten war als HIV-positiv oder Hepatitisvirenträger bekannt; die beiden MIELE-Haushaltsgeschirrspüler verfügen über Spülprogramme mit der Bezeichnung "Intensiv 75°C". In der Einrichtung B.- Straße wurden zum Zeitpunkt der Einschau 16 Personen (8 in der WG I, 8 in der WG 11) betreut, keiner der Betreuten war zum Zeitpunkt der Einschau dauerhaft bettlägrig oder unter Antibiotikatherapie; keiner der Betreuten war als HIV-positiv oder Hepatitisvirenträger bekannt; die beiden MIELE-Haushaltsgeschirrspüler verfügen über Spülprogramme mit der Bezeichnung "Intensiv 75°C". Klarstellend wird festgehalten, dass weder Antibiotikatherapie, noch HIV-Seropositivität oder Hepatitisvirenträgertum als Argument für den Einsatz von desinfizierenden Geschirrspülgeräten zu werten wären.Ich halte als Gutachter fest, dass Geschirrspülmaschinen NICHT als Medizinprodukte anzusehen sind und nicht dem Medizinproduktegesetz zuzuordnen sind. Die Durchsicht der zur Verfügung gestellten Pflegedokumentationen im Hinblick auf ärztliche Diagnosen, verordnete Medikamente und Symptome erbrachte keinen Hinweis auf das Vorliegen von Infektionen, wie sie in gleicher Häufigkeit und Verteilung nicht auch bei gleichaltrigen Vergleichspersonen ohne Demenz zu erwarten wären. Auch die Einschau vor Ort am Freitag den 5. Februar 2010 erbrachte keinen Hinweis auf das Vorliegen von Infektionen, wie sie in gleicher Häufigkeit und Verteilung nicht auch bei gleichaltrigen Vergleichspersonen ohne Demenz zu erwarten wären. In der Einrichtung H.-straße wurden zum Zeitpunkt der Einschau 15 Personen (8 in der WG römisch eins, 7 in der WG 11) betreut, keiner der Betreuten war zum Zeitpunkt der Einschau bettlägrig oder unter Antibiotikatherapie; keiner der Betreuten war als HIV-positiv oder Hepatitisvirenträger bekannt; die beiden MIELE-Haushaltsgeschirrspüler verfügen über Spülprogramme mit der Bezeichnung "Intensiv 75°C". In der Einrichtung B.- Straße wurden zum Zeitpunkt der Einschau 16 Personen (8 in der WG römisch eins, 8 in der WG 11) betreut, keiner der Betreuten war zum Zeitpunkt der Einschau dauerhaft bettlägrig oder unter Antibiotikatherapie; keiner der Betreuten war als HIV-positiv oder Hepatitisvirenträger bekannt; die beiden MIELE-Haushaltsgeschirrspüler verfügen über Spülprogramme mit der Bezeichnung "Intensiv 75°C". Klarstellend wird festgehalten, dass weder Antibiotikatherapie, noch HIV-Seropositivität oder Hepatitisvirenträgertum als Argument für den Einsatz von desinfizierenden Geschirrspülgeräten zu werten wären.

Gutachten:

1., ob in den gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht sind, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind. Bei Anwendung der Definition Gesundheit wie von der Weltgesundheitsbehörde (WHO) im Jahr 1946 vorgegeben oder der Definition laut der Europäischen Norm CEN/TR 15592:2006, ist die Frage mit NEIN zu beantworten. Das Vorliegen einer Demenz ist per se als Gegensatz zu einem Zustand" vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens" anzusehen. Auch Vorliegen von Schwäche oder Gebrechen ("infirmity"), wie es bei alten Menschen in betreuten Einrichtungen fast immer gegeben ist, schließt gemäß vorgenannter Definitionen die Beurteilung als "gesund" aus. Umgangssprachlich wird "gesund" jedoch meist mit Abwesenheit von Krankheit gleichgesetzt; das Vorliegen einer Demenz ist aber auch nach dieser umgangssprachlichen Definition per se als Gegensatz zu einem Zustand "gesund" anzusehen. Umgangssprachlich wird "gesund" vereinzelt aber auch mit der Abwesenheit von "physischen Krankheiten ausgenommen altersassoziierte Gebrechen" gleichgesetzt, wobei "psychische Krankheiten" wie Depression, Alkoholabhängigkeit oder Demenz nicht als Krankheit gewertet werden. Lediglich gemäß dieser Definition wäre die Frage "ob in den gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht sind, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind" mit JA zu beantworten. 2., ob die Patienten in den jeweiligen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist.

Die Frage ist mit NEIN zu beantworten, da die Klienten der jeweiligen Wohngemeinschaften NICHT an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist. Die in den Pflegeunterlagen dokumentierten infektiösen Erkrankungen unterscheiden sich in Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit und Schweregrad NICHT von Infektionen wie sie in gleichaltrigen "gesunden" Vergleichsgruppen ohne Demenz zu erwarten wären. Die in den Pflegeunterlagen dokumentierten infektiösen Erkrankungen unterscheiden sich jedoch klar von bestimmten infektiösen Erkrankungen in Krankenhäusern, welche eine Isolierung der Betreuten zwecks berechtigter Schutzinteressen Dritter (z.B. Patient mit neuem Influenzastamm am Beginn einer Pandemie wird isoliert, damit die Übertragung auf Dritte verzögert wird) oder zwecks Schutzinteresse des Isolierten (z.B. Isolierung eines Patient bei allogener Knochenmarkstransplantation während der Aplasiephase) rechtfertigen.

3., ob die in diesen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, die die Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankungen typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist.

Die Frage ist mit NEIN zu beantworten, da die Klienten die in diesen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden NICHT in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, wie sie typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist.

4., ob in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 [der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] ausreichend sind.

Die Frage ist aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht mit JA zu beantworten, da aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht es sicherlich keine Fakten gibt, die belegen, dass die Anforderungen unter Punkt 2 [der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] nicht ausreichend wären. Die unter Punkt 3 angeführten Erfordernisse stellen sicher, dass in Krankenhäusern routinemäßig wiederaufbereitetes Geschirr einerseits auch von infektiologisch extrem gefährdeten Personen (z.B. Aplasie bei allogener Transplantation) genutzt werden kann, andererseits dass selbst Geschirr, welches von Patienten mit isolierpflichtigen Infektionen durch hochpathogene Krankheitserreger verwendet wurde, zur Wiederaufbereitung keiner Spezialbehandlung bedarf (Garner JS, the Hospital Infection Control Practices Advisory Committee:

Guidelines for isolation precautions in hospitals. Infect Control Hosp Epidemiol 1996;17(1):53-80).

ZUSAMMENFASSUNG

1., ob in den gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht sind, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind. NEIN, da das Vorliegen einer Demenz per se als Gegensatz zu einem Zustand "vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens" anzusehen ist und auch das Vorliegen von Schwäche oder Gebrechen ("infirmity"), wie es bei alten Menschen in betreuten Einrichtungen fast immer gegeben ist, eine Beurteilung als "gesund" ausschließt. Umgangssprachlich wird "gesund" vereinzelt aber auch mit der Abwesenheit von "physischen Krankheiten ausgenommen altersassoziierte Gebrechen" gleichgesetzt, wobei "psychische Krankheiten" wie Depression, Alkoholabhängigkeit oder Demenz nicht als Krankheit gewertet werden. Lediglich gemäß dieser inkorrekten Definition wäre die Frage "ob in den gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht sind, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind" mit JA zu beantworten.

2., ob die Patienten in den jeweiligen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist.

Die Frage ist mit NEIN zu beantworten, da die Klienten der jeweiligen Wohngemeinschaften NICHT an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist. 3., ob die in diesen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, die die Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankungen typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist.

Die Frage ist mit NEIN zu beantworten, da die Klienten die in diesen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden NICHT in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, wie sie typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist.

4., ob in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 [der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] ausreichend sind.

Die Frage ist aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht mit JA zu beantworten, da aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht es keine Fakten gibt, die belegen, dass die Anforderungen unter Punkt 2 [der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] für Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen nicht ausreichend wären.

Zusammenfassend wird abschließend festgehalten, dass es weder NACH ART DER ERKRANKUNGEN der Betreuten noch NACH ART DES SCHUTZINTERESSES der Betreuten aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht erforderlich ist, für die beiden Wohngemeinschaften für demente Menschen der C. in Wien B.- Strasse und Wien H.-straße eine thermische Desinfektion von Geschirr und Geschirrteilen vorzuschreiben, bei der unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden.“.

Mit Schriftsatz vom 12.4.2011 gab der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, eine Stellungnahme zu diesem Gutachten ab. In dieser Stellungnahme wurde dem ao Gutachten entgegen getreten. Gleichzeitig wurde ein mit 18.3.2011 datiertes Gegengutachten von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Ojan As. vorgelegt. In diesem Gegengutachten wurde ausgeführt wie folgt:

„FACHÄRZTLICHES HYGIENE-GUTACHTEN- GA 11/05

Gemäß Ihrer schriftlichen Anfrage vom 3. März 2011 sowie Ihres Beauftragungsschreibens datiert 4. März 2011 erstatte ich nachfolgend ein fachärztliches Hygiene-Gutachten zur Frage der Notwendigkeit einer thermisch-desinfizierenden Geschirrreinigung in Wohngemeinschaften für demente Menschen.

Weiter erstatte ich gemäß Ihrem Auftragsschreiben datiert 15. März 2011 die Beantwortung der am 8. November 2010 durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien an die Magistratsabteilung 15 gerichteten, den obigen Sachverhalt betreffenden, Fragen.

1. Begutachtungsthema und Begutachtungsumfang

Gemäß schriftlicher Beauftragung vom 4. März 2011 sowie Ergänzung vom 15. März 2011 ist der Gegenstand des vorliegenden klinischen Hygiene-Gutachtens die fachärztliche Beurteilung und Beantwortung folgender dedizierter Fragestellungen:

./1 Sind in gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind? ./2 Leiden die Patienten in den gegenständlichen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar sind?

./3 Sind die in der gegenständlichen Wohngemeinschaft an infektiösen Erkrankungen erkrankten Personen in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt, die die Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit der Erkrankungssituation von durchschnittlich gesunden älteren Menschen derart deutlich übersteigt, dass diese Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankung typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist?

./4 Besteht in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen, dass die Anforderungen unter Punkt 2 (der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung; veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003-IV /7/2007 v. 19.2.2007) ausreichend sind? In Küchen, Einrichtungen und Abteilungen wie Z.B.

Bettenstationen und auch einzelnen Pflegeabteilungen, ... müssen ... Maßstäbe gesetzt

werden, die strenger, also unter Punkt 3 (der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung; veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007) zu subsumieren sind.

Und

./ Besteht aus fachlich-hygienischer Sicht die Notwendigkeit einer thermischdesinfizierenden Geschirrreinigung in Wohngemeinschaften für demente Menschen. Bei der Erstellung des vorliegenden Hygiene-Gutachtens halte ich mich streng an die Vorgabe der mir gebotenen Sachlichkeit und Objektivität, die gutachterliche Befundaufnahme und die Beantwortung der gegenständlichen Feststellungen, wobei meine Stellungnahme nicht über den Auftrag und über das infektions- und hygienerelevante Anliegen auszudehnen ist.

Die Gesamtbeurteilung der klinisch-hygienisch relevanten Aspekte im Rahmen der Betreuung von Bewohnern der C. Wohngemeinschaften, das Vorliegen und die Einhaltung von gesundheitseinrichtungs-spezifischer Hygieneregelungen und -anweisungen, sowie die allgemeine Einhaltung Hygiene-relevanter Grundlagen - soweit nicht wesentlich für die Beantwortung der gutachtenrelevanten Fragestellungen - sind nicht Gegenstand des vorliegenden Hygiene-Gutachtens. Vom Gutachter wird explizit festgehalten, dass mir der für die Wohngemeinschaft geltende Hygieneordner als CD, Stand August 2010, Inhaltlich zwar zur Kenntnis gebracht wurde, dieser mir jedoch nicht übergeben wurde. Insbesondere und im Speziellen ist eine Beurteilung und Bewertung des medizinischtherapeutischen Konzeptes des Desinfektionsplans und Aspekte der Wäscheaufbereitung in den gegenständlichen Wohngemeinschaften nicht Gegenstand des vorliegenden fachärztlichen Hygiene-Gutachtens.

2. Begutachtungsgrundlage und übermittelte Dokumente Grundlage des vorliegenden fachärztlichen Hygiene-Gutachtens sind die mir im Folgenden übermittelten und angeführten Unterlagen (chronologisch angeführt nach ihrem ursprünglichen Erstellungsdatum):

./a "Medizinisches und therapeutisches Konzept - C. Wohngemeinschaften für demente Menschen; Wien, B.-strasse"; datiert 25. Mai 2008; 6 Seiten ./b "MA 40-HA-001382/2008/03 - Überprüfung C. Wohngemeinschaft für demente Menschen B.- Straße Verhandlungsschrift vom 5. Mai 2009; datiert 5. Mai 2009; 5 Seiten ./c "MA 40-HA-001640/2007/05 .- Überprüfung C. Wohngemeinschaft für demente Menschen H.-straße Verhandlungsschrift vom 4. Juni 2009" datiert 4. Juni 2009; 6 Seiten ./d "MAI5: C. Wohngemeinschaft für demente Menschen B.- Straße Wien Überprüfung - Stellungnahme zu MA 40-HA-001382/2008/03/002 vom 27.2.2009; zu MA 15-GEAM-5280/2008", datiert 17. Juni 2009; 1 Seite

./e "C. Wohngemeinschaft für demente Menschen, Desinfektionsplan" Stand Juni 2009; 1 Seite

./f "C. Telefax Stellungnahme GF R. Ob. zu MA 40-HA-001382/2008/02/010 Überprüfung C. Wohngemeinschaft, B.-strasse, Wien", datiert 31. Juli 2009; 3 Seiten ./g "C. Telefax Stellungnahme GF R. Ob. zu MA 40-HA-001640/2007/05/006 Überprüfung C. Wohngemeinschaft, H.-straße, Wien" datiert 31. Juli 2009; 3 Seiten ./h "MA 15: C. WG für demente Menschen Wien, H.-straße Mängelbehebungsanzeige zu MA 40-HA-001640/07/05 vom 3. August 2009; zu MA 15- GEAM-5280/2008" datiert 15. April 2010; 2 Seiten

./i "MA 40: MA 40-HA-001382/2008106 - Überprüfung und Nachkontrolle C. WG B.- Straße", Niederschrift vom 21. April 2010; 4 Seiten

./j "C. GmbH, E-Mail: Stellungnahme zu Einschau WG 21 am 21.04.2010, MMag. Birgit Sl.", datiert 23. April 2010; 2 Seiten .lk ,oMA15: C. WG für demente Menschen Wien, B.- Straße Mängelbehebungsanzeige zu MA 40-HA-001382/08/06 vom 26. Februar 2010; zu MA 15- GEAM-5280/2008" datiert 27. April 2010; 3 Seiten ./l "Medizinisches und therapeutisches Konzept - C. Wohngemeinschaften für demente Menschen; Wien, B.-strasse"; Stand: Mai 2010; 8 Seiten ./m "MA 15: C. Wohngemeinschaft für demente Menschen - B.-straße Wien, B.- Straße Routinekontrolle zu MA 15-GB-001382/2008/06/008", datiert 07. Mai 2010; 9 Seiten ./n "MA 15: C. WG für demente Menschen Wien, H.-straße Überprüfung, Mängelbehebung, Stellungnahme zu MA 40-HA-001640/2007/06; zu MA 15-GEAM- 5280/2008" datiert 17. Mai 2010; 3 Seiten

./o "Tierärztliche Bescheinigung Dr. Christina Ha. zu europäisches Kurzhaar, Tierhalter: Frau Gra.", datiert 16. Juni 2010; 1 Seite ./p "C. GmbH, Stellungnahme zu MA 40-HA- e 001382/2008/06/009 Überprüfung C. Wohngemeinschaft, B.-strasse, Wien", datiert 23. Juni 2010; 8 Seiten ./q "MA15: C. WG für demente Menschen Wien, B.- Straße Mängelbehebungsanzeige zu MA 40-HA-001382/08/06 vom 05. Juli 2010; zu MA 15- GEAM-5280/2088", datiert 27. Juli 2010; 4 Seiten

./r "C. GmbH, Stellungnahme zu 40-HA- 001382/2008/06/009 Überprüfung C. Wohngemeinschaft, B.-strasse, Wien", datiert 16. August 2010; 1 Seite ./s "RA Dr. Christian K., Berufung zu C. GmbH - MA 40 MA 40-HA-001382/2008/06 (Auflagen)", datiert 24. August 2010; 5 Seiten

./t „UVS Wien: C. GZ: UYS-MIX/42/8361/2010-1 und GZ: UYS-MIX/42/8366/2010 zu MA 40-HA- 001382/2008/06 und MA 40-HA- 001640/2007/06", datiert 10. September 2010; 2 Seiten 8 ./u "C. WG B.-straße Wien, B.-straße Mängelbehebung" zu MA 15-GEAM-5280/2008 und MA 40-HA-001382/08/06 vom 25. August 2010; datiert 27. September 2010; 2 Seiten ./v "MA 15: C. WG B.-straße Wien, B.-straße C. WG für demente Menschen Wien, H.-straße - Bescheid - Stellungnahme" datiert 30. September 2010; 10 Seiten ./w "UVS Wien: C. zu GZ: UYSMIX/ 42/836 1/2010-6 und GZ: UYS-MIX/42/8366/20 10", datiert 8. November 2010; 10 Seiten

./x "C.; Amtshilfeersuchen um Gutachtenerstellung - Stellungnahme zu MA 15-MA 15/GEAM/8427/20JO zu UYS-MIX/42/8361/2010-6 und UYS-MIX/42/8366/2010" datiert 9. Dezember 2010; 1 Seite

./y "Fachärztlich infcktiologisch-hygienisches Gutachten Univ.-Prof. Dr. Franz Al. - Betr. GZ UVS-MIX/42/8361/201O-14 und GZ UVS-MIX/42/8366/201O", datiert 5. Februar 2011; 11 Seiten

./z "UVS Wien: C. zu GZ: UVSMIX/ 42/8361 /2010-1 und GZ: UVS-MIX/42/8366/20I0; Verwaltungsstrafsache; Berufung", datiert 14. Februar 2010; 2 Seiten - Ich halte als Gutachter fest, dass gegenständliches Schreiben mit „14. Februar 2010" datiert ist, jedoch offenkundig vom 14. Februar 2011 stammt, wie durch die Kanzleieingangsstempel MA 40 vom 25. Februar 2011 und MA 40 Referat Heimaufsicht vom 28. Februar 2011, sowie aus dem Kontext des Schreibens hervor geht.

Ergänzt wurde die Befundaufnahme durch Einholung telefonischer Auskünfte bei der Magistratsabteilung 15 zu Detailfragen betreffend spezieller Aspekte der bestehenden Strukturqualität der gegenständlichen C. Wohngemeinschaftseinrichtungen für demente Menschen in Wien, sowie telefonische Preisanfragen und Einholung technischer Geräteangaben bei einschlägigen Unternehmen. Eine gutachterliche Vorort-Begehung der gegenständlichen Wohngemeinschaften für demente Menschen war nicht Auftrag des vorliegenden Gutachtens.

3. Befundaufnahme

3.1. C. Wohngemeinschaft für demente Menschen, B.- Straße

Am 5. Mai 2009 fand eine Überprüfung der C. (C.) Wohngemeinschaft für demente Menschen, B.- Straße (Rechtsträger: C. GmbH, Wien, O.-gasse) durch das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Referat Heimaufsicht (Aufsichtsbehörde) statt. Die Einrichtung dient als Wohngemeinschaft für demente Menschen, bestehend aus 2 Gemeinschaftswohnungen () für je 8 BewohnerInnen. Zum damaligen Überprüfungszeitpunkt wurde acht Personen der Pflegestufe 3, fünf Personen der Pflegestufe 4, eine Person der Pflegestufe 5, sowie zwei Personen der Pflegestufe 6 betreut. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wird abschließend dem Rechtsträger aufgetragen, die durchgehende Anwesenheit einer Mitarbeiterin auch in den Nachtstunden sicher zu stellen (Schriftstück ./b). Die Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen, MA 15, wurde schriftlich nachgereicht. Die Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen liegt am 17. Juni 2009 vor (Schriftstück ./d). Darin werden folgende Mängel festgestellt und deren Behebung angewiesen:

i) SichersteIlung einer ausreichenden thermischen Desinfektion des Geschirrs. Hierzu wird auf den Hygieneordner des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien - MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien - Richtlinie Nr. 6 Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten - Punkt 4.3. Geschirrspülmaschinen, hingewiesen.

ii) Montage von wandseitig fix verorteten Ellenbogen-bedienbaren Seifen- und Einmalhandtuchspendern in gemeinschaftlich genützten Sanitäranlagen, sowie

iii) Montage von Ellenbogen-bedienbaren Händedesinfektionsmittelspendern am Waschplatz, den Sanitäranlagen für das Betreuungspersonal und den Bereichen, wo Pflegernaßnahmen und medizinische Maßnahmen erfolgen. Die Aufsichtsbehörde wird am 31. Juli 2009 vom Rechtsträger über die Umsetzung und Behebung der von der medizinischen Amtssachverständigen am 17. Juni 2009 festgestellten Mängel (Schriftstück ./d) informiert, wobei die Punkte ii) und iii), nicht jedoch Punkt i) betreffend Sicherstellung einer ausreichenden thermischen Desinfektion des Geschirrs umgesetzt wurden. Der Rechtsträger begründet die Nichtumsetzung der thermischen Desinfektion des Geschirrs damit, dass die Wohngemeinschaft für demente Menschen weder eine Krankenanstalt, noch ein Pflegeheim, noch eine Gesundheitseinrichtung ist, sondern als Wohnheim anerkannt ist, in dem auf Grund der geringen Anzahl der Bewohner Haushalts-Geschirrspülmaschinen verwendet werden (Schriftstück ./j).

Am 21. April 2010 erfolgte durch die Aufsichtsbehörde eine neuerliche routinemäßige Überprüfung sowie Nachkontrolle der am 5. Mai 2009 seitens der medizinischen Sachverständigen festgehaltenen Mängel an der C. Wohngemeinschaft für demente Menschen, B.- Straße. Zum Begehungszeitpunkt befanden sich 2 Bewohner im Krankenhaus, insgesamt wurden fünf Bewohner der Pflegestufe 3, sechs Bewohner der Pflegestufe 4, drei Bewohner der Pflegestufe 5, sowie zwei Bewohner der Pflegestufe 6 betreut. Erneut wird festgehalten, dass eine durchgehende Anwesenheit einer Mitarbeiterin auch in den Nachtstunden weiterhin nicht gegeben war (Schriftstück .li), und dass keine der vom 17. Juni 2009 geforderten Mängelbehebungsmaßnahmen (Schriftstück ./d) umgesetzt waren (Schriftstück ./k), obwohl in einem Schreiben des Rechtsträgers vom 31. Juli 2009 (Schriftstück ./f) der Aufsichtsbehörde die Umsetzung der Forderungen der medizinischen Sachverständigen (Punkte ii und iii, Schriftstück ./d) vermitteIt wurden. Zusätzlich wurde festgestellt, dass weder Hygieneplan noch Desinfektionsplan dem aktuellen Wissensstand entsprachen und dass in der begangenen Wohngemeinschaft für demente Menschen andere Desinfektionsmittel verwendet wurden, als im Desinfektionsplan festgelegt waren. Neben 6 anderen Punkten wurde an 27. April 2010 neuerlich von der medizinischen Sachverständigen die Nachreichung eines thermoelektrischen Prüfberichtes der vorhandenen Geschirrspüler gefordert (Schriftstück ./k). Zur Umsetzung der Mängel wurden dem Rechtsträger 12 Wochen eingeräumt.

Eine am 6. Mai 2010 durchgeführte behördliche Routinebegehung (Schriftstück ./n, datiert 17. Mai 2010) stellte die Umsetzung der Montage von Ellenbogen-bedienbaren Seifen- und Einmalhandtuchspendern in gemeinschaftlich genützten Sanitäranlagen fest. Eine Vorlage der seit 5. Mai 2009 geforderten Prüfberichte der 2 Geschirrspüler "Miele Typ HG03, Modell G1282SCVI", aus der hervorgeht, dass eine hygienisch einwandfreie Aufbereitung des Geschirrs vorgenommen wird, konnten abermals nicht vorgelegt werden. Von der medizinischen Sachverständigen wird als Begründung für den Nachweis der Prüfberichte festgehalten: „Es ist anzuführen, dass die Bewohner/innen der Einrichtung einer im auch WWPG festgelegten Sorgfaltspflicht im Rahmen der Betreuung durch die Verantwortlichen der Einrichtung unterliegen. Aus medizinischer und hygienischer Sicht sind alle Maßnahmen zu setzen, um Risiken gesundheitlicher Gefährdung der Bewohner/innen zu verhindern bzw. zu minimieren. Somit sind Prüfberichte essenziell, aus denen hervorgeht, dass das Geschirr der Bewohner/innen in den 2 Geschirrspülern der Einrichtung hygienisch einwandfrei gereinigt und desinfiziert wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrates der Stadt Wien (MA 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien) verwiesen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 (Schriftstück ./p) nimmt der Rechtsträger Stellung zum Schreiben der medizinischen Sachverständigen vom 17. Mai 2010 (Schriftstück ./n). Dabei wird hinsichtlich der geforderten Prüfberichte der Geschirrspüler und zur Frage der thermischen Geschirrdesinfektion vom Rechtsträger neuerlich wie bereits im Schreiben vom 31. Juli 2009 (Schriftstück ./f) damit argumentiert, dass die Wohngemeinschaft für demente Menschen weder eine Krankenanstalt, noch ein Pflegeheim, noch eine Gesundheitseinrichtung ist, sondern als Wohnheim anerkannt ist, und dass daher die Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises Krankenhaushygiene der MA 15 nicht für ein Wohnheim anwendbar sei. Des Weiteren wird ausgeführt, dass der Rechtsträger auch andere Wohngemeinschaften betreibe, dass der Rechtsträger besondere Sorgfalt im Umgang mit dem Thema Hygiene betreibe, und dass seit Eröffnung der Wohngemeinschaft noch kein Anlass aufgetreten sei, der einen Hinweis dazu gegeben hätte, dass dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen wäre. Weiter ersuchte der Rechtsträger um Benennung von Keimen (Gutachterliche Anmerkung: Ich erlaube mir als Gutachter festzuhalten, dass der Begriff "Keim" zwar umgangssprachlich angewendet wird, im klinisch-mikrobiologischen Sinn jedoch inkorrekt ist, da "Keime" Pflanzenbestandteile sind. Gemeint sind Mikroorganismen, die potentiell dazu geeignet sind, beim Menschen Krankheiten zu verursachen.), bei deren Vorhandensein eine Aufnahme in die Wohngemeinschaft aus Hygienegründen nicht möglich wäre. Am 27. Juli 2010 stellt die medizinische Sachverständige (Schriftstück ./q) fest, dass mit Ausnahme von 2 Mängeln (Notrufsystem, Prüfbericht thermische Geschirrdesinfektion) alle Mängel, insbesondere die Aktualisierung des Desinfektionsplanes, als behoben gelten. Die vom Rechtsträger angefragte Benennung von potentiell pathogenen Mikroorganismen, deren Vorhandensein eine Aufnahme in die Wohngemeinschaft aus Hygienegründen nicht möglich machen würde, wurde behördenseitig nicht behandelt. Es wird festgehalten, dass es sich bei der Wohngemeinschaft um ein Wohnheim im Sinne der WWPG handelt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Hygienerichtlinien des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrates der Stadt Wien (MA 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien) an alle der behördlichen Aufsicht unterliegenden Einrichtungen Wiens richten. Abschließend wird ebenfalls auf ein Gutachten des ständigen Hygieneausschusses des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend "Erläuterung zur Hygieneleitlinie für Großküchen, des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (veröffentlicht mit Erlass: BMGF-75220/0003-IVI7/2007 v. 19.02.2007) verwiesen. Dabei wird folgendes mitgeteilt:

,Auf Seite 2 dieses Erlasses ist unter der Rubrik ..Geschirrspülen in Alten- und

Pflegeheimen" unter anderem festgehalten: ... ..In Küchen. Einrichtungen und

Abteilungen wie z.B. Bettenstationen und auch einzelne Pflegeabteilungen, die kranke Patienten versorgen, welche bedingt durch Erkrankungen und Leiden, oder durch besonders hohes Alter umfassende Betreuung und eine gesamtheitliche Pflege benötigen, müssen jedoch andere besondere Maßstäbe gesetzt werden, die strenger, also unter Punkt 3 zu subsumieren sind." Unter Punkt 3 finden sich folgende Inhalte: ..In Küchen, die Krankenanstalten versorgen. sollte die Reinigung bei 55 - 65°C Über eine Kontaktzeit von mindestens 120 Sekunden erfolgen. Im Anschluss sind Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung bevorzugt thermisch zu desinfizieren. Eine ausreichende thermische Desinfektion des Geschirrs ist sicherzustellen. Dafür ist z.B. das Erreichen von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden, oder von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden unmittelbar am Geschirr notwendig." Weiter wird festgehalten: Unter besonderen Voraussetzungen wie Krankheit, große Schwäche oder langfristige Immobilität und andere belastende Umstände sind jedoch Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung besonders zu behandeln. .. Die medizinische Sachverständige begründet die Forderung nach Vorlage von Prüfberichten zur thermischen Desinfektion von Geschirr abschließend damit, dass BewohnerInnen auch zeitgleich PatientInnen sein können und daher "aus amtsärztlicher Sicht der Inhalt der Richtlinie 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrates der Stadt Wien, MA 15-Gesundheitsdienst der Stadt Wien" Anwendung zu finden hat.

Mit Schreiben (Schriftstück ./r) vom 16. August 2010 teilt der Rechtsträger mit, dass eine DGKP seit 19.07.2010 für 38 Stunden tätig ist, der Hygieneordner aktualisiert wurde, und dass ElIenbogen-bedienbare Seifenspender montiert wurden. Zum Mangel der nicht vorgelegten Prüfbefunde der thermischen Desinfektion von Geschirr wird nicht Stellung genommen. Stattdessen wird die Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalts GmbH Dr. Christian K., E.-strasse, Wien, beauftragt, Berufung gegen den am 17. August 2010 zugestellten Amtsbescheid vom 11. August 2010 (Aktenzahl MA 40-HA-001382/2008/06) einzulegen.

RA Dr. K. führt in seinem Schreiben (Schriftstück ./s), datiert 24. August 2010, aus, dass die Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben wird. Folgende Begründungen werden vorgebracht:

./ BewohnerInnen der von dem Rechtsträger geführten Wohnungsgemeinschaften sind keine PatientInnen von Gesundheitseinrichtungen.

./ Die von der Behörde in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2010 (Schriftstück ./q) zitierte Erläuterung zum Erlass des BMGF (Erlass: BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.02.2007) wurde unvollständig wiedergegeben. Es wird auf den im Anschluss an das Zitat folgenden Satz verwiesen: „Aus unserer fachlichen Sicht heißt das also, dass in Küchen von Pensionisten-Wohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, welche gesunde, aktive Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 ausreichend sind'" Punkt 2 des

bundesministeriellen Erlasses besagt, dass Geschirr "... in entsprechenden

Geschirrspülmaschinen gereinigt und bevorzugt thermisch desinfiziert werden soll. Geschirrspülmaschinen sollen mit Temperaturanzeigen ausgestattet sein. Ist dies nicht der Fall, ist durch eine regelmäßige Überprüfung sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden, Die Reinigung erfolgt üblicherweise bei 55°C bis 65°C über eine Kontaktzeit von mindestens 90 Sekunden. Beim Nachspülen muss Wasser von mindestens 80°C (im Boiler bzw. Durchlauferhitzer in ausreichender Menge verwendet werden". Es wird somit von RA Dr. K. festgehalten, dass die Küche einer Wohngemeinschaft keiner Küche einer Krankenanstalt entspricht, und damit sinngemäß die Anforderungen des bundesministeriellen Erlasses gemäß Punkt 2 genügen. ./ Es wird festgehalten, dass es keinerlei Erfahrungssatz vorliege, dass demente Menschen infektiöser oder infektionsgeneigter sind als nicht demente Menschen vergleichbaren Alters.

./ Es wird festgehalten, dass in den drei Jahren des Betriebs der Wohngemeinschaft in L. keinerlei hygienischer Missstand hervorgekommen ist, der einen anderen Hygienestandard als den Hygienestandard, wie er in familienähnlichen Verbänden oder Pensionisten- Wohnhäusern rechtfertigen würde.

./ Es wird festgestellt, dass selbst bei Anwendung von Punkt 3 (Gutachterliche Anmerkung: des bundesministeriellen Erlasses BMGF-75220/0003-IV/7/2007) eine Reinigung bei 55°C bis 65°C stattzufinden hat und im Anschluss Geschirr und Geschirrteile bevorzugt thermisch zu desinfizieren sind. Die Vorschreibung eines Geschirrspülers, der unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C bzw. 80°C erzeugt ergibt sich nicht aus dem angeführten Erlass des BMGF und sei in jedem Fall überschießend. ./ Abschließend wird auf § 39 AVG verwiesen, wobei die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt (Gutachterliche Anmerkung: medizinische Notwendigkeit der thermischen Desinfektion von Geschirr in Wohngemeinschaften dementer Menschen) amtswegig zu erforschen. Gemäß Berufungsschreiben RA Dr. K. hätte die Behörde feststellen müssen:./ Es wird festgestellt, dass selbst bei Anwendung von Punkt 3 (Gutachterliche Anmerkung: des bundesministeriellen Erlasses BMGF-75220/0003-IV/7/2007) eine Reinigung bei 55°C bis 65°C stattzufinden hat und im Anschluss Geschirr und Geschirrteile bevorzugt thermisch zu desinfizieren sind. Die Vorschreibung eines Geschirrspülers, der unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C bzw. 80°C erzeugt ergibt sich nicht aus dem angeführten Erlass des BMGF und sei in jedem Fall überschießend. ./ Abschließend wird auf Paragraph 39, AVG verwiesen, wobei die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt (Gutachterliche Anmerkung: medizinische Notwendigkeit der thermischen Desinfektion von Geschirr in Wohngemeinschaften dementer Menschen) amtswegig zu erforschen. Gemäß Berufungsschreiben RA Dr. K. hätte die Behörde feststellen müssen:

i) mit welcher "Keimbelastung" (Gutachterliche Anmerkung: Ich erlaube mir als Gutachter festzuhalten, dass der Begriff "Keim" zwar umgangssprachlich angewendet wird, im klinisch-mikrobiologischen Sinn jedoch inkorrekt ist, da "Keime" Pflanzenbestandteile sind. Gemeint sind wohl Mikroorganismen, die potentiell dazu geeignet sind, beim Menschen Krankheiten zu verursachen.) Geschirr in der konkreten Wohngemeinschaft belastet ist, und

ii) ob es in diesem Zusammenhang in den nunmehr drei Jahren des Bestehens zu Missständen kam und allfällige Probleme, die auftraten, durch den Einsatz der von der Behörde vorgeschriebenen Geschirrspüler hätten vermieden werden können. Indem die Behörde dies unterlassen hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften sich ergeben hätte, dass die Vorschreibung nicht erforderlich ist und auch die Anwendung des Erlasses des BMGF aus fachlicher Hinsicht nicht angezeigt ist.

Mit Schreiben vom 27. September 2010 (Schriftstück ./u) teilt die Behörde dem Rechtsträger mit, dass die mit Schreiben vom 25. August 2010 zugesendeten Unterlagen (Stellungnahme des Geschäftsführers vom 16. August 2010 - Schriftstück ./r; Hygieneordner als CD vom August 2010) eine Beseitigung der mit Schreiben vom 27. April 2010 (Schriftstück ./k) bemerkten Mängel hinsichtlich fehlender Seifenspender erfolgt sei, nicht jedoch der Mangel des nicht dem aktuellen Stand des Wissens angepassten Hygieneordners beseitige.

3.2. C. Wohngemeinschaft für demente Menschen, H.-strasse, Wien,

Am 24. Juni 2009 fand eine Überprüfung der C. Wohngemeinschaft für demente Menschen, H.-strasse (Rechtsträger: C. GmbH, Wien, O.-gasse) durch das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Referat Heimaufsicht (Aufsichtsbehörde) statt. Gegenstand der Verhandlung war die routinemäßige Überprüfung und Nachkontrolle der von der MA 36A am 15. Mai 2008 festgestellten Mängel (Schriftstück ./c). Die Einrichtung dient als Wohngemeinschaft für demente Menschen, bestehend aus 2 Gemeinschaftswohnungen für je 8 Bewohnerlnnen. Zum damaligen Überprüfungszeitpunkt wurden eine Person der Pflegestufe 2, fünf Personen der Pflegestufe 3, fünf Personen der Pflegestufe 4, zwei Personen der Pflegestufe 5, sowie zwei Personen der Pflegestufe 6 betreut. Die Nachkontrolle der durch die MA 36A festgestellten Mängel ergab, dass diese augenscheinlich behoben waren. Die Untersuchung der Vertreterin der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft erbrachte ein sehr gut umgesetztes Betreuungs- und Pflegekonzept für BewohnerInnen der Wohngemeinschaft. Von Seiten des medizinischen Sachverständigen der MA 15 werden Mängel festgestellt. Diese beinhalten die Notwendigkeit einer beratenden Hygienefachkraft (HFK), das Fehlen von Ellenbogen-bedienbaren Seiten- und Händedesinfektionsmittelspender, sowie das Fehlen technischer Prüfberichte der 2 Geschirrspülmaschinen, der 2 Waschmaschinen, sowie eine Stellungnahme der HKF nach der Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Krankenhaushygiene, Pflegeheime und Gesundheitseinrichtungen der MA 15. Am 31. Juli 2009 bezieht der Rechtsträger (Schriftstück ./g) gegenüber den durch den medizinischen Amtssachverständigen aufgezeigten Mängeln (Schriftstück ./c) Stellung. Bezüglich der Anforderung an die thermische Desinfektion von Geschirr wird dabei die selbe Ansicht vertreten, wie bereits im Schreiben (Schriftstück ./f) des Rechtsträgers zu den Mängeln in der Wohngemeinschaft B.- Straße: die Wohngemeinschaft für demente Menschen sei weder eine Krankenanstalt, noch ein Pflegeheim, noch eine Gesundheitseinrichtung, sondern ist als Wohnheim anerkannt, in dem auf Grund der geringen Anzahl der Bewohner Haushalts-Geschirrspülmaschinen verwendet werden. Am 15. April 2010 (Schriftstück ./h) erläutert die Behörde die Notwendigkeit der elektrothermischen Überprüfung der desinfizierenden Wirksamkeit der verwendeten Geschirrspüler sinngemäß damit, dass die es Wohngemeinschaft für demente Menschen H.- straße dem Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. f. Wien Nr. 15/2005 unterliegt, dass in der Einrichtung demente Menschen leben, die aufgrund ihrer Erkrankung(en) betreut und versorgt werden. Zudem sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass "diese Personengruppe rationalen Erklärungen oder Maßnahmen im weitesten Sinne aufgrund des Erkrankungsbildes zunehmend nicht zugänglich ist. Somit unterliegen diese Personen, die naturgemäß auch immer wieder intercurrenten (infektiösen) Erkrankungen unterliegen, einer auch im WWPG festgelegten Sorgfaltspflicht im Rahmen der Betreuung durch die Verantwortlichen der Einrichtung. Es sind daher aus medizinischer Sicht alle Maßnahmen zu setzen. um gesundheitliche Gefährdungen der Bewohnerinnen und Bewohner in der gegenständlichen Einrichtung von diesen abzuwenden". Und weiter: "Eine wesentliche Maßnahme stellt hierbei u. a. auch die Gewährleistung dar, dass durch das verwendete Geschirr keine gesundheitliche Gefährdung (Krankheitsübertragung) in der WG stattfinden kann". Es liege damit in der Verantwortung des Rechtsträgers dafür Sorge zu tragen, dass die Geschirrspülmaschinen diese wesentliche Bedingung erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf die Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen der Magistratsabteilung 15 verwiesen.Am 24. Juni 2009 fand eine Überprüfung der C. Wohngemeinschaft für demente Menschen, H.-strasse (Rechtsträger: C. GmbH, Wien, O.-gasse) durch das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Referat Heimaufsicht (Aufsichtsbehörde) statt. Gegenstand der Verhandlung war die routinemäßige Überprüfung und Nachkontrolle der von der MA 36A am 15. Mai 2008 festgestellten Mängel (Schriftstück ./c). Die Einrichtung dient als Wohngemeinschaft für demente Menschen, bestehend aus 2 Gemeinschaftswohnungen für je 8 Bewohnerlnnen. Zum damaligen Überprüfungszeitpunkt wurden eine Person der Pflegestufe 2, fünf Personen der Pflegestufe 3, fünf Personen der Pflegestufe 4, zwei Personen der Pflegestufe 5, sowie zwei Personen der Pflegestufe 6 betreut. Die Nachkontrolle der durch die MA 36A festgestellten Mängel ergab, dass diese augenscheinlich behoben waren. Die Untersuchung der Vertreterin der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft erbrachte ein sehr gut umgesetztes Betreuungs- und Pflegekonzept für BewohnerInnen der Wohngemeinschaft. Von Seiten des medizinischen Sachverständigen der MA 15 werden Mängel festgestellt. Diese beinhalten die Notwendigkeit einer beratenden Hygienefachkraft (HFK), das Fehlen von Ellenbogen-bedienbaren Seiten- und Händedesinfektionsmittelspender, sowie das Fehlen technischer Prüfberichte der 2 Geschirrspülmaschinen, der 2 Waschmaschinen, sowie eine Stellungnahme der HKF nach der Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Krankenhaushygiene, Pflegeheime und Gesundheitseinrichtungen der MA 15. Am 31. Juli 2009 bezieht der Rechtsträger (Schriftstück ./g) gegenüber den durch den medizinischen Amtssachverständigen aufgezeigten Mängeln (Schriftstück ./c) Stellung. Bezüglich der Anforderung an die thermische Desinfektion von Geschirr wird dabei die selbe Ansicht vertreten, wie bereits im Schreiben (Schriftstück ./f) des Rechtsträgers zu den Mängeln in der Wohngemeinschaft B.- Straße: die Wohngemeinschaft für demente Menschen sei weder eine Krankenanstalt, noch ein Pflegeheim, noch eine Gesundheitseinrichtung, sondern ist als Wohnheim anerkannt, in dem auf Grund der geringen Anzahl der Bewohner Haushalts-Geschirrspülmaschinen verwendet werden. Am 15. April 2010 (Schriftstück ./h) erläutert die Behörde die Notwendigkeit der elektrothermischen Überprüfung der desinfizierenden Wirksamkeit der verwendeten Geschirrspüler sinngemäß damit, dass die es Wohngemeinschaft für demente Menschen H.- straße dem Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. f. Wien Nr. 15 aus 2005, unterliegt, dass in der Einrichtung demente Menschen leben, die aufgrund ihrer Erkrankung(en) betreut und versorgt werden. Zudem sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass "diese Personengruppe rationalen Erklärungen oder Maßnahmen im weitesten Sinne aufgrund des Erkrankungsbildes zunehmend nicht zugänglich ist. Somit unterliegen diese Personen, die naturgemäß auch immer wieder intercurrenten (infektiösen) Erkrankungen unterliegen, einer auch im WWPG festgelegten Sorgfaltspflicht im Rahmen der Betreuung durch die Verantwortlichen der Einrichtung. Es sind daher aus medizinischer Sicht alle Maßnahmen zu setzen. um gesundheitliche Gefährdungen der Bewohnerinnen und Bewohner in der gegenständlichen Einrichtung von diesen abzuwenden". Und weiter: "Eine wesentliche Maßnahme stellt hierbei u. a. auch die Gewährleistung dar, dass durch das verwendete Geschirr keine gesundheitliche Gefährdung (Krankheitsübertragung) in der WG stattfinden kann". Es liege damit in der Verantwortung des Rechtsträgers dafür Sorge zu tragen, dass die Geschirrspülmaschinen diese wesentliche Bedingung erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf die Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen der Magistratsabteilung 15 verwiesen.

3.3. Befunde ohne direkten/indirekten Bezug auf thermische Desinfektion von Geschirr

In dem vorgelegten "Medizinischen und therapeutischen Konzept - C. Wohngemeinschaften für demente Menschen - B.-straße", Stand Mai 2008 (Schriftstück /a) und Stand Mai 2010 (Schriftstück ./l) wird die hausärztliche, also medizinische, Versorgung der BewohnerInnen dargelegt. Schwerpunkte sind die anti-dementive Therapie, Prävention von Stürzen und Erste-Hilfe Maßnahmen. Aspekte mit Hygiene-relevanz werden in beiden Schriftstücken nicht behandelt.

Desinfektionsplan (Schriftstück ./e), Stand Juni 2009. Beinhaltet Angaben über pflegerische und therapeutische Tätigkeiten sowie Routine-Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. In Desinfektionsplan sind keine Angaben über den Umgang mit Geschirr enthalten.

Am 21. April 2010 fand durch die Gesundheitsbehörde MA 15 eine Routinekontrolle der Wohngemeinschaft B.-straße statt (Schriftstück ./m). Der medizinische Zustand der Bewohnerin Frau Ras. wird näher ausgeführt. Bei der Routinebegehung wird abschließend festgestellt, dass eine ausreichende Präsenz von DGKP nicht gesichert, die ausreichende Beaufsichtigung der BewohnerInnen während der Nachtstunden nicht gewährleistet, und kein Notrufsystem installiert ist. Stellungnahme des Rechtsträgers C. GmbH, MMag. Birgit Sl., vom 23. April 2010 betreffend Maßnahmen bzw. nähere Informationen im Zusammenhang mit der Bewohnerin Fr. Ras., WG für demente Menschen B.-straße (Schriftstück ./j). Es handelt sich bei der Bewohnerin um eine bettlägerige Dame bei Pflegestufe 6, bei der ein sakraler Dekubitus aufgetreten war und der medizinisch-pflegerisch behandelt wird. Die Schriftstücke ./m und ./j betreffen nicht mittelbar die Thematik der thermischen Geschirrdesinfektion, belegen jedoch, dass BewohnerInnen der Wohngemeinschaft sehr wohl auch zu PatientInnen werden können und dabei für gewisse Zeit, jedenfalls bei zur Transferierung in eine Krankenanstalt, einer Versorgung gemäß anerkannter medizinischer Standards bedürfen.

Schriftstück ./o vom 18. Juni 2010 betrifft die von der Behörde gewünschte tierärztliche Bescheinigung über die Gesundheit eines in der Wohngemeinschaft beherbergten Tieres ("europäisches Kurzhaar"). Es wird bescheinigt, dass das Tier frei von den Menschen ansteckenden Krankheiten ist.

3.4. Befunde und Schriftstücke i.R. der Verhandlungsführung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS) zur Geschäftszahl UVS-MIX/42/8361/2010-1 und UVS-MIX/42/8366/2010

Mit Schreiben vom 10. September 2010 (Schriftstück ./t) teil der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Wien der Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) die Berufung des Rechtsträgers C. GmbH, vertreten durch RA Dr. Christian K., mit. Im gegenständlichen Verfahren wird Berufung gegen den Bescheid MA 40-HA-001382/2008/06 vom 11. August 2008, Wohngemeinschaft B.-straße, sowie gegen den Bescheid MA 40-HA-001640/2007/06 vom 13. August 2010, Wohngemeinschaft H.-straße betreffend der wort- und sinngemäß identen Amtsauflagen erhoben.

Im Einzelnen wird dabei gegen folgende Auflagen Berufung eingelegt:

./ Geschirr und Geschirrteile sind thermisch zu desinfizieren ./ Bei Verwendung eines Geschirrspülers muss unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden. ./ Die Reinigungs- und Desinfektionswirkung ist einmal jährlich durch thermoelektrische Messung zu überprüfen.

./ Das Ergebnis der Überprüfung ist von einer oder einem Hygienesachverständigen zu kontrollieren und zu bestätigen.

./ Der Befund ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Behörde bereit zu halten

Die Behörde wird vom USV zusätzlich aufgefordert festzustellen, ob die in der jeweiligen Unterkunft konkret untergebrachten Personen an einer Erkrankung leiden, welche es nicht ausreichend erscheinen lassen, dass in den jeweiligen Unterkünften lediglich den Vorgaben des Punktes 2 des Erlasses des BMGF-75220/00003-IVI7/2007 entsprochen wird. Dabei wird um die Vorlage einer genauen Dokumentation und um eine insbesondere fachliche Begründung des eingenommenen Standpunktes ersucht. Mit Schreiben vom 30. September 2010 (Schriftstück ./v) erfolgt von der Behörde MA 15 eine ausführliche Stellungnahme zu dem Schreiben des UVS vom 10. September 2010 (Schriftstück ./t). In dem Schreiben wird der bisherige Schriftverkehr beginnend mit 5. Mai 2009 im Detail zusammengefasst und berücksichtigt den Schriftverkehr bis einschließlich 24. August 2010. Im Wesentlichen besteht die amtsärztIiche Stellungnahme aus folgenden Argumenten:

./ Haushaltsübliche Geschirrspülgeräte sind üblicherweise mit einem Thermostat versehen, welcher einen Aufheizung des Spülwassers bis maximal 75°C ermöglicht. Da solche Geräte die Vorgabe eines Nachspülens mit Wasser vom mindestens 80°C in ausreichender Menge gemäß bundesministeriellem Erlass bauartbedingt nicht erfüllen können, ist die Durchführung der Vorgabe des Erlasses (BMGF Erlass 75220/0003- IV/7/2007, Punkt 2) mit haushaltsüblichen Geschirrspülgeräten nicht durchführbar. ./ Im Weiteren wird auf den Geltungsbereich der "Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens, und vergleichbaren Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung" Bezug genommen. Dabei wird festgehalten, dass unter Punkt 3 darauf hingewiesen wird, dass "in Einrichtungen des Gesundheitswesens mit besonderem

Infektionsrisiko ... auf dieses zusätzlich Rücksicht zu nehmen“ ist. Gemäß

bundesministerieller Hygiene-Leitlinie, Punkt 4, sind Gemeinschaftsverpflegungen die regelmäßige Versorgung einer grundsätzlich konstanten Personengruppe mit Speisen im Rahmen eines längerfristigen Auftrages. Da die oben genannten Definitionen für die gegenständlichen Gemeinschaftseinrichtungen zutreffen, sind Maßnahmen zur Infektionsverhütung zu treffen.

./ Im weiteren Verlauf wird das Grundprinzip und die gedankliche Ausprägung des Präventionsmotives der Wiener Gesundheitsbehörde dargelegt. Dabei geht es im Wesentlichen darum, Infektionsrisiken präventiv zu erkennen und Maßnahmen zu setzen, damit dem Einzelnen und dem Allgemeinwohl kein Schaden entstehe. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch gemeinsame nicht-desinfizierende Aufbereitung des benützten Geschirrs Infektionen übertragen werden können, müssen daher Maßnahmen getroffen werden, um diesen Übertragungsweg auszuschließen. ./ Die erforderliche thermische Desinfektionswirkung wird gemäß bundesministeriellem Erlass sowie RL Nr. 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrates der Stadt Wien (MA 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien) angeführt mit Erreichen einer Temperatur des Spülwassers von 85°C für mindestens 10 Sekunden oder von 80°C für mindestens 30 Sekunden, unmittelbar am Geschirr. Das Temperatur/Zeitverhältnis entspricht einem Ao-Wert von 30, errechnet gemäß ÖNORM EN ISO 15883-1.

./ Als Beispiele für mögliche übertragbare Krankheitserreger werden Salmonellen, Noroviren und Rotaviren erwähnt. Weiter wird angeführt, dass durch die regelhafte thermische Desinfektion von Geschirr in Wiener Kindergärten das frühere Ausmaß an Ausbrüchen von Salmonelleninfektionen nicht mehr bekannt geworden ist. ./ Da es sich bei den Bewohnern der Wohngemeinschaften um Menschen mit Demenz handelt, für die jede Infektion ein weiteres Risiko im Sinne einer Beschleunigung des Fortschrittes der Grunderkrankung darstellt, kommt der Vermeidung von Infektionen ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung der Lebensqualität der Bewohner zu. Das Schreiben des UVS vom 8. November 2010 (Schriftstück ./w) ist an die Behörde MA 15 gerichtet. Der UVS geht dabei nicht auf die Ausführungen und die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen der MA15 (Schriftstück ./v) vom 30. September 2010 ein. Der UVS fordert die Behörde MA 15 zur Erstellung und Vorlage eines Befundes und Gutachtens durch einen Amtssachverständigen auf, wobei zur folgenden Fragen Stellung bezogen werden soll:

./1 Sind in gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind? ./2 Leiden die Patienten in den gegenständlichen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, weIche mit Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar sind?

./3 Sind die in der gegenständlichen Wohngemeinschaft an infektiösen Erkrankungen erkrankten Personen in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt, die die Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit der Erkrankungssituation von durchschnittlich gesunden älteren Menschen derart deutlich übersteigt, dass diese Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankung typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist?

./4 Besteht in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen, dass die Anforderungen unter Punkt 2 (der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung; veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007) ausreichend sind. In Küchen, Einrichtungen und Abteilungen wie z.B.

Bettenstationen und auch einzelnen Pflegeabteilungen, ... müssen ... Maßstäbe gesetzt

werden, die strenger, also unter Punkt 3 (der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung; veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007) zu subsumieren sind. Sinngemäß entscheidet damit in weiterer Folge die Begriffsbildung des Personenkreises, welcher im Sinne des Erlasses BMGF-75220/0003-IV/7/2007 als "gesunde, aktive ältere Menschen" verstanden werden, ob die Anforderungen des bundesministeriellen Erlasses im Sinne des Punktes 2, wie von RA Dr. K. als Vertreter des Rechtsträgers C. gesehen, oder im Sinne des Punktes 3, wie von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen der MA15 gesehen, erfüllt werden müssen.

Abschließend wird die MA 15 aufgefordert bekannt zu geben, ob sich die Behörde in der Lage sieht, ein solches Gutachten, welches von einem Gegengutachten beurteilt werden wird, zu erstatten.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 (Schriftstück ./x) teilt die Behörde MA 15 dem UVS Wien mit, dass sich die Behörde derzeit auf Grund fehlender Ressourcen nicht in der Lage sieht, ein solcherart gefordertes Spezialgutachten im notwendigen Umfang beizubringen.

Mit einem Schreiben vom 5. Jänner 2011 (Anmerkung: dieses Schreiben liegt mir naturgemäß als Gutachter nicht vor) wurde Herr Univ.-Prof. Dr.med. Franz Al. vom UVS Wien beauftragt, ein Gutachten zu obigen Fragen (Anmerkung: offensichtlich betreffend der Fragen ./1 bis ./4 des Schreibens des UVS vom 8. November 2010, Schriftstück ./w) zu erstatten (Gutachten datiert 5. Februar 2011, Schriftstück ./y) Dem Gutachten von Hr. Univ.-Prof. Dr.med. Franz Al. liegen folgende Befunde zugrunde:

Schreiben der MA 15 an C. vom 9. Dezember 2010; Schreiben UVS Wien an MA 15, 7 Blätter, ohne Benennung eines Erstellungsdatums; 1 Akt, Schnellhefter, 12 mm Dicke, Farbe Orange, Ladung mit Ort Wien, B.- Straße; I Akt, Schnellhefter, 9 mm Dicke, Farbe Schwarz, Ladung mit Ort Wien, H.-straße; I Karton, 18,7 Kg, Kopie der Pflegedokumentation der Bewohner der Wohngemeinschaft L., (BM, EM, FV, HJ, KF, NI, PL, PT, PB, PH, RL, SP, WS, WW, ZM), Geburtsjahrgänge 1922-1949; I Karton, 27,1 Kg, Kopie der Pflegedokumentation der Bewohner der Wohngemeinschaft B.- Straße (BM, GE, GK, GF, GM, GG, HM, JT, KK, MA, MF, ME, ME, PE, SM, WH), Geburtsjahre 1919-1938; I Karton, 9,5 Kg, Kopie der Pflegedokumentation der Bewohner der Wohngemeinschaft B.- Straße, bereits verstorben (5x) oder verlegt (4x) (JV, KR, LJ, ME, PJ, RK, SA, WM), Geburtsjahrgänge 1915-1925. Zudem fand am 4. Februar durch den geschätzten Gutachter eine Vorort-Einschau beider Wohngemeinschaften statt. In seiner Befundaufnahme geht der geschätzte Gutachter lediglich auf ein dem Schreiben vom 8. November 2010 (Ich erlaube mir als Gutachter anzumerken, dass es sich offensichtlich um das Schreiben des UVS vom 8. November 2010, Schriftstück ./w zu handeln scheint) beigefügtes Schreiben der MA 14 (Ich erlaube mir gutachterlich festzustellen, dass hier offensichtlich vom Gutachter die Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien, und nicht die Magistratsabteilung 14 - Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechnologie gemeint war), datiert 30. September 2010, ein, in welchem dem Rechtsträger C. eine thermische Desinfektion des Geschirrs aufgetragen wurde. Diese Amtsweisung wird mit Hinweis auf die Hygienerichtlinien des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrates der Stadt Wien (MA 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien) sowie auf den vom geschätzten Gutachter im Titel richtig gestellten Erlass BMGF-75220/0003-IVI7/2007 v. 19.2.2007 begründet.Schreiben der MA 15 an C. vom 9. Dezember 2010; Schreiben UVS Wien an MA 15, 7 Blätter, ohne Benennung eines Erstellungsdatums; 1 Akt, Schnellhefter, 12 mm Dicke, Farbe Orange, Ladung mit Ort Wien, B.- Straße; römisch eins Akt, Schnellhefter, 9 mm Dicke, Farbe Schwarz, Ladung mit Ort Wien, H.-straße; römisch eins Karton, 18,7 Kg, Kopie der Pflegedokumentation der Bewohner der Wohngemeinschaft L., (BM, EM, FV, HJ, KF, NI, PL, PT, PB, PH, RL, SP, WS, WW, ZM), Geburtsjahrgänge 1922-1949; römisch eins Karton, 27,1 Kg, Kopie der Pflegedokumentation der Bewohner der Wohngemeinschaft B.- Straße (BM, GE, GK, GF, GM, GG, HM, JT, KK, MA, MF, ME, ME, PE, SM, WH), Geburtsjahre 1919-1938; römisch eins Karton, 9,5 Kg, Kopie der Pflegedokumentation der Bewohner der Wohngemeinschaft B.- Straße, bereits verstorben (5x) oder verlegt (4x) (JV, KR, LJ, ME, PJ, RK, SA, WM), Geburtsjahrgänge 1915-1925. Zudem fand am 4. Februar durch den geschätzten Gutachter eine Vorort-Einschau beider Wohngemeinschaften statt. In seiner Befundaufnahme geht der geschätzte Gutachter lediglich auf ein dem Schreiben vom 8. November 2010 (Ich erlaube mir als Gutachter anzumerken, dass es sich offensichtlich um das Schreiben des UVS vom 8. November 2010, Schriftstück ./w zu handeln scheint) beigefügtes Schreiben der MA 14 (Ich erlaube mir gutachterlich festzustellen, dass hier offensichtlich vom Gutachter die Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien, und nicht die Magistratsabteilung 14 - Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechnologie gemeint war), datiert 30. September 2010, ein, in welchem dem Rechtsträger C. eine thermische Desinfektion des Geschirrs aufgetragen wurde. Diese Amtsweisung wird mit Hinweis auf die Hygienerichtlinien des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrates der Stadt Wien (MA 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien) sowie auf den vom geschätzten Gutachter im Titel richtig gestellten Erlass BMGF-75220/0003-IVI7/2007 v. 19.2.2007 begründet.

Betreffend der Ausführungen des Schreibens der MA 15 vom 30. September 2010 wird gutachterlich festgehalten,

./ dass es sich "aus hygienisch-infektiologischer Sicht nicht nachvollziehen lässt, warum eine „Betreuung dementer Menschen teilweise bis zum Lebensende" eine Desinfektion von Geschirr erfordern soll".

./ der Aussage "... kein Nachweis der Möglichkeit des Ausschlusses der Übertragung von

Krankheitserregern der BewohnerInnen untereinander sowie Übertragungen von Krankheitserregern vom Personal zu Bewohnern und umgekehrt durch Speisegeschirr ..."

zugestimmt wird, insbesondere, dass es nicht möglich ist, die bloße Möglichkeit einer Übertragung auszuschließen. Es wird aber auch gutachterlich festgehalten, dass "es auch keinen Beleg dafür gibt, dass der Übertragung von Krankheitserregern der BewohnerInnen untereinander sowie Übertragungen von Krankheitserregern vom Personal zu BewohnerInnen und umgekehrt durch Speisegeschirr irgendeine nachgewiesene Relevanz zukommt". Der geschätzte Gutachter führt als Beispiel den angenommenen Fall eines Patienten mit chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung an, welcher antibiotikaresistente Erregern aushustet oder ausniest und diese in die Umgebung - und nicht bloß am ungereinigten Geschirr - abgibt. In diesem Fall werden sich die antibiotikaresistenten Mikroorganismen auch auf Möbel, Türschnallen, Vorhängen usw. sowie außerhalb der Wohnung im Stiegenhaus, in der Straßenbahn oder im Wartezimmer des Arztes usw. finden. Gutachterlich wird ausgeführt, dass Geschirr auch im herkömmlichen Haushalts-Geschirrspüler de facto "keimfrei" gemacht wird, wobei eine "Keimreduktion" im Belastungstest um den Faktor 106 vom Gutachter genannt wird. Dem gegenüber stellen die oben genannten unbelebten Gegenstände und Flächen nachgewiesene Übertragungsquellen dar, denen man durch strengste Einzelisolierung und strikte Isolierpflege vorbeugen könne. In HaushaItsgeschirrspülern wiederaufbereitetem Speisegeschirr kommt aus fachlicher Sicht keine belegte Bedeutung als Infektionsquelle zu.

Weiter wird gutachterlich festgehalten, dass es aus hygienisch-infektiologischer Sicht keinen Beleg dafür gibt, dass die Verwendung thermisch desinfizierender Geschirrspülmaschinen tatsächlich vor einer vermeidbaren Infektion und einer damit

verbundenen Gesundheitsgefährdung schützen... und es gibt keinen Beleg dafür, dass

durch Erhöhung der Temperatur beim Nachspülen auf die laut ÖNORM EN ISO 15883-1 für Medizinprodukte (nicht für Geschirrspüler) erforderlichen Werte bislang auch nur eine einzige Infektion vermieden wurde.

Im weiteren Verlauf wird bezugnehmend auf die Aussagen der MA 15 hinsichtlich des aufgelassenen Bazillenauscheidergesetzes referiert, wobei mir als Gutachter weder bei den behördlichen Ausführungen der MA 15, noch bei den gutachterlichen Darlegungen des geschätzten Gutachters der Zusammenhang mit der Frage der regelmäßigen desinfizierenden Geschirrdesinfektion ersichtlich sind. Das im Jahre 2002 aufgelassene Bazillenausscheidergesetz betraf einzustellendes Personal, welches vorhatte, bei der Erzeugung, Herstellung oder Abgabe von Lebensmitteln in Nahrungs- und Genussmittelerzeugenden Unternehmungen beschäftigt zu werden bzw. die amtsärztliche Untersuchung von bereits beschäftigtes Personal in bestimmten Unternehmen und in bestimmten Zeitabständen.

Im Weiteren hält der Gutachter fest, dass handelsübliche Haushaltsgeschirrspüler im Hinblick auf die "Keim-"reduzierung einen Wirkungsgrad haben, der eine Temperaturerhöhung oder Zugabe von Desinfektionsmitteln nicht erforderlich macht. Abermals erfolgen Ausführungen zu Ausbrüchen von Salmonellosen in Wiener Kindergärten, wobei der geschätzte Gutachter (Anm.: korrekterweise) auf den Umstand kontaminierter Eier sowie die die Impfung von Lebendhennenbeständen als Ursache der Rückganges humaner Salmonellosen hinweist, und nicht die thermische Desinfektion von Geschirr als Hauptursache einer Reduktion von Salmonellosen ansieht. Es wird festgehalten, dass der Umstellung von Haushaltsgeschirrspülern auf spezielle "desinfizierende Geschirrspüler" für die Reduzierung der (Salmonellose- )Fallzahlen keine belegbare Relevanz zukommt. Abschließend wird die Umstellung der Betreuungsform in den Wohngemeinschaften in Richtung palliativ-medizinischer Versorgung zum Lebensende betrachtet, wobei gutachterlich zugestimmt wird, das auftretende Infektionen eine erforderliche Chemotherapie beenden lassen können, es wird aber widersprochen, dass eine Änderung bezüglich Wiederaufbereitung von Speisegeschirr aus fachlich hygienischinfektiologischer Sicht rechtzufertigen ist und das ein Wirkungsunterschied zwischen Haushaltsgeschirrspüler und speziell desinfizierenden Geschirrspülern auf diesen Zusammenhang jemals zurückgeführt wurde.Im Weiteren hält der Gutachter fest, dass handelsübliche Haushaltsgeschirrspüler im Hinblick auf die "Keim-"reduzierung einen Wirkungsgrad haben, der eine Temperaturerhöhung oder Zugabe von Desinfektionsmitteln nicht erforderlich macht. Abermals erfolgen Ausführungen zu Ausbrüchen von Salmonellosen in Wiener Kindergärten, wobei der geschätzte Gutachter Anmerkung, korrekterweise) auf den Umstand kontaminierter Eier sowie die die Impfung von Lebendhennenbeständen als Ursache der Rückganges humaner Salmonellosen hinweist, und nicht die thermische Desinfektion von Geschirr als Hauptursache einer Reduktion von Salmonellosen ansieht. Es wird festgehalten, dass der Umstellung von Haushaltsgeschirrspülern auf spezielle "desinfizierende Geschirrspüler" für die Reduzierung der (Salmonellose- )Fallzahlen keine belegbare Relevanz zukommt. Abschließend wird die Umstellung der Betreuungsform in den Wohngemeinschaften in Richtung palliativ-medizinischer Versorgung zum Lebensende betrachtet, wobei gutachterlich zugestimmt wird, das auftretende Infektionen eine erforderliche Chemotherapie beenden lassen können, es wird aber widersprochen, dass eine Änderung bezüglich Wiederaufbereitung von Speisegeschirr aus fachlich hygienischinfektiologischer Sicht rechtzufertigen ist und das ein Wirkungsunterschied zwischen Haushaltsgeschirrspüler und speziell desinfizierenden Geschirrspülern auf diesen Zusammenhang jemals zurückgeführt wurde.

Zuletzt wird der Punkt 3.3.2 "Geschirr, Geräte und Maschinenteile", Punkt 3 der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wiedergegeben und gutachterlich festgehalten, dass eine desinfizierende Reinigung entsprechend ÖNORM EN ISO 15883-1 nur für "Küchen, die Krankenanstalten versorgen" verlangt ist. Es folgt eine Zitierung der ÖNORM EN ISO 15883-1, in der der Anwendungsbereich von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG) und deren Zubehör dargestellt ist, und dass diese Anforderungen nicht für Geräte feststeht, welche für die Anwendung in Wäschereien oder im Bereich der Lebensmittelzubereitung bestimmt sind. Obwohl die Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Krankenhaushygiene des Magistrats der Stadt Wien MA 15 - Gesundheitswesen und Soziales Geschirrspülmaschinen als Beispiel für RGDs ausführt, wird gutachterlich festgehalten, dass Geschirrspülmaschinen nicht als Medizinprodukte anzusehen sind und nicht dem MPG zuzuordnen sind.

Laut geschätztem Gutachter erbrachte die Durchsicht der zur Verfügung gestellten Pflegedokumentation im Hinblick auf ärztliche Diagnosen, verordnete Medikamente und Symptome keine Hinweise auf das Vorliegen von Infektionen, wie sie in gleicher Häufigkeit und Verteilung nicht auch bei gleichaltrigen Vergleichspersonen ohne Demenz zu erwarten wären. Auch die Einschau vor Ort erbrachte laut gutachterlicher Stellungnahme keinen Hinweis auf das Vorliegen von Infektionen im obigen Sinne. Sowohl die beiden Haushaltsgeschirrspüler der Marke Miele in der Einrichtung B.- Straße als auch die beiden Miele Geschirrspüler der Einrichtung H.-straße verfügten über Spülprogramme mit der Bezeichnung „Intensiv 75°C".

Die gutachterlich zu beantwortenden Fragen werden im Abschnitt "Gutachten" über 1,5 A4 Seiten beantwortet. Eine Zusammenfassung der beantworteten Fragen erstreckt sich über die abschließenden 1,5 A4 Seiten des Gutachtens. Auf den Inhalt der gutachterlichen Antworten wird im Abschnitt „3. Befundzusammenfassung und -interpretation" sowie "Abschnitt 4. Behandlung des Gutachtengegenstandes" des vorliegenden Gutachtens noch im Detail eingegangen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2010 (Ich halte als Gutachter fest, dass gegenständliches Schreiben mit „14. Februar 2010" datiert ist, jedoch offenkundig vom 14. Februar 2011 stammt, wie durch die Kanzleieingangsstempel MA 40 vom 25. Februar 2011 und MA 40 Referat Heimaufsicht vom 28. Februar 2011, sowie aus dem Kontext des Schreibens hervor geht.), (Schriftstück ./z), leitet der UVS Wien der Behörde MA 40 das Gutachten von Hr. Univ.-Prof. Dr.med. Franz Al. sowie die Honorarnote, datiert 5. Februar 2011, zur Kenntnis. Der Behörde MA 40 wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens (Eingangsvermerk Referat Heimaufsicht: 28. Februar 2011) für die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

3. Befundzusammenfassung und -interpretation

Der vorliegende Sachverhalt geht ursprünglich auf eine Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen der MA 15 vom 17. Juni 2009 zurück, worin der C. als Rechtsträger der Wohngemeinschaften für demente Menschen amtsseitig auferlegt wurde, eine ausreichende thermische Desinfektion des Geschirrs sicherzustellen. Dies sei in Anlehnung an die Richtlinie Nr. 6, Punkt 4.3 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien - MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien nachzuweisen. Punkt 4.3. "Geschirrspülmaschinen" der Richtlinie Nr. 6 besagt, dass die "Temperatur des Spülgutes z.B. mindestens 80°C über einen Zeitraum von 30 s oder mindestens 85°C Über einen Zeitraum von 10 s (Ao-Wert = ca. 30)" aufweisen soll.

Der Rechtsträger lehnt die Durchführung einer thermoelektrischen Messung und Nachweis des Erreichens eines Ao-Wertes von 30 durch die in Verwendung stehenden Geschirrspülgeräte der Marke Miele, Typ HG03, Modell G1282SeVI, mehrfach ab. Zuletzt wird die Rechtsanwalts GmbH Dr. Christian K., Wien, E.-strasse, beauftragt, Berufung gegen den mit 11. August 2010 datierten behördlichen Bescheid zu erheben. Ausgehend von der behördlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2009 folgen damit ein Reihe von Schriftstücken, in denen sowohl der Rechtsträger als auch behördenseitig Argumentationen und Gegenargumentationen vorgebracht werden, die einen Bogen vom Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. f. Wien Nr. 15/2005 (WWPG), dem bundesministeriellen Erlass BMGF-75220/0003- IV/7/2007 einschließlich eines Gutachten des ständigen Hygieneausschusses des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend "Erläuterung zur Hygieneleitlinie für Großküchen, des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, der ÖNORM EN ISO 15883-1, bis einschließlich Thematisierung des 2002 aufgelassenen Bazillenausscheidergesetzes spannen.Der Rechtsträger lehnt die Durchführung einer thermoelektrischen Messung und Nachweis des Erreichens eines Ao-Wertes von 30 durch die in Verwendung stehenden Geschirrspülgeräte der Marke Miele, Typ HG03, Modell G1282SeVI, mehrfach ab. Zuletzt wird die Rechtsanwalts GmbH Dr. Christian K., Wien, E.-strasse, beauftragt, Berufung gegen den mit 11. August 2010 datierten behördlichen Bescheid zu erheben. Ausgehend von der behördlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2009 folgen damit ein Reihe von Schriftstücken, in denen sowohl der Rechtsträger als auch behördenseitig Argumentationen und Gegenargumentationen vorgebracht werden, die einen Bogen vom Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. f. Wien Nr. 15 aus 2005, (WWPG), dem bundesministeriellen Erlass BMGF-75220/0003- IV/7/2007 einschließlich eines Gutachten des ständigen Hygieneausschusses des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend "Erläuterung zur Hygieneleitlinie für Großküchen, des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, der ÖNORM EN ISO 15883-1, bis einschließlich Thematisierung des 2002 aufgelassenen Bazillenausscheidergesetzes spannen.

Aus dem umfangreichen Schriftverkehr bleibt jedoch die Motivation des Rechtsträgers völlig unklar, eine einfache Qualitäts- und Sicherheitsüberprüfung, welche ca. € 115,-

bis ca. € 200,- kostet, nicht durchführen zu lassen, demgegenüber aber Willens ist, ein komplexes Gerichtsverfahren unter Einbeziehung einer Rechtsanwaltskanzlei zu führen. Dieser Sachverhalt ist umso bemerkenswerter, da es sich bei den in Verwendung stehenden Geschirrspülgeräten der Marke Miele, Type HG03 um hochwertige, über der üblichen Haushaltsnorm stehende Geräte handelt, die über ein "Intensiv 75°C" Programm verfügen und damit an mit hoher Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit leicht einen Ao-Wert von 30, wie behördenseitig erstmalig gefordert, ohnedies erfüllen, wenn nicht gar leicht übertreffen können. Die Schwierigkeit dürfte wohl darin begründet sein, dass weder vom Rechtsträger, noch von dessen Rechtsvertretung die Angabe eines "Ao-Wertes von 30" durchdrungen worden zu sein scheint. Durch Desinfektionsmaßnahmen soll, auch die theoretische, Übertragung von Infektionserregern unterbrochen werden. Abhängig von der medizinischen Risikoanalyse sind dabei die Anforderungen an die Verfahren unterschiedlich hoch. So werden an Desinfektionsverfahren für kritische Medizinprodukte höhere Anforderungen gestellt als an unkritische Medizinprodukte [1]. Geschirr, welches grundsätzlich kein Medizinprodukt ist, kann jedoch als Vektor der Übertragung von potentiellen Infektionserregern dienen. Dazu gibt es zwar keinen direkten, jedoch indirekten Beleg, wie eine rezente Publikation aus Taiwan den Zusammenhang zwischen Speisegeschirr und Seroprävalenz an Hepatitis A epidemiologisch aufzeigt [2]. Dieser Sachverhalt wurde auch im Gutachten des geschätzten Kollegen Prof. Al. bestätigt. Wörtlich aus Schriftstück ./y: ,Ich halte als Gutachter fest, dass die Aussage korrekt ist, es ist nicht möglich die bloße Möglichkeit einer Übertragung [Anm.: durch Speisegeschirr] auszuschließen." Auf Grund der zwar vermutlich nur geringen, aber theoretisch nicht auszuschließenden Möglichkeit einer Übertragung von Krankheitserregern der BewohnerInnen untereinander, sowie der Übertragung von Krankheitserregern von BewohnerInnen auf Personal, und umgekehrt, war die Forderung nach einer Aufbereitung des Geschirrs bei einem Ao-Wert von 30 durch die medizinische Amtssachverständige aus fachlich-hygienischer Sicht ausgewogen und maßvoll. Ein Ao-Wert von 30 liegt an der unteren Grenze einer desinfizierenden Wirkung und kann somit als "desinfizierende Reinigungen" betrachtet werden [3]. Keinesfalls wurden damit behördenseitig unerfüllbare oder "überschießende" Forderungen gestellt, wie im Schreiben vom 24. August 2010 (Schriftstück ./s), sinngemäß festgehalten worden ist. Bei Temperaturen über 80°C bildet sich bereits desinfizierend wirksamer Dampf, der besser in Ritzen und Spalten eindringen kann als eine 55 - 65°C heiße Flüssigkeit [4]. Für Geschirr und Essbesteck, bei denen in der Regel keine engen Spalten oder Ritzen vorliegen, wie es dies z.B. der Fall bei speziellen orthopädischen Medizinprodukten sein kann, weist ein thermisches Waschverfahren bei einem Ao-Wert von 30 eine gute reinigende und bis zu einem gewissen Grade desinfizierende Wirkung auf [5]. Die desinfizierende Wirksamkeit ist eng an 2 wesentliche physikalische Parameter, Temperatur und Zeit, gebunden. Im Sinne des Ao- Konzeptes ist es (innerhalb der Grenzen 60°C - 99,9°C) unerheblich, ob eine thermische Wirkung bei 80°C für 30 Sekunden, oder 85°C 10 Sekunden einwirkt. Auch bei geringeren Temperaturen kann über längere Zeit, oder bei höheren Temperaturen für kürzere Zeit derselbe Effekt erzielt werden. Dieser Sachverhalt ist der wesentliche Grund für die Einführung des Ao-Konzeptes, womit die Angabe und Überprüfung von Thermo/Zeitäquivalenzen ermöglicht wird.

Auf das Wesentliche zusammengefasst gibt der Ao-Wert die Energie an, die zur sicheren Abtötung von Mikroorganismen aufgebracht werden muss. Dabei ist es mehr oder weniger unabhängig, ob die Energie als bestimmte Temperatur über eine bestimmte Zeit kontinuierlich, oder als Teiltemperaturen über mehrere Zeitintervalle, z.B. während der Aufheizphase, während der Desinfektionsphase, während der Spülphase etc..., einwirkt. Ein Ao-Wert = 60 entspricht somit entweder 90°C/6 Sekunden, 80°C/60 Sekunden, oder 70°C/600 Sekunden. Der Ao-Wert ersetzt also die Festlegung eines Prozesses mit einer festen Zeit- und Temperaturrelation durch die variable Kombination von Zeit und Temperatur. Die in der Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien - MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien benannten Prozessparameter 80°C/30s bzw. 85°C/10s sind in diesem Sinne beispielhaft genannt worden. Fast jeder haushaltsübliche Geschirrspüler verfügt heute auch über ein Programm, welches einen Ao-Wert von 30 leicht schaffen könnte. Wenn die Reinigungs- und Spülphasen entsprechend lang sind, ist das Erreichen eines Ao-Wertes von lediglich 30 in der Regel kein Problem. Mit an hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist dies jedenfalls bei einer Miele Typ HG03, Modell G1282SCVI, möglich, wenn nicht gar spielend übertreffbar.

Als medizinischer Gutachter ist es weder meine Aufgabe noch liegt es in meiner Expertise, über eine juristische Einordnung von Wohngemeinschaften für demente Menschen Aussagen zu treffen, obwohl offenkundig eine gesetzliche Aufsichtspflicht und ein Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde besteht. Aus fachlicher Sicht ist jedoch unverständlich, warum der Rechtsträger der am 27. April 2010 neuerlich von der medizinischen Sachverständigen geforderten Nachreichung eines thermoelektrischen Prüfberichtes der vorhandenen Geschirrspüler nicht nachgekommen ist, zumal der Rechtsträger selbst in dem Schreiben vom 23. Juni 2010 (Schriftstück ./p) betont, dass der Rechtsträger "besondere Sorgfalt im Umgang mit dem Thema Hygiene" betreibe. Der Rechtsträger hat auch offensichtlich keine Schwierigkeit damit, den Hygienerichtlinien des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien Nr. 8 - Überprüfung von Trinkwasser in Krankenanstalten auf Verkeimung mit möglichen Krankheitserregern (siehe Vorlegen der Prüfbefund des Wannwassers auf Verkeimung mit Legionellen vom 06. April 2010, Durchgeführt von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, AGES), Nr. 9 - Auswahl von Desinfektionsmitteln in Wiener Krankenanstalten (siehe Desinfektionsplan, Schriftstück ./e), sowie Nr. 26 - Mindestanforderungen an die allgemeine Raumausstattung von medizinisch genutzten Bereichen in Gesundheitseinrichtungen (Punkte 4. 1.2 und 4.1.3; siehe Montage von ElIenbogen-bedienbaren Seifen- und Desinfektionsmittelspendern) zu folgen.

Gutachterlich kann daraus nur abgeleitet werden, dass die mögliche juristische Einordnung der Wohngemeinschaften für demente Menschen nicht als Begründung für die nicht erfolgte Vorlage eines thermoelektrischen Prüfberichtes der vorhandenen Geschirrspüler herangezogen werden kann.

Wie vom UVS am 10. September 2010 (Schriftstück ./t) richtigerweise festgestellt wurde, ist somit weder die Frage der juristischen Einordnung der Wohngemeinschaft für demente Menschen als Krankenanstalt oder andere Gesundheitseinrichtung, oder die Ableitung aus Verordnungen und Richtlinien für die Klärung der gegenständlichen Frage entscheidend, sondern die medizinische Begründung für die Sinnhaftigkeit der Forderung nach einer desinfizierenden Reinigung von Geschirr in den gegenständlichen Einrichtungen. Hierzu enthalten 2 Schriftstücke entscheidende Inhalte, auf die näher eingegangen werden muss: Schriftstück ./v MA15 vom 30. September 2010 sowie Schriftstück ./y GA Univ.-Prof. Dr. Al., datiert 5. Februar 2011.

Von Seiten der MA 15 wird amtsärztlich dargelegt, dass "... in Einrichtungen des

Gesundheitswesens mit besonderem Infektionsrisiko ..." zu rechnen sein, und auf dieses zusätzlich Rücksicht zu nehmen ist". Die Behörde beruft sich dabei - in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall hinsichtlich Vorgaben für das Desinfizieren von Geschirr auf den bundesministeriellen Erlass BMGF: 75220/0003-IVI7/2007 und erläutert, dass gemäß Punkt 4 "Gemeinschaftsverpflegungen" die regelmäßige Versorgung einer grundsätzlich konstanten Personengruppe mit Speisen im Rahmen eines längerfristigen Auftrages sind, was auf die gegenständlichen Gemeinschaftseinrichtungen zutrifft. Daher sind Maßnahmen zur Infektionsverhütung zu treffen. Unabhängig der Schwierigkeiten im Zusammenhang der Interpretation des bundesministeriellen Erlasses BMGF: 75220/0003-IVI7/2007 ist die festgestellte Schlussfolgerung hinsichtlich der Ansicht der Schutzwürdigkeit von Menschen mit regelmäßiger Versorgung durch Gemeinschaftsverpflegungen korrekt. Die medizinische Begründung für die Erbringung eines Nachweises eines thermoelektrischen Prüfberichtes geht aus der Darlegung des leitenden Präventionsmotives der Wiener Gesundheitsbehörde hervor. Das Anliegen der Behörde ist es richtigerweise, Infektionsrisiken präventiv zu erkennen und Maßnahmen zu setzen, damit dem Einzelnen und dem Allgemeinwohl kein Schaden entstehe. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch gemeinsame nicht-desinfizierende Aufbereitung des benützten Geschirrs Infektionen übertragen werden können, müssen daher Maßnahmen getroffen werden, um diesen Übertragungsweg auszuschließen. Als Beleg für das Bestehen eines möglichen Infektionsrisikos wird behördenseitig die mögliche Übertragung von Salmonellen, Noroviren und Rotaviren genannt. Es wird ausgeführt, dass durch die regelhafte thermische Desinfektion von Geschirr in Wiener Kindergärten das frühere Ausmaß an Ausbrüchen von Salmonelleninfektionen nicht mehr bekannt geworden ist. Dazu erlaube ich mir gutachterlich festzuhalten, dass Z.B. das Auftreten von infektiösen Gastroenteritiden in Gemeinschaftseinrichtungen medizinisch und epidemiologisch gut belegt ist. Insbesondere Pflegeeinrichtungen [6-8] aber auch andere öffentliche Gemeinschaftseinrichtungen können betroffen sein [9], wobei epidemiologische Hinweise bestehen, dass eine erhöhte Zahl pflegebedürftiger Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen die Verbreitung dieser Ausbrüche begünstigen können [7]. In der mir zugänglichen medizinischen Literatur gibt es allerdings keinen konklusiven Beweis, dass eine thermische Desinfektion von Geschirr alleine solche Ausbruchsituationen verhindern könne. Bezüglich des Hinweises auf die Reduktion von Salmonellose Erkrankungen in Wiener Kindergärten erlaube ich mir festzuhalten, dass mir persönlich kein einziger Fall von Salmonellose in Kindergärten oder Publikationen dazu bekannt wären, bei denen durch regelhafte thermische Desinfektion von Geschirr Ausbrüche von Salmonelleninfektionen verhütet wurden. Außer Zweifel steht jedoch, dass durch rasche Umsetzung und Implementierung von ausgedehnten Hygienemaßnahmen, welche die Absonderung, Einhaltung der Händehygiene, sowie die Desinfektion unbelebter Flächen inklusive patientennaher Flächen und Gebrauchsgegenstände beinhalten, eine rasche Beendigung solcher Ausbrüche wohl belegt ist [7, 9]. Ein besonders eindrucksvoller Beleg für die Effektivität der raschen Implementierung eines breiten Bündels allgemeiner und gezielter Hygienemaßnahmen ist ein Norovirus Ausbruch in einem österreichischen Pflegeheim, welcher von der Arbeitsgruppe des geschätzten Kollegen Prof. Al. selbst untersucht und veröffentlicht wurde [10]. Bei diesem Ausbruch erfolgte die erfolgreiche Beherrschung im Pflegeheim durch rasches und unverzügliches Implementieren eines breiten Spektrums an Maßnahmen, nachdem 74% der Pfleglinge und 39% der Betreuer massiv an gastrointestinalen Beschwerden erkrankt waren. Ein zweiter Cluster an Norovirus Erkrankungen erfolgte in einem benachbarten Krankenhaus, nachdem 8 erkrankte Pfleglinge transferiert wurden. Dieses Beispiel belegt zudem, dass durch Prävention und Kontrolle von infektiösen Erkrankungen in Wohngemeinschaften auch ein Schutz von Patienten in benachbarten Krankenanstalten erreichbar ist, womit die Prävention von infektiösen Erkrankungen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen auch zum Gesundheitsschutz in Krankenanstalten beitragen kann.

Die Feststellung des geschätzten Gutachters Prof. Al., dass "es auch keinen Beleg dafür gibt, dass der Übertragung von Krankheitserregern der BewohnerInnen untereinander sowie Übertragungen von Krankheitserregern vom Personal zu BewohnerInnen und umgekehrt durch Speisegeschirr irgendeine nachgewiesene Relevanz zukommt" muss prinzipiell zugestimmt werden. Obwohl diese Aussage für sich alleine genommen korrekt ist, so muss sie allerdings im Gesamtkontext der Infektionsprävention gegenteilig gesehen werden. Die Grundlagen einer erfolgreichen Infektionsprävention bestehen nie in einer einzelnen Maßnahme, die alleine dazu angetan wäre, Infektionen zu verhüten und Populationen zu schützen. Vielmehr bestehen die Kunst und das Können des Hygienikers darin, ein Bündel an unterschiedlichen, zum Teil gut auf einander abgestimmten Präventionsmaßnahmen zu implementieren, um ein Höchstmaß an individuellem Schutz und Schutz des Allgemeinwohls zu erzielen. Angesichts der dramatischen Konsequenzen von Infektionsausbrüchen in umschriebenen Populationen wie Z.B. Wohngemeinschaften [11-12] ist die Primärprävention höherwertig zu betrachten, als das rasche Erkennen solcher Ausbrüche und die nachträgliche sekundäre Beherrschung des entstandenen Schadens. Die Primärprävention ist selbst dann höherwertig zu betrachten, wenn Einzelmaßnahmen im Rahmen eines multi-modalen Präventionsbündels gesetzt werden, deren Effektivität für sich alleine herausgenommen nicht zweifelsfrei belegbar, jedoch auch nicht auszuschließen ist. Es darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass dieselbe vom geschätzten Gutachter vorgetragene Argumentation gegen eine thermische Desinfektion von Geschirr dann auch für Krankenanstalten gelten würde, da auch für Krankenanstalten noch nie konklusiv belegt werden konnte, dass die regelmäßige thermische Desinfektion von Geschirr auch nur einen Fall einer Infektionserkrankung unter Patienten verhütet hätte. Würde man zum Schluss kommen, dass auf Grund der mangelnden Evidenz für die Effektivität einer solchen Maßnahme in Wohngemeinschaften für demente Menschen keine thermische Desinfektion von Geschirr möglich sein müsste, so würde dies Implikationen für die idente Forderung in Krankenanstalten nach sich ziehen. Beispiele für die Beherrschung und Beendigung von Ausbruchgeschehen sowohl durch Noroviren als auch andere übertragbar Krankheitserreger haben vor allem in den letzten Jahrzehnten die Effektivität überlegter Desinfektionsmaßnahmen im Zusammenwirken mit sinnvollen Isolationsmaßnahmen aufgezeigt. Das Fehlen von Evidenz für einzelne Maßnahmen bedeutet daher nicht automatisch, dass Maßnahmen oder Maßnahmenbündel nicht effektiv wären. Vielmehr muss die Forderung nach Evidenz aus entgegengesetzter Perspektive gesehen werden: Erst wenn einzelne Hygienemaßnahmen durch gut geplante und durchgeführte Studien als nicht tauglich bewiesen wurden, können sie verworfen werden. Die Forderung, die Effektivität von Hygienemaßnahmen erst in Studien zu belegen, um sie dann erst zu implementieren, ist ein problembehafteter Weg. Wäre dem so, müsste vor chirurgischen Eingriffen keine chirurgische Händedesinfektion mehr durchgeführt werden, da diese Maßnahme ebenfalls nicht durch prospektive kontrollierte Studien oder irgendwelche Belege untermauert ist.

Abschließend erlaube ich mir gutachterlich festzuhalten, dass die Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserreger über unbelebte Flächen und Gegenstände außer Zweifel steht und dass eine Einrichtung, die pflegebedürftige Menschen hauptinhaltlich pflegerisch und medizinisch betreut und in der außer Zweifel steht, dass Ausbrüche von übertragbaren Erkrankungen möglich sein können, gut damit beraten ist, über die Möglichkeiten der Händehygiene, einer gezielten Flächendesinfektion einschließlich der desinfizierenden Reinigung von Geschirr zu verfügen. Der Nachweis des Bestehens der Möglichkeit einer desinfizierenden Reinigung von Geschirr kann einfach und kostengünstig durch thermoelektrische Messung sowie Bestimmung des erreichten Ao-Wertes eines Geschirrspülreinigers erbracht werden.

4. Behandlung des Gutachtengegenstandes

./1 Sind in gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind? Diese Frage ist mit Nein zu beantworten. Aus den mir vorliegenden Unterlagen geht eindeutig hervor, dass in den gegenständlichen Wohngemeinschaften alte Menschen der Pflegestufe 5 und höher betreut werden und dass es sich um Wohngemeinschaften für demente Menschen handelt. Das Bestehen einer Demenz als medizinische Erkrankung (ICD-l O-Code FOO-F03) bedeutet das Vorliegen einer chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns mit Störung höherer kortikaler Funktionen. Die Einstufung der Bewohner in Pflegestufen 5 und 6 belegt einen erhöhten medizinischen und pflegerischen Bedarf, welcher sich auch in Wohngemeinschaften nach dem Stand des medizinischen Wissens richten muss.

./2 Leiden die Patienten in den gegenständlichen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar sind?

Diese Frage kann von mir gutachterlich insofern nicht im Detail beantwortet werden, da ein Studium der Krankengeschichten nicht erfolgte. Auf Grund der mir bekannten medizinischen Literatur kann jedoch festgehalten werden, dass Umstände eintreten können, bei denen BewohnerInnen gegenständlicher oder vergleichbarer Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden können, welche in ihrer Schwere und Gefährlichkeit solchen in Krankenhäusern vergleichbar sind und in ihrer Häufigkeit diese sogar übertreffen können [6-8, 10-11, 13]. Dabei ist die Frage nicht die, ob ein solches Ereignis eintreten könne, sondern diejenige, wann es eintreten wird. Dem Hinweis der Rechtsträgers, dass "in den drei Jahren des Betriebs der Wohngemeinschaft in L. keinerlei hygienischer Missstand hervorgekommen ist, der einen anderen Hygienestandard als den Hygienestandard, wie er in familienähnlichen Verbänden oder Pensionisten-Wohnhäusern rechtfertigen würde" ist insofern entgegen zu halten, das ein Nicht-Eintreten eines Risikos nicht bedeutet, das ein Schadensfall nicht dennoch eintreten kann. Im Sinne der Primärprävention ist ein wichtiger Faktor dabei das frühzeitige Auseinandersetzen mit Risiken, der Bereitstellung von Strategien zur Risikominimierung und dem Vorbereiten von Schadensfallpuffern bei Risikoeintritt. Angesichts des Risikowertes, definiert durch Eintrittswahrscheinlichkeit x Tragweite (individuelles Leid; finanzielle Mehrbelastung in €) wie im Falle z.B. eines infektiösen Ausbruchsgeschehens, ist der Rechtsträger durch die Aufsichtsbehörde gut beraten gewesen, sämtliche möglichen und verfügbaren Präventionsmaßnahmen zur Abwendung und Beherrschung eines denkbaren Risikos zu ergreifen, insbesondere dann, wenn möglicherweise nutzbringende Zusatzinstrumente ohnedies vorliegen. ./3 Sind die in der gegenständlichen Wohngemeinschaft an infektiösen Erkrankungen erkrankten Personen in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt, die die Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit der Erkrankungssituation von durchschnittlich gesunden älteren Menschen derart deutlich übersteigt, dass diese Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankung typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist?

Diese Frage kann von mir gutachterlich ebenfalls insofern nicht endgültig beantwortet werden, da im Rahmen des vorliegenden Gutachtens ein Studium der Krankengeschichten nicht erfolgte. Es kann medizinisch jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in den gegenständlichen Wohngemeinschaften BewohnerInnen an infektiösen Erkrankungen erkranken, welche in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit der Erkrankungssituation die von durchschnittlich gesunden älteren Menschen derartig übersteigt, dass eine Situation wie in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) eintreten könnte. Dies wäre z.B. der Fall bei einem wohngemeinschaftsweiten Norovirus, Rotavirus oder SARS Ausbruch, bei dem dann eine vergleichbare medizinische Situation herrschen würde, wie bei vergleichbaren Ausbrüchen in z.B. gerontologischinternistischen Abteilungen in Krankenanstalten.

./4 Besteht in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen, dass die Anforderungen unter Punkt 2 (der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung; veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007) ausreichend sind? In Küchen, Einrichtungen und Abteilungen wie z.B.

Bettenstationen und auch einzelnen Pflegeabteilungen, ... müssen ... Maßstäbe gesetzt

werden, die strenger, also unter Punkt 3 (der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung; veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003-1V/7/2007 v. 19.2.2007)zu subsumieren sind. Damit diese Frage fachgerecht erläutert werden kann, muss zunächst der wesentlichen Unterschied der Punkte 2 und 3 gemäß Abschnitt „3.3.2 Geschirr, Geräte und Maschinenteile" der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens, und vergleichbarer Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung des BMGF dargelegt werden. Beide Punkte des Abschnitts 3.3.2 liefern Angaben über i) Reinigung und ii) Desinfektion von Geschirr.

Unter Punkt 2 wird festgelegt:

I.) Geschirr soll in Geschirrspülmaschinen i) gereinigt (üblicherweise 55-65°C, Kontaktzeit 90 Sekunden) und ii) bevorzugt thermisch desinfiziert werden (Nachspülphase mittels ausreichend Wasser von ca. 80°C; 80°C gemessen in Boiler bzw. Durchlauferhitzer, womit eine geringere Temperatur am Gut auftreten kann).römisch eins.) Geschirr soll in Geschirrspülmaschinen i) gereinigt (üblicherweise 55-65°C, Kontaktzeit 90 Sekunden) und ii) bevorzugt thermisch desinfiziert werden (Nachspülphase mittels ausreichend Wasser von ca. 80°C; 80°C gemessen in Boiler bzw. Durchlauferhitzer, womit eine geringere Temperatur am Gut auftreten kann).

2.) Die zur Anwendung kommenden Geschirrspülmaschinen sollen mit Temperaturanzeigen ausgestattet sein.

3.) Ist dies nicht der Fall [Anm.: die Ausstattung mit Temperaturanzeigen], so ist durch eine regelmäßige Überprüfung sicherzustellen, dass die vorgegebenen Temperaturen eingehalten werden.

Unter Punkt 3 wird festgelegt:

1.) Geschirr soll in Geschirrspülmaschinen i) gereinigt (üblicherweise 55-65°C, Kontaktzeit 120 Sekunden) und ii) bevorzugt thermisch desinfiziert werden (Nachspülphase mittels ausreichend Wasser von 85°C; Dabei ist eine ausreichende thermische Desinfektion des Geschirrs sicherzustellen. Dafür ist das Erreichen von 85°C für mindestens 10s oder von 80°C für 30s am Geschirr notwendig). Der Unterschied der Punkte 2 und 3 besteht somit darin, dass die Dauer der Reinigungsphase unter Punkt 3 bei identen Temperaturvorgaben lediglich um 30 Sekunden länger ist, und dass unter Punkt 3 die Desinfektionsphase mindestens 80°C/30s betragen soll. Bezüglich der Programmführung des "Intensiv 75°C" Programms der in den Wohngemeinschaften vorhandenen Miele Geschirrspülgeräte unterscheiden sich Punkt 2 und Punkt 3 nicht, da in beiden Fällen die Temperatur der Reinigungsphase über 65°C liegen und die Dauer der Reinigungsphase ohnedies 120 Sekunden bei weitem übertrifft. Der entscheidende Unterschied der Punkte 2 und 3 betrifft jedoch die Anforderungen an die Desinfektionsphase. Während unter Punkt 2 sinngemäß eine thermische Desinfektion bei 80°C erfolgen kann, so muss gemäß Punkt 3 ein Ao-Wert von mindestens 30 erfüllt werden. Aus den Erläuterungen zur Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens, und vergleichbarer Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003-IVI7/2007 v. 19.2.2007 geht weiter hervor, das die Zuordnung der Befolgung der Anforderungen gemäß Punkt 2 oder Punkt 3 davon abhängig zu machen sind, ob in Gemeinschaftsküchen wie z.B. in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbare Einrichtungen, gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen werden, oder ob es sich um nicht gesunde, nicht aktive ältere Menschen handelt. Wie aus den Ausführungen im Gutachten des geschätzten Kollegen Prof. Dr. Al. unter Beantwortung der Frage ./1 und der Beantwortung der gegenständlichen Frage in meinem vorliegenden Gutachten klar hervor geht, werden in den gegenständlichen Wohngemeinschaften demente Menschen durch Gemeinschaftsküchen versorgt, welche nicht gesunde, aktive ältere Menschen sind. Sinngemäß wären daher die Anforderungen gemäß Punkt 3, und nicht Punkt 2 des Abschnitts 3.3.2 der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens, und vergleichbarer Gemeinschaftsverpflegung, zur Anwendung zu bringen. Bezogen auf den gegenständlichen Fall, in dem Miele Geschirrspülgeräte mit "Intensiv 75°C" Programm vorhanden sind, bedeutet die Einhaltung des Punktes 2 eine deutliche Verschärfung gegenüber Punkt 3. Da die Geräte mit einer maximalen Spültemperatur von 75°C arbeiten, wodurch am Heizelement maximale Wassertemperaturen von> 75°C bis< 80°C vorliegen dürften, könnte im gegenständlichen Fall die Forderung einer Wassertemperatur gemäß des Punkt 2 von "ca. 80°C" u.U. erfüllbar sein und hinsichtlich der Dauer der Reinigungs- und Spülphase sogar ein Ao.Wert von über 30 erreichbar sein. Punkt 2, nicht jedoch Punkt 3, fordert allerdings die Ausstattung der Geräte mit einer Temperaturanzeige, was nicht der Fall bei Miele Geschirrspülgeräten der Typen HG03 ist. Daher müsste auch gemäß Punkt 2 durch eine regelmäßige Überprüfung sichergestellt werden, dass die vorgegebenen Temperaturen eingehalten werden. Am Endresultat, der Durchführung einer thermoelektrischen Prüfung oder sonstigen Nachweis über die Leistung der gegenständlichen Geschirrspülgeräte, würde damit weder die Zuordnung gemäß Punkt 2, noch gemäß Punkt 3 in letzter Konsequenz etwas ändern. Das große Missverständnis im gegenständlichen Fall ist die mehr als unglücklich formulierte Erläuterung zur Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens, und vergleichbarer Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Veröffentlicht mit Erlass BMGF-75220/0003-IVI7/2007 v. 19.2.2007. Der Ständige Hygieneausschuss des BMGF meinte offensichtlich, dass in Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbarer Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, in denen gesunde, aktive ältere Menschen versorgt werden, leichtere und weniger strenge Vorgaben zu gelten haben, als in Einrichtungen, in denen auch kranke, nicht aktive Menschen verköstigt werden. Dabei wird missverständlicher Weise subsumiert, dass die Vorgaben gemäß Punkt 2 weniger streng, und die Vorgaben gemäß Punkt 3 strenger zu betrachten wären, da Punkt 3 Anlehnung an das Ao-Konzept der ÖNORM EN ISO 15883 Teil 1 (RD-Geräte für Medizinprodukte) findet, Punkt 2 hingegen durch Vorgaben von Temperaturen ohne Zeitangabe definiert ist. Das Gegenteil ist jedoch der Fall, da das Ao-Konzept hinsichtlich Energieeffizienz und Flexibilität der Temperatur/Zeit-Parameter eine Erleichterung gegenüber der fixen Vorgabe der physikalischen Parameter Temperatur/Zeit darstellt, was letztendlich auch die Intention des Ao-Konzeptes war.

5. Zusammenfassung und fachärztliche Stellungnahme

Nach eingehender und besonders gründlicher gutachterlicher Befundaufnahme sowie Beurteilung und Berücksichtigung der mir übergebenen Dokumentation, von mir zusätzlich studierter Literatur, sowie Einholung zusätzlicher Informationen und Auskünfte erlaube ich mir folgende fachärztliche Befundzusammenfassung und Stellungnahme abzugeben:

Es besteht kein Zweifel darüber, dass in den gegenständlichen Wohngemeinschaften für demente Menschen keine gesunden, aktiven älteren Menschen, sondern pflegebedürftige Menschen mit hohem bis sehr hohem medizinischen und pflegerischen Bedarf versorgt werden, deren Versorgung sich auch in Wohngemeinschaften für demente Menschen nach dem Stand des medizinischen Wissens richten muss.

Weiter kann festgehalten werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Umstände eintreten können, bei denen BewohnerInnen gegenständlicher oder vergleichbarere Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen erkranken können, welche in ihrer Schwere und Gefährlichkeit solchen in Krankenhäusern vergleichbar sind und in ihrer Häufigkeit diese sogar übertreffen können Dies wäre z.B. der Fall bei einem wohngemeinschaftsweiten Norovirus, Rotavirus oder SARS Ausbruch, bei dem dann bis zur ÜbersteIlung in eine Krankenanstalt eine vergleichbare medizinische Situation herrschen würde, wie bei vergleichbaren Ausbrüchen in z.B. gerontologischinternistischen Abteilungen in Krankenanstalten.

Durch Desinfektionsmaßnahmen soll - auch die theoretisch mögliche - Übertragung von Infektionserregern unterbrochen werden. Abhängig von der medizinischen Risikoanalyse sind dabei die Anforderungen an die Verfahren unterschiedlich hoch. Es steht außer Zweifel, dass Geschirr als Vektor der Übertragung von potentiellen Infektionserregern dienen kann. Auf Grund der zwar vermutlich nur geringen, aber theoretisch nicht auszuschließenden Möglichkeit einer Übertragung von Krankheitserregern der BewohnerInnen untereinander, sowie der Übertragung von Krankheitserregern von BewohnerInnen auf Personal, und umgekehrt, und darüber hinaus durch Transferierung erkrankter BewohnerInnen in Krankenanstalten mit der nicht auszuschließenden Möglichkeit der Übertragung auf dort in Behandlung stehenden PatientInnen war amtsseitig die zusätzliche Forderung nach einer Aufbereitung des Geschirrs bei einem Ao-Wert von 30 durch die medizinische Amtssachverständige aus fachlich-hygienischer Sicht ausgewogen und maßvoll. Die in der Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien - MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien benannten Prozessparameter 80°C/30s bzw. 85°C/10s sind im Sinne des Ao-Konzeptes beispielhaft genannt worden. Ein Ao-Wert von 30 liegt an der unteren Grenze einer desinfizierenden Wirkung und kann als "desinfizierende Reinigungen" betrachtet werden. Keinesfalls wurden damit behördenseitig unerfüllbare oder "überschießende" Forderungen gestellt, da bei Vorhandensein von Miele Geschirrspülgeräten der Type HG03 eine Erfüllung der Vorgaben mit an hoher Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit möglich ist und die Erstellung eines thermoelektrischen Prüfberichtes einschließlich Ao-Wert Bestimmung laut Auskunft von damit befassten Sachverständigen ca. € 115,- bis € 200,- beträgt. Bezogen auf den gegenständlichen Fall, in dem Miele Geschirrspülgeräte mit "Intensiv 75°C" Programm vorhanden sind, würde weder die Einordnung gemäß Punkt 2, noch gemäß Punkt 3 des bundesministeriellen Erlasses BMGF-75220/0003-IVI7/2007 an der behördlichen Forderung nach Vorlage eines thermoelektrischen Prüfberichtes in letzter Konsequenz etwas ändern. Die Feststellungen, dass "es auch keinen Beleg dafür gibt, dass der Übertragung von Krankheitserregern der BewohnerInnen untereinander sowie Übertragungen von Krankheitserregern vom Personal zu BewohnerInnen und umgekehrt durch Speisegeschirr irgendeine nachgewiesene Relevanz zukommt" und es aus hygienisch-infektiologischer Sicht keinen Beleg dafür gibt, dass die Verwendung thermisch desinfizierender Geschirrspülmaschinen tatsächlich vor einer vermeidbaren Infektion und einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung schützen ..." und es keinen Beleg dafür gibt, dass.....durch Erhöhung der Temperatur beim Nachspülen auf die laut ÖNORM EN ISO 15883-1 für Medizinprodukte (nicht für Geschirrspüler) erforderlichen Werte bislang auch nur eine einzige Infektion vermieden wurde" muss im Gesamtkontext des Anliegens der Primärprävention von Infektionserkrankungen gegenteilig gesehen werden. Das Fehlen von Evidenz für einzelne Maßnahmen bedeutet nicht automatisch, dass Maßnahmen oder Maßnahmenbündel nicht dennoch effektiv sein könnten. Die Forderung, die Effektivität von Hygienemaßnahmen erst in Studien zu belegen, um sie dann erst zu implementieren, ist ein problembehafteter Weg, denn diese Ansicht würde sich somit auch gegen eine thermische Desinfektion von Geschirr in Krankenanstalten richten, da auch für Krankenanstalten noch nie konklusiv belegt werden konnte, dass die regelmäßige thermische Desinfektion von Geschirr auch nur einen Fall einer Infektionserkrankung unter PatientInnen oder Gesundheitspersonal verhütet hätte. Würde man zum Schluss kommen, dass auf Grund der mangelnden Evidenz für die Effektivität einer desinfizierenden Geschirrreinigung in Wohngemeinschaften für demente Menschen keine thermische Aufbereitung von Geschirr nötig sein müsste, so würde dies Implikationen für die idente Forderung in Krankenanstalten nach sich ziehen. Abschließend erlaube ich mir gutachterlich festzuhalten, das die Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserreger über unbelebte Flächen und Gegenstände außer Zweifel steht und dass eine Einrichtung, die pflegebedürftige Menschen hauptinhaltlich pflegerisch und medizinisch betreut und in der außer Zweifel steht, dass Ausbrüche von übertragbaren Erkrankungen möglich sein können, gut damit beraten ist, über die Möglichkeiten der Händehygiene, einer gezielten Flächendesinfektion einschließlich der desinfizierenden Reinigung von Geschirr zu verfügen. Der Nachweis des Bestehens der Möglichkeit einer desinfizierenden Reinigung von Geschirr kann einfach und kostengünstig durch thermoelektrische Messung sowie Bestimmung des erreichten Ao-Wertes eines Geschirrspülreinigers erbracht werden.“. Herrn Univ.Prof.Dr.med. Franz Al. wurden die Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 12.4.2011 und das mit 18.3.2011 datierte Gegengutachten von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Ojan As. zur Kenntnisnahme übermittelt und um Erstellung eines Ergänzungsgutachtens ersucht.

Mit Schriftsatz vom 1.5.2011 gab Herr Univ.Prof.Dr.med. Franz Al. nachfolgendes Ergänzungsgutachten ab:

„Mit Schreiben vom „5. Jänner 2011“ (RSa gestempelt 22. April) haben Sie mich beauftragt, „aufgrund der übermittelten Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40“ ein Ergänzungsgutachten zu erstellen. Mit 5. Februar war von mir Befund und Gutachten zu folgenden Fragen erstattet worden:

1., ob in den gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht sind, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind. 2., ob die Patienten in den jeweiligen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist.

3., ob die in diesen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, die hinsichtlich Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankungen typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist.

4., ob in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 [der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] ausreichend sind. In Küchen, Einrichtungen und Abteilungen wie z.B. Bettenstationen und auch einzelne Pflegeabteilungen, …… müssen …. Maßstäbe gesetzt werden, die strenger, also unter Punkt 3 [der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] zu subsumieren sind.

Zusätzlich zu den bereits in meinem Gutachten vom 5. Februar aufgelisteten Unterlagen wurden nun im Akt folgende Dokumente neu zur Verfügung gestellt: Honorarnote und Gutachten von Al. datiert jeweils mit 5. Februar 2011, Begleitbrief DDr. Tessar für Übermittlung vorgenannter Schreiben an Parteien, Schreiben der MA 40 zwecks Ersuchen um Fristerstreckung, Schreiben von Dr. K. an UVS mit der Feststellung „Den Ausführungen des Sachverständigen Befund und Gutachten wird vollinhaltlich zugestimmt…. “ mit vier Anlagen; Begleitschreiben der MA 40 an den UVS Wien (gezeichnet Mag. Monika Ro.), mit dem ein seitens der Stadt Wien eingeholtes Gutachten des Herrn ao. Univ.-Prof. Dr. Ojan As. vom 18. März 2011 samt Schreiben der Frau Landessanitätsdirektorin vom 28.3.2011 vorgelegt wird; zweiseitiges Schreiben der Landessanitätsdirektorin OSR Dr. Spa.; 28-seitiges „Fachärztliches Hygiene-Gutachten – GA 11/02“ von ao. Univ.-Prof. Dr. Ojan As..

Die Beauftragung zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens gibt keine konkreten Fragen vor, sondern nennt als Begründung: „aufgrund der übermittelten Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien“. Im Folgenden werden das „Schreiben Spa.“ und „Gutachten As.“ im Hinblick auf etwaige Widersprüche zu meinem Erstgutachten vom 5. Februar untersucht.

Befund und Gutachten:

ad Schreiben der Landessanitätsdirektorin OSR Dr. Spa. Die Aussagen der Landessanitätsdirektorin (unter Hinweis auf das As.-Gutachten) können mit einer Ausnahme alle vollinhaltlich bestätig werden, wobei festzuhalten ist, dass – ausgenommen obgenannte Ausnahme - kein Widerspruch zu den von mir in meinem Erstgutachten getroffenen Aussagen festzustellen ist. „Aus dem Gutachten geht auch schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass Ausbruchssituationen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sich auch auf Krankenanstalten ausbreiten können wenn grundsätzliche Belange der Hygiene nur unzureichend durchgeführt werden.“ Von niemanden wurde bislang bestritten, dass Ausbruchssituationen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sich auch auf Krankenanstalten ausbreiten können, wenn grundsätzliche Belange der Hygiene nur unzureichend durchgeführt werden. Geschirrdesinfektion in betreuten Wohngemeinschaften von Alten kann jedoch nicht den grundsätzlichen Belangen der Hygiene zugezählt werden. „Im Gutachten wird auch dargelegt, dass derartige grundsätzliche Präventionsmaßnahmen in bestimmten Altergruppen, ungeachtet eines aktuellen akuten Krankheitsbildes notwendig sind, da besonders bei älteren Menschen deren immunologische Situation anders zu bewerten ist.“ Von niemanden wurde in dieser Kausa bislang bestritten, dass grundsätzliche Präventionsmaßnahmen in bestimmten Altergruppen, ungeachtet eines aktuellen akuten Krankheitsbildes notwendig sind, da besonders bei älteren Menschen deren immunologische Situation anders zu bewerten ist. Geschirrdesinfektion in betreuten Wohngemeinschaften von Alten – sollte dies unausgesprochen impliziert sein - kann jedoch nicht als grundsätzliche Präventionsmaßnahme belegt werden.

Auch der finalen Aussage der Landessanitätsdirektorin ist vollinhaltlich zuzustimmen:

„Hiezu möchte ich anmerken, dass eben die Schwächung des Immunsystems im Alter als nicht unerheblicher Faktor bei Infektionserkrankungen hinsichtlich schwerere Verlaufsformen und auch höhere Mortalität gilt. Dies daher auch eine erhöhte Sensibilität im Hinblick auf präventive Maßnahmen zur Senkung möglicher Infektionsrisiken insbesondere bei Gemeinschaftseinrichtungen prinzipiell notwendig macht“. Niemand wird z.B. außer Frage stellen, dass es wissenschaftlich zielführend ist aufgrund der altersbedingten Schwächung des Immunsystems z.B. spezielle Grippeimpfstoffe für Senioren zu verwenden. In der wissenschaftlichen Literatur gibt es jedoch bislang keine Hinweise, dass Geschirrdesinfektion – sollte dies unausgesprochen impliziert sein - als präventive Maßnahme zur Senkung möglicher Infektionsrisiken insbesondere bei Gemeinschaftseinrichtungen zu werten wäre. Fachlich nicht nachvollziehbar ist, warum aus dem Gutachten von a.o.Univ. Prof. Dr. Ojan As. die „Notwendigkeit der thermischen Geschirrdesinfektion“ resultieren soll und warum das Gutachten von a.o.Univ. Prof. Dr. Ojan As. „Die Erfordernis der Geschirrdesinfektion“ bestätigen soll (siehe Besprechung des Gutachtens im Anschluss). Herr a.o. Univ. Prof. Dr. Ojan As. mag die persönliche Ansicht vertreten, dass thermische Geschirrdesinfektion in den C. Wohngemeinschaften B.-straße und H.-straße nötig wäre, in seinem Gutachten werden aber dafür keine Belege erbracht, welche die Notwendigkeit einer thermischen Geschirrdesinfektion bei Alten wissenschaftlich untermauern. Der Satz der Landessanitätsdirektorin „Die Erfordernis der Geschirrdesinfektion wie sie in der „Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens, und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung …. gefordert ist …“, muß dahingehend klargestellt werden, als diese Hygiene-Leitlinie (wie von mir in meinem Erstgutachten erläutert) keine generelle Verpflichtung zur Geschirrdesinfektion in allen Einrichtungen der Alten-Betreuung darstellt. Der Erlass BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007 stellt „Aus gegebenem Anlass“ [i.e. aufgrund von Anfragen ob nun tatsächlich in allen Alten- und Pflegeheimen auf Spezialgeschirrspülmaschinen umgestellt werden muß] vielmehr klarstellend fest, „dass in Küchen von Pensonistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen ….. sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt (2) ausreichend sind.“

ad Hygiene-Gutachten von ao. Univ.-Prof. Dr. Ojan As. Im fachärztlichen Hygiene-Gutachten von ao. Univ.-Prof. Dr. Ojan As. vom 18. März 2011 sind auf den ersten 15 Seiten keine Widersprüche zu meinem Erstgutachten feststellbar.

Auf Seite 16 (2. Absatz) wird von Dr. As. folgender Widerspruch gesehen:

„Im weiteren Verlauf wird bezugnehmend auf die Aussagen der MA 15 hinsichtlich des aufgelassenen Bazillenausscheidergesetzes referiert, wobei mir [As.] als Gutachter weder bei den behördlichen Ausführungen der MA 15, noch bei den gutachterlichen Darlegungen des geschätzten Gutachters der Zusammenhang mit der Frage der regelmäßigen desinfizierenden Geschirrdesinfektion ersichtlich sind.“ Es entspricht nicht den Tatsachen, dass in den behördlichen Ausführungen der MA 15 ein Zusammenhang mit der Frage der regelmäßigen Geschirrdesinfektion nicht postuliert wurde. In einem dem Akt beiliegenden Schreiben der MA15 vom 30. September 2010 (Seiten 7-8) erklärt die Behörde ihre Motivation für das Drängen auf Desinfektion von Geschirr: „Aufgrund des gehäuften Auftretens von Salmonelleninfektionen unklarer Genese in vielen Kindergärten Wiens vor einigen Jahren wurde die unzureichende Desinfektionswirkung der verwendeten Geschirrspüler als eine Ursache identifiziert“ und unterstreicht die Berechtigung der Forderung nach Geschirrdesinfektion zudem mit dem Wegfall des Bazillenauscheidergesetzes „Da es keine zwingende Salmonellenuntersuchung für MitarbeiterInnen in den diversen Betreuungseinrichtungen gibt – die verpflichtenden periodischen Untersuchungen nach dem Bazillenausscheidergesetz können infolge der Aufhebung dieses Gesetzes nicht mehr eingefordert werden – kann niemals ausgeschlossen werden, dass unter dem Betreuungspersonal oder den betreuten Menschen Salmonellenausscheider ohne jegliche klinische Symptomatik zu finden sind.“ Es wird eindeutig insinuiert, das Personal könnte derartig Geschirr mit Salmonellen kontaminieren, weshalb eine Desinfektion zur Verhinderung von Infektionen erforderlich wäre. Obwohl Prof. As. auf Seite 16 „wobei mir [As.] als Gutachter weder bei den behördlichen Ausführungen der MA 15, noch bei den gutachterlichen Darlegungen des geschätzten Gutachters der Zusammenhang mit der Frage der regelmäßigen desinfizierenden Geschirrdesinfektion ersichtlich sind“, schreibt er selbst auf Seite 20/21: „Bezüglich des Hinweises [des Magistrats] auf die Reduktion von Salmonellose Erkrankungen in Wiener Kindergärten erlaube ich mir festzuhalten, das mir [As.] persönlich kein einziger Fall von Salmonellose in Kindergärten oder Publikationen dazu bekannt wäre, bei denen durch regelhafte thermische Desinfektion von Geschirr Ausbrüche von Salmonelleninfektionen verhütet wurden.“

Auf Seite 18 meint Herr ao. Univ.-Prof. Dr. Ojan As., dass die Motivation des Rechtsträgers völlig unklar sei, „eine einfache Qualitäts- und Sicherheitsprüfung, welche ca. € 115,- bis ca. € 200,- kostet, nicht durchführen zu lassen, …“ und meint „

Die Schwierigkeit dürfte wohl darin begründet sein, dass weder vom Rechtsträger, noch von dessen Rechtsvertretung die Angabe eines „A0-Wertes von 30“ durchdrungen worden zu sein scheint.“ Im vorliegenden Akt fand sich bislang keine Erwähnung einer strittigen einfachen Qualitäts- und Sicherheitsprüfung, welche ca. € 115,- bis ca. € 200,-

kostet. Es liegt außerhalb des Gutachtensauftrags zu beurteilen, ob der Rechtsträger und dessen Rechtsvertretung die Angabe eines „A0-Wertes von 30“ durchdrungen haben; nach meiner persönlichen Erfahrung übersteigen hygienische Fachbegriffe bei entsprechender Aufbereitung nicht die intellektuelle Kapazität Fachfremder. „Aus fachlicher Sicht“ ist es Prof. As. „unverständlich, warum der Rechtsträger der am 27. April 2010 neuerlich von der medizinischen Sachverständigen geforderten Nachreichung eines thermoelektrischen Prüfberichtes der vorhandenen Geschirrspüler nicht nachgekommen ist ….. . Der Rechtsträger hat offensichtlich keine Schwierigkeit damit, den Hygienerichtlinien des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien … Nr. 8 - Überprüfung von Trinkwasser in Krankenanstalten auf Verkeimung mit möglichen Krankheitserregern … zu folgen“. Aus meiner fachlichen Sicht ist es durchaus rational und zielführend wenn ein Rechtsträger im Wissen um unzählige belegbare Beispiele, wo kontaminierte Warmwassersysteme zu Erkrankungen an Legionärskrankheit geführt haben, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht den evidenzbasierten Empfehlungen zur Prävention von Legionellosen nachkommt. Prof. As. hält im Gutachten selbst wiederholt fest, dass es bezüglich der Notwendigkeit einer Geschirrdesinfektion hingegen keine Evidenz gibt, z. B. (Seite 21): „Die [sic] Feststellung des geschätzten Gutachters Prof. Al., dass „es auch keinen Beleg dafür gibt, dass der Übertragung von Krankheitserregern …… durch Speisegeschirr irgendeine nachgewiesene Relevanz zukommt“ muss prinzipiell zugestimmt werden.“

Der Aussage (Seite 22) von Prof. As., dass „auch“ die Sinnhaftigkeit der chirurgischen Händedesinfektion vor chirurgischen Eingriffen nicht durch „irgendwelche Belege untermauert ist“, kann fachlich nicht zugestimmt werden. Auf Seite 17 hält das seitens der Stadt Wien eingeholte Gutachten des Herrn ao. Univ.- Prof. Dr. Ojan As. unter 3. Befundzusammenfassung und –interpretation folgendes fest:

„Der vorliegende Sachverhalt geht ursprünglich auf eine Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen der MA 15 vom 17. Juni 2009 zurück, worin der C. als Rechtsträger der Wohngemeinschaften für demente Menschen amtsseitig auferlegt wurde, eine ausreichende thermische Desinfektion des Geschirrs sicherzustellen. Dies sei in Anlehnung an die Richtlinie Nr. 6, Punkt 4.3 des Arbeitskreises zur Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien – MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wein nachzuweisen. Punkt 4.3. „Geschirrspülmaschinen“ der Richtlinie Nr. 6 besagt, dass die „Temperatur des Spülgutes z.B. [sic!] mindestens 80°C über einen Zeitraum von 30 s oder mindestens 85°C über einen Zeitraum von 10 s (A0-Wert = ca. 30)“ aufweisen soll.“

Ein Zugriff auf das Orginaldokument unter http://www.wien.gv.at/ma15/pdf/nr6- reinigungs-desinfektionsgeraete.pdf am 30. Mai 2011 ergibt:

„4.3. Geschirrspülmaschinen:

Temperatur des Spülgutes mindestens 80°C über einen Zeitraum von 30 s oder mindestens 85°C über einen Zeitraum von 10 s (entspricht A0-Wert = 30)“, beinhaltet also weder „z.B.“ noch „beispielhaft“.

Auf den Seiten 20/21 hält der Gutachter a.o. Univ. Prof. Dr. Osan As. fest:

„In der mir zugänglichen medizinischen Literatur gibt es allerdings keinen konklusiven Beweis, dass eine thermische Desinfektion von Geschirr alleine solche Ausbruchsituationen verhindern könne. Bezüglich des Hinweises auf die Reduktion von Salmonellose Erkrankungen in Wiener Kindergärten erlaube ich mir festzuhalten, dass mir persönlich kein einziger Fall von Salmonellose in Kindergärten oder Publikationen dazu bekannt wären, bei denen durch regelmäßige thermische Desinfektion von Geschirr Ausbrüche von Salmonelleninfektionen verhütet wurden.“„Es darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass dieselbe vom geschätzten Gutachter vorgetragene Argumentation gegen eine thermische Desinfektion von Geschirr dann auch für Krankenanstalten gelten würde, da auch für Krankenanstalten noch nie konklusiv belegt werden konnte, dass die regelmäßige thermische Desinfektion von Geschirr auch nur einen Fall eine Infektionserkrankung unter Patienten verhütet hätte.“ Dennoch kommt er in seiner Zusammenfassung (Seiten 25/26) zum Schluss: „Die Feststellungen (des Erstgutachtens von Al.), dass „es auch keinen Beleg dafür gibt, dass der Übertragung von Krankheitserregern der BewohnerInnen untereinander sowie Übertragungen von Krankheitserregern von Personal zu BewohnerInnen und umgekehrt durch Speisegeschirr irgendeine nachgewiesene Relevanz zukommt“ und „ ….. es aus hygienischinfektiologischer Sicht keinen Beleg dafür gibt, dass die Verwendung thermisch desinfizierender Geschirrspülmaschinen tatsächlich vor einer vermeidbaren Infektion und einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung schützten ..“ … muß im Gesamtkontext des Anliegens der Primärprävention von Infektionserkrankungen gegenteilig gesehen werden.“ Gibt es laut Prof. As. also gegenteilig zur Aussage meines Erstgutachtens und seiner auf den Seiten 20/21 getätigten Festsstellungen nun doch Belege dafür, dass der Übertragung von Krankheitserregern durch nicht-desinfiziertes Speisegeschirr irgendeine nachgewiesene Relevanz zukommt und dafür, dass die Verwendung thermisch desinfizierender Geschirrspülmaschinen tatsächlich vor einer vermeidbaren Infektion und einer damit verbundenen Gesundheitsgefährdung schützten? Es ist aus meiner Sicht nicht schlüssig, warum eine Hinterfragung der fachlichen Sinnhaftigkeit einer Verpflichtung zur Anschaffung von Spezialgeräten (i.S. eines Verbotes von Haushaltsgeschirrspülmaschinen) in betreuten Wohngemeinschaften für Demente automatisch auch die Infragestellung der strengeren hygienischen Vorgaben in Krankenhäusern bedeuten soll.

Aus hygienisch medizinischer Sicht kann die Forderung nach Desinfektion von Geschirr außerhalb von Krankenanstalten nicht als anerkannte Präventivmaßnahme gewertet werden. Es bedarf zudem spezieller Geräte, nicht nur des Einsatzes von „relativ einfachen technischen Maßnahmen, das heißt eine Temperaturerhöhung,“ um „dieses Ziel zu erreichen“. Laut Mantelbogen geht es um die Berufung gegen die Auflage in einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien „Geschirr und Geschirrteile sind thermisch zu desinfizieren. Bei Verwendung eines Geschirrspülers muss unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden. …“. Im Gegensatz zu Prof. As. vertrete ich nicht die Ansicht, dass „Mit an hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist dies jedenfalls bei einer Miele Typ HG03, Modell G1282SCV1, möglich, wenn nicht gar spielend übertreffbar.“; auf Seite 19 hält das seitens der Stadt Wien eingeholte Gutachen des Herrn ao. Univ.-Prof. Dr. Ojan As. folgendes fest:

„Die in der Richtlinie Nr. 6 des Arbeitskreises für Hygiene in Gesundheitseinrichtungen des Magistrats der Stadt Wien – MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien benannten Prozessparameter 80°C/30s bzw. 85°C/10s sind in diesem Sinne beispielhaft [sic!“] genannt worden. Fast jeder haushaltsübliche Geschirrspüler verfügt heute auch über ein Programm, welches einen A0-Wert von 30 leicht schaffen könnte. Wenn die Reinigungs- und Spülphasen entsprechend lang sind, ist das Erreichen eines A0-Wert von 30 in der Regel kein Problem. Mit an hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist dies jedenfalls bei einer Miele Typ HG03, Modell G1282SCVI, möglich, wenn nicht dar spielend übertreffbar.“ Diese Aussage von Prof. As. steht in Widerspruch zu seiner an anderer Stelle geäußerten Feststellung: „Da die Geräte mit einer maximalen Spültemperatur von 75°C arbeiten, wodurch am Heizelement maximale Wassertemperaturen von >75°C bis <80°C vorliegen dürfen,..“. Geräte welche mit einer maximalen Spültemperatur von 75°C arbeiten und maximale Wassertemperaturen von unter 80°C haben, können nicht geeignet sein, die Vorgabe des Magistrats „muss unmittelbar am Geschirr …. eine Temperatur von 80°C … erreicht werden“ zu erfüllen. Es ist zudem gutachterlich nicht nachvollziehbar, warum Prof. As. hier zum gegenteiligen Schluss kommen kann: „ … könnte im gegenständlichen Fall die Forderung einer Wassertemperatur gemäß des Punkt 2 von „ca. 80°C“ u.U. erfüllbar sein“, da im bisherigen Akt in den Unterlagen des Magistrats an keiner einzigen Stelle bislang von „circa 80°C“ die Rede war.

Aus fachlicher Sicht wird nochmals festgehalten, dass handelsübliche Haushaltsgeschirrspüler im Hinblick auf die Keimreduzierung einen Wirkungsgrad haben, der eine Temperaturerhöhung oder die Zugabe von Desinfektionsmitteln in betreuten Wohngemeinschaften für Demente oder Alte nicht erforderlich macht.

Gegenüberstellung Erstgutachten Al. mit Gutachten As.:

1., ob in den gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht sind, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind.

Kein Widerspruch: As. NEIN: Al.: Bei Anwendung der Definition Gesundheit wie von der Weltgesundheitsbehörde (WHO) im Jahr 1946 vorgegeben oder der Definition laut der Europäischen Norm CEN/TR 15592:2006, ist die Frage mit NEIN zu beantworten. 2., ob die Patienten in den jeweiligen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist.

Kein offensichtlicher Widerspruch: As.: „kann von mir gutachterlich … nicht im Detail beantwortet werden, da ein Studium der Krankengeschichten nicht erfolgte.“ Al.: Die Frage ist mit NEIN zu beantworten, da die Klienten der jeweiligen Wohngemeinschaften NICHT an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist.

3., ob die in diesen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, die hinsichtlich Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankungen typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist.

Kein offensichtlicher Widerspruch: As.: „kann von mir gutachterlich ebenfalls insofern nicht endgültig beantwortet werden, da im Rahmen des vorliegenden Gutachtens ein Studium der Krankengeschichten nicht erfolgte.“ Al.: Die Frage ist mit NEIN zu beantworten, da die Klienten die in diesen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen leiden NICHT in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, wie sie typisch für die Situation in Krankenanstalten (mit infektiösen Patienten) ist.

4., ob in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 [der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] ausreichend sind.

Wahrscheinlicher Widerspruch, aber im Gutachten von a.o. Univ. Prof. Osan As. ist eine JA oder NEIN-Antwort bezüglich dieses Punktes leider für mich nicht unmittelbar erkennbar. Al.: Die Frage ist aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht mit JA zu beantworten, da aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht es sicherlich keine Fakten gibt, die belegen, dass die Anforderungen unter Punkt 2 [der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung] nicht ausreichend wären.

ZUSAMMENFASSUNG

Zusammenfassend wird auch im Ergänzungsgutachten unverändert festgehalten, dass es weder NACH ART DER ERKRANKUNGEN der Betreuten noch NACH ART DES SCHUTZINTERESSES der Betreuten aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht erforderlich ist, für die beiden Wohngemeinschaften für demente Menschen der C. in Wien B.- Strasse und Wien H.- straße eine thermische Desinfektion von Geschirr und Geschirrteilen vorzuschreiben, bei der unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden.“.

Zu diesem Ergänzungsgutachten erstattete die Magistratsabteilung 15 mit Schriftsatz vom 27.5.2011 eine Stellungnahme. In dieser wurde im wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„Geschirrdesinfektion als Hygiene Präventionsmaßnahme

Im Ergänzungsgutachten von Univ. Prof. Dr. Al. wird auf Seite 2 die Ansicht vertreten, "Geschirrdesinfektion in betreuten Wohngemeinschaften von Alten kann jedoch nicht den grundsätzlichen Belangen der Hygiene zugezählt werden - und weiters "Geschirrdesinfektion in betreuten Wohngemeinschaften von Alten kann jedoch nicht als grundsätzliche Präventionsmaßnahme belegt werden."

Des weiteren führt Univ. Prof. Dr. Al. auf S 6 aus, dass "handelsübliche Haushaltsgeschirrspüler im Hinblick auf Keimreduzierung einen Wirkungsgrad haben" sowie auf S 5 " Aus hygienisch medizinischer Sicht kann die Forderung nach Desinfektion von Geschirr außerhalb von Krankenanstalten nicht als anerkannte Präventionsmaßnahme gewertet werden". Damit liegen widersprüchliche Aussagen vor, denen nicht gefolgt werden kann. So impliziert bereits die Aussage von S 6 die Anerkennung von Geschirrdesinfektion in Krankenanstalten als Präventionsmaßnahme. Nicht nachvollziehbar ist gleichzeitig, wieso dies dann bei anderen Institutionen, wo auch kranke Personen und oder pflegebedürftige Personen aufhältig sind, nicht zutreffen sollte.

Betreuung von gesunden oder kranken Menschen in C. Wohneinrichtungen

Die angesprochenen Einrichtungen der es, B.- Straße und H.-straße werden beide nach dem WWPG als Wohnheim für demente Menschen mit Betreuungsbedarf betrieben. Bei Demenzerkrankungen in unterschiedlichen Abstufungen liegt es im Wesen der betroffenen Personen, dass bei diesen die allgemeinen Belange der Hygiene nicht vorausgesetzt werden können. Unter Berücksichtigung dieses wesentlichen Aspekts sind aus Sicht der Behörde auch höhere Anforderungen an die Belange der Hygiene zum Schutz der BewohnerInnen im Rahmen des Aufenthalts erforderlich. Das Krankheitsbild dementer Menschen ist mit der zeitlichen Dauer grundsätzlich zunehmend, es kann daher aus Sicht der Behörde nicht ausschließlich das gegenwärtige gesundheitliche Zustandsbild für die Beurteilung herangezogen werden.

Thermische Geschirrdesinfektion

Die im Ergänzungsgutachten von Univ. Prof. Dr. Al. auf Seite 6 festgestellten Widersprüche kann nicht gefolgt werden und auch nicht seiner Aussage" Geräte welche mit einer maximalen Spültemperatur von 75°C arbeiten und maximale Wassertemperaturen von unter 80 Grad haben, können nicht geeignet sein die Vorgaben des Magistrats „zu erfüllen."

Bei Thermostaten von handelsüblichen Geschirrspülern handelt es sich in der Regel nicht um hochpräzise Gerätschaften bei denen geringfügige Temperaturschwankungen um wenige Grade im Vorhinein in jedem Fall ausgeschlossen werden können. Exakte Aussagen über die Thermostatwirkung können nur durch eine individuelle Prüfung der tatsächlichen Betriebstemperatur durchgeführt werden. Hierzu ist festzuhalten, dass im Gutachten von Univ. Prof. Dr. As. auf Seite 24 eine genaue Beschreibung der Reinigungsphasen mit der entsprechenden Temperatur von 55-65°C und die anschließende Spülphase mit den zu erreichenden Kontaktzeiten gemäß dem Ao-Wert von 30 dargestellt wurde. Dieser besagt, dass unmittelbar am Geschirr eine thermische Energie, der ein Ao-Wert von 30 entspricht, erreicht werden soll. Auf Seite 25 des Gutachtens wird laut Univ. Prof. Dr. As. auf den gegenständlichen Fall, in dem Miele Geschirrspülgeräte "Intensiv 75°C" vorhanden sind, eingegangen. Es wird dort festgehalten, dass mit den vorhandenen Gerätschaften die Forderung des Erreichens eines Ao-Wertes von 30 u.U. erfüllbar ist. lediglich die Ausstattung der Geräte mit Temperaturanzeigen, wie dies im Punkt 3.3.2 (2) der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbarer Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung des Bundesministeriums für Gesundheit, ist nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung der o.a. Argumentationen ist ohne eine individuelle Überprüfung der tatsächlichen Maximaltemperatur und der errechneten Ao-Werte bei den vorhandenen Geschirrspülgeräten die Aussage von Univ. Prof. Dr. Al., dass die Vorgaben des Magistrats nicht zu erfüllen sind, nicht nachvollziehbar.

Zusammenfassend:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass in allen Gutachten auf die Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbarer Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung des Bundesministeriums für Gesundheit, die auch fachliche Entscheidungsgrundlage für die Behörde war, Bezug genommen wird. Diese stellt grundsätzlich fest, dass die sachgerechte Reinigung und thermische Desinfektion von Geschirr eine präventive hygienische Maßnahme darstellt.

In der Leitlinie werden zwei Bereiche unterschieden: jene in denen sich Kranke aufhalten und leben und jene in denen gesunde Personen leben. Ebenso wie die Behörde und auch Univ. Prof. Dr. As. im Gutachten festhält, stimmt im Ergänzungsgutachten auch Univ. Prof. Dr. Al. zu, dass in den gegenständlichen Wohngemeinschaften der C. nicht gesunde, sondern kranke Menschen leben (siehe Ergänzungsgutachten Univ. Prof. Dr. Al. vom 03.05.2011: Seite 6, Punkt 1: "...Kein offensichtlicher Widerspruch..."). Durch Desinfektionsmaßnahmen soll, auch jegliche mögliche Übertragung, von potentiellen Infektionserregern unterbrochen werden. Bei der Übertragung von potentiellen Infektionserregern, die vom Personal auf BewohnerInnen oder zwischen BewohnerInnen stattfinden kann, kann Geschirr als Vektor der Übertragung dienen. Dazu gibt es, wie Univ. Prof. Dr. As. in seinem Gutachten ausführt, zwar keinen direkten Beleg, jedoch auch keine kunklusiven Beweise, dass das Gegenteil gelten würde. Wie im Schreiben von Frau Landessanitätsdirektorin OSR Dr.in Spa. vom 28.03.2011 ausgeführt und von Univ. Prof. Dr. Al. auch bestätigt, ist, ungeachtet eines aktuellen bzw. akuten Krankheitsbildes, besonders bei älteren Menschen deren immunologische Situation anders zu bewerten, da im höheren Alter die „immunologische Leistung" reduziert ist und ältere Menschen daher umso mehr anfällig für potentielle Infektionen sind. Daher erhöht sich hier die Wahrscheinlichkeit, dass nicht sachgerecht thermisch desinfiziertes Geschirr als Vektor bei der Übertragung wirkt. Herr Univ.-Prof. Dr. Al. fordert in seinem Gutachten als Anerkennung der Geschirrdesinfektion das Vorliegen wissenschaftlicher Evidenz, kann hingegen aber auch wissenschaftliche Studien, die ein Fehlen des präventiven Effektes jener Maßnahmen aufzeigen würde, nicht in seinem Gutachten anführen. Weiters behauptet Herr Univ.- Prof. Dr. Al., dass Geschirrdesinfektion in betreuten Wohngemeinschaften von Alten nicht den grundsätzlichen Belangen der Hygiene zugezählt werden können sowie als Präventionsmaßnahme zu sehen ist, bestätigt dies aber für Krankenanstalten. Seitens der Behörde wird unter der Prämisse der fachlichen Grundlagen, die ganz generell für Hygienerichtlinien aufgrund der Fachkenntnisse von Keimverhalten, Vorkommen und Übertragungswege und Desinfektionsmöglichkeiten gelten, der Grundsatz verfolgt, Geschirrdesinfektion als präventive Maßnahme anzuerkennen ungeachtet dessen, dass wissenschaftliche evidenzbasierte Studien zur genauen Effektivität dieser Hygienemaßnahmen noch nicht vorliegen und sieht dies als Hygienemaßnahme überall dort wo sie zur Anwendung kommt. In der Bewertung des Einsatzes wird die Fachmeinung der ExpertInnen des ständigen Hygieneausschusses, die an der Erstellung der Hygieneleitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbarer Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung des Bundesministeriums für Gesundheit beteiligt waren und somit die Leitlinie herangezogen.“. Diese Stellungnahme wurde in weiterer Folge wieder an Herrn Univ. Prof. Dr. Al. übermittelt und wurde ihm ermöglicht, zu dieser in der Form eines Ergänzungsgutachtens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit zweitem Ergänzungsgutachten vom 31.5.2011 führte Herr Univ. Prof. Dr. Al. aus wie

folgt:

„Befund und Gutachten:

In der Stellungnahme der Magistratsabteilung 15 heisst es unter:

"Geschirrdesinfektion als Hygiene Präventionsmaßnahme

Im Ergänzungsgutachten von Univ. Prof Dr. Al. wird auf Seite 2 die Ansicht vertreten, "Geschirrdesinfektion in betreuten Wohngemeinschaften von Alten kann jedoch nicht den grundsätzlichen Belangen der Hygiene zugezählt werden - und weiters "Geschirrdesinfektion in betreuten Wohngemeinschaften von Alten - kann jedoch nicht als grundsätzliche Präventionsmaßnahme belegt werden." Des weiteren führt Univ.Prof Dr. Al. auf S 6 aus, dass "handelsübliche Haushaltsgeschirrspüler im Hinblick auf Keimreduzierung einen Wirkungsgrad haben" sowie auf S 5 "Aus hygienisch medizinischer Sicht kann die Forderung nach Desinfektion von Geschirr außerhalb von Krankenanstalten nicht als anerkannte Präventionsmaßnahme gewertet werden ". Damit liegen widersprüchliche Aussagen vor, denen nicht gefolgt werden kann. So impliziert bereits die Aussage von S 6 die Anerkennung von Geschirrdesinfektion in Krankenanstalten als Präventionsmaßnahme. Nicht nachvollziehbar ist gleichzeitig, wieso dies dann bei anderen Institutionen, wo auch kranke Personen und oder pflegebedürftige Personen aufhältig sind, nicht zutreffen sollte.

Aus fachlicher Sicht ist für mich leider nicht nachvollziehbar, wo in oben angeführten ersten zwei Sätzen betreffend deren Aussagen ein Widerspruch vorliegen soll. Es ist für mich fachlich nicht nachvollziehbar, warum die Aussage von S 6 ("Des weiteren führt Univ. Prof. Dr. Al. auf S 6 aus, dass" handelsübliche Haushaltsgeschirrspüler im Hinblick auf Keimreduzierung einen Wirkungsgrad haben") eine Anerkennung von Geschirrdesinfektion in Krankenanstalten als anerkannte Präventivmaßnahme implizieren soll. Aus hygienischer Sicht bringt die Ausweitung der Anwendung von Geschirrdesinfektion auf alle Lebensbereiche wo sich "auch kranke Personen und oder pflegebedürftige Personen" aufhalten, keinen belegbaren Nutzen und sollte deshalb unterbleiben. Nur weil auf einer Krankenhausstation beim Umgang mit allogen Stammzelltransplantierten (mit unter 500 Leukozyten) von Personal und Besuchern Gesichtsmasken und Einmalhandschuhe getragen werden müssen, kann nicht bedeuten, dass künftig bei Kontakt mit pflegebedürftigen Alten außerhalb des Krankenhauses Angehörigen das Tragen von Mundschutz und Einmalhandschuhen vorgeschrieben wird. Nur weil auf Intensivstationen in Krankenhäusern der Fußboden desinfizierend gereinigt wird, kann nicht bedeuten, dass in Hospizen künftig Desinfektionsmittel für die Fußbodenreinigung eingesetzt werden müssen. Für Krankenhäuser ist die Forderung nach dem Einsatz desinfizierender Geschirrspülmaschinen nicht mittels belegbarer Infektionsgeschehnisse, sondern aufgrund theoretischer Erwägungen (erhöhtes Schutzbedürfnis spezieller Patientenpopulationen, erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens hochpathogener Erreger) begründet. Aus fachlicher Sicht ist deshalb sehr wohl nachvollziehbar, dass dies "bei anderen Institutionen, wo auch kranke Personen und oder pflegebedürftige Pesonen aufhältig sind, nicht" automatisch zutrifft; nur weil eine Hygienemaßnahme im Krankenhaus angewendet wird, bedeutet dies nicht, dass die Ausweitung dieser Maßnahme auf alle Lebensbereiche gerechtfertigt ist.

In der Stellungnahme der Magistratsabteilung 15 heisst es ferner unter:

"Betreuung von gesunden oder kranken Menschen in C. Wohneinrichtungen"

Die angesprochenen Einrichtungen der C. B.- Straße und H.-straße werden beide nach dem WWPG als Wohnheim für demente Menschen mit Betreuungsbedarf betrieben. Bei Demenzerkrankungen in unterschiedlichen Abstufungen liegt es im Wesen der betroffenen Personen, dass bei diesen die allgemeinen Belange der Hygiene nicht vorausgesetzt werden können. Unter Berücksichtigung dieses wesentlichen Aspektes sind aus Sicht der Behörde auch höhere Anforderungen an die Belange der Hygiene zum Schutz der BewohnerInnen im Rahmen des Aufenthaltes erforderlich. Das Krankheitsbild dementer Menschen ist mit der zeitlichen Dauer grundsätzlich zunehmend, es kann daher aus Sicht der Behörde nicht ausschließlich das gegenwärtige gesundheitliche Zustandsbild für die Beurteilung herangezogen werden. "

Aus fachlicher Sicht ist obiger Aussage zuzustimmen. Es wird jedoch nochmals festgehalten, dass es in der wissenschaftlichen Literatur keinen Beleg für eine ursächliche Rolle von Geschirr, welches "nur" mit herkömmlichen Geschirrspülern aufbereitet wurde, für Infektionen bei Dementen gibt. Desinfektion von Geschirr, Desinfektion von Waschbeckensyphons, Raumdesinfektion (Ausgasen von Räumen) oder Zusatz von Desinfektionsmitteln zu Zahnpasten bringen dem dementen Menschen keinen Nutzen.

In der Stellungnahme der Magistratsabteilung 15 heisst es ferner unter:

"Thermische Geschirrdesinfektion "

Die im Ergänzungsgutachten von Univ. Prof. Dr. Al. auf Seite 6 festgestellten Widersprüche kann nicht gefolgt werden und auch nicht seiner Aussage" Geräte welche mit einer maximalen Spültemperatur von 75°C arbeiten und maximale Wassertemperaturen von unter 80 Grad haben, können nicht geeignet sein die Vorgaben des Magistrats, ... zu erfüllen. "

Ich sehe aus fachlicher Sicht unverändert einen Widerspruch. Außer Streit steht offensichtlich, dass auch ein reguläres Haushaltsgeschirrspülgerät einen Ao-Wert von 30, z.B. schon bei einer Temperatur am Geschirr von 65°C, erreichen kann (aber eben nicht die vom Magistrat geforderten 80°C oder 85°C). Geräte welche (nach Aussage des Gutachters der Beklagten) mit einer maximalen Spültemperatur von 75°C arbeiten und maximale Wassertemperaturen von unter 80°C haben, können nicht geeignet sein, die Vorgabe des Magistrats "muss unmittelbar am Geschirr ... eine Temperatur von 80°C... erreicht werden" zu erfüllen.

"Unter Berücksichtigung der o.a. Argumentationen ist ohne eine individuelle Überprüfung der tatsächlichen Maximaltemperatur und der errechneten Ao-Werte bei den vorhandenen Geschirrspülergeräten die Aussage von Univ. Prof Dr. Al., dass die Vorgaben des Magistrats nicht zu erfüllen sind, nicht nachvollziehbar. " Ich bekräftige meine Feststellung, dass Geräte welche (auch nach Aussage des Gutachters der Beklagten) mit einer maximalen Spültemperatur von 75°C arbeiten und maximale Wassertemperaturen von unter 80°C erbringen, nicht geeignet sind, die Vorgabe des Magistrats "muss unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden." Bislang war dem Akt nicht zu entnehmen, dass eine individuelle Überprüfung der tatsächlichen Maximaltemperatur und der errechneten Ao-Werte bei den vorhandenen Geschirrspülergeräten strittig sei.

In der Stellungnahme der Magistratsabteilung 15 heisst es ferner unter:

"Zusammenfassend"

Grundsätzlich ist festzustellen, dass in allen Gutachten auf die Hygiene-Leitlinie für

Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbarer Einrichtungen der

Gemeinschaftsverpflegung des Bundesministeriums für Gesundheit, die auch fachliche

Entscheidungsgrundlage für die Behörde war, Bezug genommen wird. Diese stellt fest,

dass thermische Desinfektion von Geschirr eine präventive hygienische Maßnahme

darstellt. "

Ich habe es vielleicht überlesen, aber ich konnte in der benannten Hygiene-Leitlinie

nicht die behauptete Textpassage finden "dass thermische Desinfektion von Geschirr

eine präventive hygienische Maßnahme darstellt." Unter Punkt 3.3.2 heisst es lediglich

betreffend Großküchen "Geschirr... soll in entsprechenden Geschirrspülmaschinen

gereinigt und bevorzugt thermisch desinfiziert werden" sowie "In Küchen, die

Krankenanstalten versorgen, sollte die Reinigung ... Im Anschluss sind Geschirr und

Geschirrteile aus der Speisenverteilung bevorzugt thermisch zu desinfizieren".

Wie im Schreiben von Frau Landessanitätsdirektorin OSR Dr.in Spa. vom 28.03.2011 ausgeführt und von Univ. Prof Dr. Al. auch bestätigt wird, ist, ungeachtet eines aktuellen bzw. akuten Krankheitsbildes, besonders bei älteren Menschen, deren immunologische Situation anders zu bewerten, da im höheren Alter die" immunologische Leistung" reduziert ist und ältere Menschen daher umso mehr anfällig für potentielle Infektionen sind. Daher erhöht sich hier die Wahrscheinlichkeit. dass nicht sachgerecht thermisch desinfiziertes Geschirr als Vektor bei der Übertragung wirkt ". Außer Streit steht, dass es im höheren Alter die immunologische Leistung reduziert ist. Auch bei Schwangeren ist die immunologische Leistung reduziert. Deshalb kann aus fachlicher Sicht Schwangeren nicht angeraten werden, ihr Geschirr zu desinfizieren. Wissenschaftlich zielführend ist es z.B. aufgrund der altersbedingten Schwächung des Immunsystems spezielle Grippeimpfstoffe für Senioren zu verwenden. Außerhalb von Krankenanstalten kommt einer thermischen Desinfektion von Geschirr keine belegte Relevanz bei der Verhütung von Infektionen zu. Der Aussage "Daher erhöht sich hier die Wahrscheinlichkeit, dass nicht sachgerecht thermisch desinfiziertes Geschirr als Vektor bei der Übertragung wirkt" ist aus fachlicher Sicht deshalb zu widersprechen. In der wissenschaftlichen Literatur gibt es keine Hinweise, dass sich im Alter die Wahrscheinlichkeit, dass nicht sachgerecht thermisch desinfiziertes Geschirr als Vektor bei der Übertragung wirkt, erhöht.

Herr Univ.-Prof Dr. Al. fordert in seinem Gutachten als Anerkennung der Geschirrdesinfektion das Vorliegen wissenschaftlicher Evidenz, kann hingegen aber auch wissenschaftliche Studien, die ein Fehlen des präventiven Effektes jener Maßnahmen aufzeigen würde, nicht in seinem Gutachten anführen. Seitens der Behörde wird der Grundsatz verfolgt, Geschirrdesinfektion als präventive Maßnahme anzuerkennen ungeachtet dessen, dass wissenschaftliche evidenzbasierte Studien zur genauen Effektivität dieser Hygienemaßnahmen noch nicht vorliegen ... Evidenzbasierte Medizin verlangt ausdrücklich, dass Entscheidungen nach Möglichkeit auf der Grundlage von empirisch nachgewiesener Wirksamkeit getroffen werden sollen [Brownson RC, Baker EA, Leet TL, Gillespie KH (Hrsg.) Evidence-Based Public Health.

New York: Oxford University Press, 2003]. Es liegt im Grundverständnis von "evidence based", das derjenige der eine Maßnahme setzt auch deren Wirksamkeit zu belegen hat.

ZUSAMMENFASSUNG

Zusammenfassend wird auch im zweiten Ergänzungsgutachten unverändert festgehalten, dass es weder NACH ART DER ERKRANKUNGEN der Betreuten noch NACH ART DES SCHUTZINTERESSES der Betreuten aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht erforderlich ist, für die beiden Wohngemeinschaften für demente Menschen der C. in Wien B.- Strasse und Wien H.-straße eine thermische Desinfektion von Geschirr und Geschirrteilen vorzuschreiben, bei der unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden. Die Verwendung von handelsüblichen Haushaltsgeschirrspülern ist aus hygienisch-infektiologischer Sicht völlig ausreichend. Gewerbliche Geräte mit denen eine thermische Desinfektion von Geschirr und Geschirrteilen, bei der unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden können, bringen im Hinblick auf die Prävention von Infektionskrankheiten für die beiden Wohngemeinschaften für demente Menschen keinen belegbaren Nutzen.“.

Sodann wurde durch den erkennenden Senat mit Schriftsatz vom 10.6.2011 Frau Univ.Prof. Dr.med. Cornelia Las. zur Sachverständigen bestellt. Gleichzeitig wurde diese als Drittgutachterin beauftragt, die fachliche Richtigkeit des Standpunkts der Erstbehörde wie auch der Gutachter o. Univ. Prof. Dr. Al. und ao Univ. Prof. Dr. Ojan As. zu überprüfen und allfällig mitzuteilen, inwiefern die jeweiligen Standpunkte im Lichte der verfahrensgegenständlichen Fragestellung nicht im Einklang mit den Vorgaben des gegenständlichen Erlasses des BMGF-75220/0003-IV/7/2007 v. 19.2.2007 stehen.

Mit Gutachten vom 16.9.2011 führte Frau Univ.Prof. Dr.med. Cornelia Las. aus wie folgt:

„Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 haben Sie mich beauftragt ein Gutachten zu nachfolgender Frage zu erstatten:

Als Drittgutachterin die fachliche Richtigkeit des Standpunkts der Erstbehörde wie auch der Gutachter tit.ao. Univ. Prof. Dr. Al. und ao. Univ. Prof. Dr. Ojan As. zu überprüfen und allfällig mitzuteilen, inwiefern die jeweiligen Standpunkte im Lichte der verfahrensgegenständlichen Fragestellung nicht im Einklang mit den Vorgaben des oa Erlasses stehen.

SACHLAGE:

In seinem Gutachten vom 3.05.2011 stellt Al. fest, "dass es weder nach Art der Erkrankungen der Betreuten noch nach Art des Schutzinteresses der Betreuten aus fachlich hygienisch-infektiologischer Sicht erforderlich ist, für die beiden Wohngemeinschaften für demente Menschen der C. in Wien B.- Strasse und WIEN, H.-straße eine thermische Desinfektion von Geschirr und Geschirrteilen vorzuschreiben, bei der unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht werden."

GUTACHTEN:

Ich teile die Meinung von Herrn tit.ao. Univ.Prof. Dr. Al.: Fachlich-infektiologisch liegen keine Fakten vor, die belegen, dass die Anforderungen nach Punkt 3.3.2 (2) 2007 nicht ausreichend gewesen wären.

Weiters hat sich mittlerweile die Sachlage insofern geändert, als dass eine Neuauflage der Richtlinie BMGF-75220/0003-IV/7/2007 erschienen ist (diese unterstreicht die Ansicht von tit.ao. Univ.Prof. Dr. Al.).

Am 2.08.2011 wurde ein neuer Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit "Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbarer Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung" BMG-75210/0005-II/B/13/2011 veröffentlicht. In Punkt 4.3.2 "Geschirr, Geräte und Maschinenteile" wird auf die Leistungsanforderung der Geschirrspülmaschinen Bezug genommen.

Der Punkt 3.3.2 (3) der Hygiene-LeitlinieBMGF-75220/0003-IV/7/2007 verwies explizit auf die erforderlichen Abläufe einer Reinigung und Desinfektion von Geschirr und Geschirrteilen für Küchen in Krankenanstalten. Im ErlassBMG-75210/0005-lI/B/13/2011 findet sich ein derartiger Verweis nicht mehr.

Der Punkt 4.3.2 (2) des Erlasses BMG-75210/0005-lI/B/13/2011 beschreibt die Anforderungen des Gerätes. Dabei wird festgehalten, dass lediglich im Fall des Nichtvorhandenseins einer Temperaturanzeige eine Kontrolle der vorgeschriebenen Temperaturen zu erfolgen hat.

Somit kann aus gutachterlicher Sicht festgehalten werden, dass aufgrund der Änderung des Erlasses eine grundlegend neue Situation im Hinblick auf die Anforderungen der maschinellen thermischen Geschirraufbereitung auch in Krankenanstalten und Gemeinschaftseinrichtungen entstanden ist.

Eine Wertigkeit für eine geregelte Desinfektionstemperatur bzw. Einwirkzeit in der letzten Spülphase am Geschirr wird bei der maschinellen Aufbereitung nicht mehr gefordert.

Lediglich bei Anwendung eines chemothermischen Desinfektionsverfahrens wird explizit

ein Hygienegutachten gefordert.“.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Die Erläuterung des Ständigen Hygieneausschusses vom 19.2.2007 zur Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (Zl. BMGF-75220/0003-IV/7/2007) lautet wie folgt:

„GESCHIRRSPÜLEN IN ALTEN- UND PFLEGEHEIMEN

In der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wird im Abschnitt GESCHIRR, GERÄTE UND MASCHINENTEILE unter Punkt 2 ausgeführt:

„Geschirr, Geräte und Maschinenteile (in der Folge als Gegenstände bezeichnet) sollen in entsprechenden Geschirrspülmaschinen gereinigt und bevorzugt thermisch desinfiziert werden. Geschirrspülmaschinen sollen mit Temperaturanzeige ausgestattet sein. Ist dies nicht der Fall, ist durch eine regelmäßige Überprüfung sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden. Die Reinigung erfolgt üblicherweise bei 55-65°C über eine Kontaktzeit von mindestens 90 Sekunden. Beim Nachspülen muss Wasser von mindestens 80 °C (im Boiler bzw. Durchlauferhitzer) in ausreichender Menge verwendet werden.“

Unter Punkt 3 finden sich folgende Sätze:

„In Küchen, die Krankenanstalten versorgen, sollte die Reinigung bei 55-65 °C über eine Kontaktzeit von mindestens 120 Sekunden erfolgen. Im Anschluss sind Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung bevorzugt thermisch zu desinfizieren. Eine ausreichende thermische Desinfektion des Geschirrs ist sicherzustellen. Dafür ist z.B. das Erreichen vom 85 °C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden, oder von 80 °C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden unmittelbar am Geschirr notwendig.“

Aus unserer fachlichen Sicht heißt das also, dass in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbare Einrichtungen, welche gesunde, aktive ältere Menschen beherbergen und verköstigen, sicherlich kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 ausreichend sind. In Küchen, Einrichtungen und Abteilungen wie z.B. Bettenstationen und auch einzelne Pflegeabteilungen, die kranke Patienten versorgen, welche bedingt durch Erkrankungen und Leiden, oder durch besonders hohes Alter umfassende Betreuung und eine gesamtheitliche Pflege benötigen, müssen jedoch andere besondere Maßstäbe gesetzt werden, die strenger, also unter Punkt 3 zu subsumieren sind. Es kann nicht pauschal festgestellt werden, dass in allen Alten- und Pflegeheimen nur mehr gemäß dem A0-Konzept vorgegangen werden darf. In derartigen Einrichtungen, die gesunde Menschen versorgen ist dies nicht notwendig. Unter besonderen Voraussetzungen wie Krankheit, große Schwäche oder langfristige Immobilität und andere belastende Umstände sind jedoch Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung besonders zu behandeln. Dies betrifft aber nicht das Schwarzgeschirr im Küchenbereich.“

Punkt 4.3.2. der Hygiene-Leitlinie des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2.8.2011 für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (Zl. BMG-75210/0005-II/B/13/2011) lautet wie folgt:

„GESCHIRR, GERÄTE UND MASCHINENTEILE

(1) Auch bei der Geschirrreinigung ist die Trennung zwischen „unreinen“ und „reinen“ Bereichen zu beachten.

(2) Geschirr, Geräte und Maschinenteile (in der Folge als Gegenstände bezeichnet) sollen in entsprechenden Geschirrspülmaschinen gereinigt und bevorzugt thermisch desinfiziert werden. Geschirrspülmaschinen sollen mit Temperaturanzeige ausgestattet sein. Ist dies nicht der Fall, ist durch eine regelmäßige Überprüfung sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden. Die Reinigung erfolgt üblicherweise bei 55-65 °C über eine Kontaktzeit von mindestens 90 Sekunden. Beim Nachspülen muss Wasser von mindestens 80 C (im Boiler bzw. Durchlauferhitzer) in ausreichender Menge verwendet werden.

(3) Eine Abtrocknung der gereinigten Gegenstände muss entweder durch deren Eigenwärme oder durch Heißluft gewährleistet sein. Bei Bedarf sind die Gegenstände mit Einmaltüchern beziehungsweise Papier trocken nachzuwischen.

(4) Kommt bei der maschinellen Geschirrreinigung eine chemothermische Desinfektion zur Anwendung, muss die ausreichende Wirksamkeit des angewendeten Verfahrens nachgewiesen werden (Hygienegutachten).

(5) Sollte aus technischen Gründen nur eine manuelle Reinigung und Desinfektion möglich sein, ist folgendermaßen vorzugehen: Die Reinigung ist mit warmem Wasser durchzuführen. Nach gründlichem Reinigen und Nachspülen sind die Gegenstände für mindestens zwei Minuten in Wasser von mindestens 85 C zu legen. Die Gegenstände sind nach der thermischen Desinfektion zweckmäßig durch die Eigenwärme trocknen zu lassen, allenfalls sind sie mit Einmaltüchern beziehungsweise Papier trocken nachzuwischen.

(6) Ist die Vornahme einer thermischen Desinfektion, z.B. wegen der Größe der Gegenstände, nicht möglich, ist, wenn erforderlich, nach der Reinigung (Reinigungs- und Desinfektionsplan), eine chemische Desinfektion anzuschließen. Das Desinfektionsmittel ist, wenn Rückstände zu erwarten sind, frühestens nach der vorgeschriebenen Einwirkungszeit, spätestens aber vor Wiederbenützung der Gegenstände, mit Wasser sorgfältig zu entfernen.

(7) Bei manueller Reinigung sollen Geschirr und Besteck, mit dem die Essensteilnehmer in Berührung kommen, zeitlich oder räumlich getrennt von Kochgeschirr und Gebrauchsgegenständen der Küche gereinigt werden.

(8) Sofern bei Eintank-Geschirrspülmaschinen kein automatischer Wasserwechsel erfolgt (Blockspülen) ist zumindest zweimal täglich ein manueller Wasserwechsel durchzuführen.

(9) Erforderlichenfalls ist ein eigener Wagenwaschplatz einzurichten.“

Gemäß § 28 Abs 5 Wiener Wohn- und PflegeheimG kann der Magistrat jederzeit Auflagen im erforderlichen Ausmaß vorschreiben, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Wiener Wohn- und PflegeheimG kann der Magistrat jederzeit Auflagen im erforderlichen Ausmaß vorschreiben, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.

Dazu ist vorab zu bemerken, dass diese Bestimmung den Magistrat nicht zur (auch nur partiellen) Aufhebung von rechtskräftigen Bescheiden, insbesondere von Bescheiden i. S.d. § 22 Abs 8 leg. cit. ermächtigt. Durch § 28 Abs 5 leg. cit. vermögen daher nicht mangelhafte oder nicht mehr dem Stand der Technik bzw. der Wissenschaft entsprechende Bescheide i.S.d. § 22 Abs 8 leg. cit. abgeändert oder aufgehoben werden. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da es sich bei der Bestimmung des § 28 leg. cit um eine Bestimmung des 5. Abschnitts des Gesetzes, welcher mit dem Wort „Kontrollbestimmungen“ überschrieben ist, handelt, und zudem die Überschrift vor dem § 28 leg. cit. „Aufsicht“ lautet. Schon aus diesem Grunde ist zu folgern, dass durch die Regelungen des 5. Abschnitts des Gesetzes lediglich sichergestellt werden soll, dass die bestehende Gesetzeslage, insbesondere der Konsens i.S.d. § 22 Abs 8 leg. cit., auch tatsächlich beachtet wird.Dazu ist vorab zu bemerken, dass diese Bestimmung den Magistrat nicht zur (auch nur partiellen) Aufhebung von rechtskräftigen Bescheiden, insbesondere von Bescheiden i. S.d. Paragraph 22, Absatz 8, leg. cit. ermächtigt. Durch Paragraph 28, Absatz 5, leg. cit. vermögen daher nicht mangelhafte oder nicht mehr dem Stand der Technik bzw. der Wissenschaft entsprechende Bescheide i.S.d. Paragraph 22, Absatz 8, leg. cit. abgeändert oder aufgehoben werden. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 28, leg. cit um eine Bestimmung des 5. Abschnitts des Gesetzes, welcher mit dem Wort „Kontrollbestimmungen“ überschrieben ist, handelt, und zudem die Überschrift vor dem Paragraph 28, leg. cit. „Aufsicht“ lautet. Schon aus diesem Grunde ist zu folgern, dass durch die Regelungen des 5. Abschnitts des Gesetzes lediglich sichergestellt werden soll, dass die bestehende Gesetzeslage, insbesondere der Konsens i.S.d. Paragraph 22, Absatz 8, leg. cit., auch tatsächlich beachtet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde die gegenständliche Vorschreibung auf § 28 Abs 5 leg. cit. gestützt. Es ist daher davon auszugehen, dass durch diese Vorschreibung der hinsichtlich jeder der gegenständlichen Pflegeeinrichtungen jeweils bestehende Konsens i. S.d. § 22 Abs 8 leg. cit. keine Abänderung erfahren sollte. In den gegenständlichen Verfahren wurde der C. Ges.m.b.H. jeweils vorgeschrieben, dass diese in ihren Wohngemeinschaften, welche 1) in Wien, B.- Str., sowie 2) in Wien, H.- str., situiert sind, in Hinkunft ihren bislang eingehaltenen Hygienestandard an den einer Krankenanstalt anzuheben habe. Konkludent geht die Erstbehörde davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Wohngemeinschaften um Einrichtungen handelt, welche als „Krankenanstalten“ i.S.d. Unterpunkts 3) des Punktes 4.3.2. des Hygiene-Erlasses des Gesundheitsministeriums BMGF-75220/0003-IV/7/2007 einzustufen sind. Dies deshalb, da nach Ansicht der Erstbehörde die gegenständlichen Wohngemeinschaften Patienten betreuen, welche mit den in einer Krankenanstalt betreuten Personen vergleichbar sind, sodass für diese Wohngemeinschaften der laut Erlass des Gesundheitsministeriums BMGF-75220/0003-IV/7/2007 für Krankenanstalten vorgeschriebene Gesundheitsstandard zu fordern ist.Im gegenständlichen Fall wurde die gegenständliche Vorschreibung auf Paragraph 28, Absatz 5, leg. cit. gestützt. Es ist daher davon auszugehen, dass durch diese Vorschreibung der hinsichtlich jeder der gegenständlichen Pflegeeinrichtungen jeweils bestehende Konsens i. S.d. Paragraph 22, Absatz 8, leg. cit. keine Abänderung erfahren sollte. In den gegenständlichen Verfahren wurde der C. Ges.m.b.H. jeweils vorgeschrieben, dass diese in ihren Wohngemeinschaften, welche 1) in Wien, B.- Str., sowie 2) in Wien, H.- str., situiert sind, in Hinkunft ihren bislang eingehaltenen Hygienestandard an den einer Krankenanstalt anzuheben habe. Konkludent geht die Erstbehörde davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Wohngemeinschaften um Einrichtungen handelt, welche als „Krankenanstalten“ i.S.d. Unterpunkts 3) des Punktes 4.3.2. des Hygiene-Erlasses des Gesundheitsministeriums BMGF-75220/0003-IV/7/2007 einzustufen sind. Dies deshalb, da nach Ansicht der Erstbehörde die gegenständlichen Wohngemeinschaften Patienten betreuen, welche mit den in einer Krankenanstalt betreuten Personen vergleichbar sind, sodass für diese Wohngemeinschaften der laut Erlass des Gesundheitsministeriums BMGF-75220/0003-IV/7/2007 für Krankenanstalten vorgeschriebene Gesundheitsstandard zu fordern ist.

Nach Ansicht des erkennenden Senats kann nun aber nur dann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den gegenständlichen Wohngemeinschaften um Krankenanstalten im Sinne des Erlasses handelt, wenn in diesen Wohngemeinschaften Personen mit einem für Krankenanstalten typischen, und somit mit einem für Wohngemeinschaften oder Altenheime untypisch schweren Erkrankungszustand betreut werden. Da die Vorgaben des gegenständlichen Unterpunkts 3) des Punktes 4.3.2. des Hygiene-Erlasses offenkundig darauf zielen, Infektionsquellen für besonders schwer erkrankte Personen zu beseitigen, muss zudem nach Ansicht des erkennenden Senats davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Erlasses unter einer Krankenanstalt nur Einrichtungen verstanden werden, welche Patienten betreuen, welche in einem derartigen Ausmaß in ihrer Gesundheit beeinträchtigt sind, dass für diese die bloße Beachtung des Unterpunktes 2) des Punktes 4.3.2. des Hygiene-Erlasses eine Gefährdung ihrer Gesundheit implizieren würde.

Aus Sicht des erkennenden Senats ist der Unterpunkt 3) des Punktes 4.3.2. des Erlasses daher dahingehend auszulegen, dass in Küchen von Pensionistenwohnhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, welche keine Personen betreuen, welche in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, die die Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit der Erkrankungssituation von durchschnittlich gesunden älteren Menschen derart deutlich übersteigt, dass diese Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankungen typisch für die Situation in Krankenanstalten (i.S.d. Erlasses) ist, von Gesetzes wegen (bzw. von Erlass wegen) die Einhaltung der Anforderungen unter Unterpunkt 2 des Punktes 4.3.2. des Erlasses grundsätzlich, daher von besonders gelagerten Konstellationen abgesehen, ausreichend ist. Somit sind bei Zugrundelegung der Vorgaben dieses Unterpunkts 3) nur unter besonderen Voraussetzungen wie bei besonders gelagerten Krankheiten, großer Schwäche oder langfristiger das Immunsystem nachhaltig beeinträchtigender Immobilität und anderen spezifisch belastenden Umständen Geschirr und Geschirrteile aus der Speisenverteilung besonders zu behandeln. Diese Vorgabe des Punkts 3) des Erlasses betrifft im Übrigen nach Auslegung des anfragenden Senats nicht das Schwarzgeschirr im Küchenbereich. Zur Frage, ob den Vorgaben des Unterpunkts 3) im konkreten Fall zu entsprechen ist, kommt es daher darauf an, welche Personen in der jeweiligen Einrichtung betreut (bzw. verköstigt) werden.

Bei der Prüfung, ob sich die Vorgaben des Unterpunkts 3) auch auf die in den gegenständlichen Wohngemeinschaften lebenden Personen beziehen, war daher zuallererst zu prüfen, ob die Patienten in den jeweiligen Wohngemeinschaften an Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit den Erkrankungen des typischen Patientenkreises einer Krankenanstalt, für welchen die bloße Beachtung des Punktes 2) des Punktes 4.3.2. des Hygiene-Erlasses eine Gefährdung ihrer Gesundheit implizieren würde, entsprechen. Es war daher als erstes abzuklären, ob in diesen Wohngemeinschaften Personen betreut werden, welche in einer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit erkrankt sind, die die Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit der Erkrankungssituation von durchschnittlich gesunden älteren Menschen derart deutlich übersteigt, dass diese Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit dieser Erkrankungen typisch für die Situation in Krankenanstalten (i.S.d. Erlasses) ist. Der erkennende Senat hatte daher bei der Prüfung, ob sich die Vorgaben des Unterpunkts

3) auch auf die in den gegenständlichen Wohngemeinschaften lebenden Personen beziehen, zuerst zu prüfen, ob die Einordnung der Erstbehörde zutrifft, wonach die in den gegenständlichen Wohngemeinschaften betreuten Personen betreut werden, auf welche sich der Unterpunkt 3) des Punktes 4.3.2. des Hygiene-Erlasses des Gesundheitsministeriums BMGF-75220/0003-IV/7/2007 bezieht (bezogen hat). Sodann hatte er zu prüfen, ob die gegenständliche Vorschreibung im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die in den gegenständlichen Wohngemeinschaften betreuten Personen medizinisch zweckmäßig war (ist).

Zur Klärung dieser beiden Fragestellungen wurde ursprünglich die Magistratsabteilung 15 mit der Erstattung eines Amtsverständigengutachtens betraut. Da sich die Magistratsabteilung 15 fachlich und personell außer Stande sah, diese Fragen sachkundig zu beantworten, wurde vom erkennenden Senat Herr ao Univ. Prof. Dr. Al. zur Erstattung eines diese Fragen beantwortenden Sachverständigengutachtens beauftragt. Aufgrund der zuvor dargelegten sachverständigen Ausführungen von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Al. und Frau Univ. Prof. Dr. Las. wird festgestellt, dass in den gegenständlichen Wohngemeinschaften die bloße Einhaltung der Anforderungen unter Punkt 2 der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung ausreicht, und dass für die ausreichende Gewährleistung hygienischer Bedingungen die Verwendung von handelsüblichen Durchschnittsgeschirrspülern ausreicht, sodass daher die Verwendung eines Geschirrspülers, durch welchen unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht wird, nicht erforderlich ist. Diese Feststellung gründet auf den schlüssigen und überzeugend argumentierten Gutachten von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Al., deren wissenschaftliche Korrektheit von Frau Univ. Prof. Dr. Las. bestätigt wurden.

Herr ao Univ. Prof. Dr. Al. wurde vom erkennenden Senat ua zur Beantwortung nachfolgender Fragen beauftragt:

„1) Sind in den gegenständlichen Wohngemeinschaften grundsätzlich nur Personen untergebracht, welche als gesunde, aktive ältere Menschen einzustufen sind?

2) Leiden die Patienten in den jeweiligen Wohngemeinschaften an infektiösen Erkrankungen, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist?“

Aufgrund der gutachterlichen, und diesbezüglich auch weder von der Erstbehörde noch von der Magistratsabteilung 15 in Zweifel gezogenen Feststellungen von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Al. besteht kein Hinweis, dass in einer der gegenständlichen Wohngemeinschaften Personen leben, welche an infektiösen Erkrankungen leiden, welche in ihrer Schwere, Gefährlichkeit und Häufigkeit eine Gefahrensituation schaffen, welche mit der in Krankenhäusern (mit infektiösen Erkrankten) vergleichbar ist. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich bei den in den gegenständlichen Wohngemeinschaften wohnenden Personen nicht um Personen handelt, für welche aufgrund der besonderen Lagerung des Einzelfalls im Vergleich zu durchschnittlichen Personen ihres Alters besondere zusätzliche Hygienevorkehrungen erforderlich sind. Zu dieser Personengruppe hat bereits der Ständige Hygieneausschuss in seinem Gutachten vom 19.2.2007 ausgeführt, dass kein Einwand dagegen besteht, dass die Anforderungen unter Punkt 2 der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung ausreichend sind, und dass für die Reinigung des Geschirrs dieser Personen ein durchschnittlicher Geschirrspüler ausreicht. Auch Herr ao Univ. Prof. Dr. Al. kam zum Schluss, dass für die in den gegenständlichen Wohngemeinschaften wohnenden Personen die Anforderungen unter Punkt 2 der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung ausreichend sind.

Dieser Einschätzung durch Herrn ao Univ. Prof. Dr. Al. wurde nun aber durch die Erstbehörde und die Magistratsabteilung 40 heftig widersprochen, wobei aber nicht die Feststellung angezweifelt wurde, dass die in den Wohngemeinschaften aufhältigen Personen an keinen schwereren infektiösen Krankheiten als durchschnittlich gesunde Personen ihrer Altersstufe leiden. Vielmehr wurde auch für diese Personengruppe – letztlich entgegen den Ausführungen des Ständigen Hygieneausschusses, dessen Ansicht unnachvollziehbarer Weise aber nicht in Zweifel gezogen wurde – es als unbedingt erforderlich erachtet, dass das Geschirr dieser Personen in besonderen Geschirrspülmaschinen mit einer Waschtemperatur von mindestens 90 Grad gewaschen werden soll. Diese Ausführungen der Erstbehörde wie auch der Magistratsabteilung 40 erscheint schon deshalb mehr als unnachvollziehbar, als diese ja ausdrücklich dem erkennenden Senat mitgeteilt haben, fachlich nicht zur Beantwortung der Fragen, welche letztlich Herrn ao Univ. Prof. Dr. Al. gestellt und von diesem beantwortet worden sind, in der Lage zu sein. Insofern konsequent haben daher die Erstbehörde wie auch der Magistratsabteilung 40 ihre Ansicht nicht auf Expertisen des amtsärztlichen Dienstes des Magistrats gestützt (ist dieser ja nach Angaben der Magistratsabteilung 15 fachlich nicht zur Überprüfung der Ausführungen des gegenständlichen Gutachtens von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Al. in der Lage), sondern wurde ein Privatgutachten von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Ojan As. vorgelegt. Den Einwänden dieses Privatgutachtens wurde in weiterer Folge durch Herrn ao Univ. Prof. Dr. Al. in seinen beiden Ergänzungsgutachten in schlüssiger Weise entgegen getreten. Zudem wurde von einer unabhängigen Drittgutachterin, nämlich Frau Univ. Prof. Dr. Las., in schlüssiger Weise gutachterlich mitgeteilt, dass die Ausführungen von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Al. dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, während dagegen die mit diesen Ausführungen widerstreitenden Ausführungen von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Ojan As. nicht mit dem derzeitigen medizinischen Wissensstand in Einklang zu bringen sind. Es war daher der (ohnedies mit der Ansicht des Ständigen Hygieneausschusses in Einklang stehenden) gutachterlichen Feststellung von Herrn Univ. Prof. Dr. Al. zu folgen, wonach für die in den gegenständlichen Wohngemeinschaften wohnenden Personen die Anforderungen unter Punkt 2 der Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung ausreichend sind und wonach und dass für die Reinigung des Geschirrs dieser Personen ein durchschnittlicher Geschirrspüler ausreicht.

Im Übrigen ist aber auch auf die Ausführungen von Frau Univ. Prof. Dr. Las. zu verweisen, welche aus dem Umstand, dass der bis zum 2.8.2010 in Geltung gestandene Unterpunkt 3) zu Punkt 4.3.2. der Hygiene-Leitlinie des Bundesministeriums für Gesundheit für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, welcher die Reinigung von Geschirr in Küchen, die Krankenanstalten versorgen, regelte, ersatzlos gestrichen worden ist, im Einklang mit dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft folgerte, dass die in diesem Punkt 3) formulierten zusätzlichen Vorgaben überschießend waren. Unter Zugrundelegung dieser mit den gutachterlichen Feststellungen des Ständigen Hygieneausschuss in Einklang zu bringenden Ausführungen von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Al. und Frau Univ. Prof. Dr. Las. ist daher zu folgern, dass die im ehemaligen Unterpunkt 3) zu Punkt 4.3.2. der Hygiene-Leitlinie gestellten Anforderungen an die Geschirrdesinfektion nur in besonders gelagerten Einzelfällen zu beachten sind, nämlich in den Fällen, in welchen aufgrund der besonderen Infektiösität der in einer Einrichtung aufhältigen Personen oder der besonders schweren Erkrankung der in einer Einrichtung aufhältigen Personen eine außergewöhnlich intensive Reinigung von Geschirr gefordert ist.

Auch in Anbetracht des Umstands, dass nunmehr die Ausführungen von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Ojan As. offenkundig auch nicht mehr im Entferntesten mit dem Standpunkt des Ständigen Hygieneausschusses in Einklang zu bringen sind, war dagegen der gegenteiligen Position von Herrn ao Univ. Prof. Dr. Ojan As., und der auf diese Ansicht sich stützenden Position der Erstbehörde wie auch der Magistratsabteilung 40 nicht zu folgen.

Daher ist zu folgern, dass die Erstbehörde nicht unter Hinweis auf hygienische Notwendigkeiten befugt ist, die Verwendung eines Geschirrspülers, durch welchen unmittelbar am Geschirr eine Temperatur von 85°C für die Dauer von mindestens 10 Sekunden oder eine Temperatur von 80°C für die Dauer von mindestens 30 Sekunden erreicht wird, für die gegenständlichen Wohngemeinschaften durch einen Bescheid i.S.d.

§ 22 Abs 8 leg. cit. vorzuschreiben.Paragraph 22, Absatz 8, leg. cit. vorzuschreiben.

Zu diesem Ergebnis hat man, wie zuvor dargelegt, deshalb zu gelangen, da bei Zugrundelegung der obangeführten Sachverständigengutachten für solch eine Vorschreibung keinerlei Anlass, insbesondere kein Anlass i.S.d. des Gebots der Sicherstellung hygienischer Aufenthaltsbedingungen für die BewohnerInnen, besteht. Da somit die gegenständliche Vorschreibung keinesfalls auf § 22 Abs 8 leg. cit. gestützt werden kann, vermag die gegenständliche Vorschreibung, vom Fall eines rechtswidrigerweise auf § 22 Abs 8 leg. cit. gestützten, rechtskräftigen Konsenses, durch welchen bereits eine solche Reinigungsintensität gefordert wird, abgesehen, nicht auf § 28 Abs 5 leg. cit. gegründet zu werden. Doch wäre aber natürlich die Durchsetzung eines solchen, mit den Stand der medizinischen Wissenschaft unvereinbaren Konsenses als amtsmissbräuchlich einzustufen.Zu diesem Ergebnis hat man, wie zuvor dargelegt, deshalb zu gelangen, da bei Zugrundelegung der obangeführten Sachverständigengutachten für solch eine Vorschreibung keinerlei Anlass, insbesondere kein Anlass i.S.d. des Gebots der Sicherstellung hygienischer Aufenthaltsbedingungen für die BewohnerInnen, besteht. Da somit die gegenständliche Vorschreibung keinesfalls auf Paragraph 22, Absatz 8, leg. cit. gestützt werden kann, vermag die gegenständliche Vorschreibung, vom Fall eines rechtswidrigerweise auf Paragraph 22, Absatz 8, leg. cit. gestützten, rechtskräftigen Konsenses, durch welchen bereits eine solche Reinigungsintensität gefordert wird, abgesehen, nicht auf Paragraph 28, Absatz 5, leg. cit. gegründet zu werden. Doch wäre aber natürlich die Durchsetzung eines solchen, mit den Stand der medizinischen Wissenschaft unvereinbaren Konsenses als amtsmissbräuchlich einzustufen.

Doch selbst wenn man der Ableitung des erkennenden Senats, wonach durch einen Bescheid i. S.d. § 28 Abs 5 leg. cit. nicht ein rechtskräftiger Konsens i.S.d. § 22 Abs 8 leg. cit. abgeändert werden kann, nicht folgt, und annimmt, dass der gegenständliche Bescheid eigentlich auf § 28 Abs 5 leg. cit. gestützt werden sollte, würde man zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Schon aufgrund des Umstands, dass die gegenständlich vorgeschriebene Vorgabe bei Zugrundelegung der oa Feststellungen keinesfalls einen relevanten Nutzen für die Gesundheit der BewohnerInnen bewirkt, wäre diese nämlich denkunmöglich für die gesundheitlichen Anforderungen in den gegenständlichen Wohngemeinschaften als unbedingt notwendig zu erachten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Doch selbst wenn man der Ableitung des erkennenden Senats, wonach durch einen Bescheid i. S.d. Paragraph 28, Absatz 5, leg. cit. nicht ein rechtskräftiger Konsens i.S.d. Paragraph 22, Absatz 8, leg. cit. abgeändert werden kann, nicht folgt, und annimmt, dass der gegenständliche Bescheid eigentlich auf Paragraph 28, Absatz 5, leg. cit. gestützt werden sollte, würde man zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Schon aufgrund des Umstands, dass die gegenständlich vorgeschriebene Vorgabe bei Zugrundelegung der oa Feststellungen keinesfalls einen relevanten Nutzen für die Gesundheit der BewohnerInnen bewirkt, wäre diese nämlich denkunmöglich für die gesundheitlichen Anforderungen in den gegenständlichen Wohngemeinschaften als unbedingt notwendig zu erachten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten