RS Uvs 2011/11/3 KUVS-1088/4/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Für eine Bestellungsurkunde iSd § 9 Abs. 2 VStG ist die klare Abgrenzung des Verantwortungsbereiches erforderlich, ferner die Darlegung, inwieweit und in welcher Form der Beauftragte befugt ist Anordnungen zu geben, die Angabe des inländischen Wohnsitzes und die Unterfertigung durch die Person, die den verantwortlichen Beauftragten bestellt hat. Andernfalls liegt keine wirksame Bestellung als verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG vor und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei den zur Vertretung der Firma nach außen berufenen Organen, den handelsrechtlichen Geschäftsführern, bleibt bestehen.Für eine Bestellungsurkunde iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist die klare Abgrenzung des Verantwortungsbereiches erforderlich, ferner die Darlegung, inwieweit und in welcher Form der Beauftragte befugt ist Anordnungen zu geben, die Angabe des inländischen Wohnsitzes und die Unterfertigung durch die Person, die den verantwortlichen Beauftragten bestellt hat. Andernfalls liegt keine wirksame Bestellung als verantwortliche Beauftragte nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG vor und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei den zur Vertretung der Firma nach außen berufenen Organen, den handelsrechtlichen Geschäftsführern, bleibt bestehen.

Schlagworte

Verantwortlich Beauftragter, Bestellungsurkunde, Handelsrechtlicher Geschäftsführer, Unterfertigung, Inlandswohnsitz, Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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