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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Für eine Bestellungsurkunde iSd § 9 Abs. 2 VStG ist die klare Abgrenzung des Verantwortungsbereiches erforderlich, ferner die Darlegung, inwieweit und in welcher Form der Beauftragte befugt ist Anordnungen zu geben, die Angabe des inländischen Wohnsitzes und die Unterfertigung durch die Person, die den verantwortlichen Beauftragten bestellt hat. Andernfalls liegt keine wirksame Bestellung als verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG vor und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei den zur Vertretung der Firma nach außen berufenen Organen, den handelsrechtlichen Geschäftsführern, bleibt bestehen.Für eine Bestellungsurkunde iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist die klare Abgrenzung des Verantwortungsbereiches erforderlich, ferner die Darlegung, inwieweit und in welcher Form der Beauftragte befugt ist Anordnungen zu geben, die Angabe des inländischen Wohnsitzes und die Unterfertigung durch die Person, die den verantwortlichen Beauftragten bestellt hat. Andernfalls liegt keine wirksame Bestellung als verantwortliche Beauftragte nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG vor und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei den zur Vertretung der Firma nach außen berufenen Organen, den handelsrechtlichen Geschäftsführern, bleibt bestehen.
Schlagworte
Verantwortlich Beauftragter, Bestellungsurkunde, Handelsrechtlicher Geschäftsführer, Unterfertigung, Inlandswohnsitz, Verwaltungsstrafrechtliche VerantwortungZuletzt aktualisiert am
22.08.2012