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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AZG §17a Abs2Rechtssatz
Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber gemäß § 17a Abs 2 Satz 1 iVm Abs 3 AZG Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers (in bestimmten Intervallen) lückenlos heruntergeladen und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherheitskopien erstellt werden. Eine Übertretung der Bestimmung des § 17a Abs 3 Z 1 und 2 AZG ist ein Unterlassungsdelikt in Form eines (richtig:) Dauerdeliktes. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt daher so lange nicht zu laufen, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Somit hätte sich zwar jeweils ein mehrjähriger Tatzeitraum ergeben, da der Berufungswerber im gesamten Zeitraum bis zur Kontrolle nie einen Datendownload aus dem Bordgerät durchführte. Da jedoch die Daten des Kontrollgerätes nach 365 Tagen automatisch gelöscht werden und somit der unterlassene Download nach Ablauf dieser Frist nicht mehr nachgeholt werden kann, war der Tatzeitraum jeweils auf ein Jahr, rückgerechnet ab dem jeweiligen Tatzeitende, einzuschränken. Für das unterlassene Herunterladen der relevanten Daten von den Fahrerkarten gilt prinzipiell dasselbe. Da das Verfahren jedoch ergeben hat, dass die Daten aus den jeweils betroffenen Fahrerkarten trotz des verspätet bzw. in zu großen Intervallen durchgeführten Downloads noch nicht überschrieben waren, bestand hier keine Veranlassung, den Tatzeitraum einzuschränken.Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3, AZG Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers (in bestimmten Intervallen) lückenlos heruntergeladen und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherheitskopien erstellt werden. Eine Übertretung der Bestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AZG ist ein Unterlassungsdelikt in Form eines (richtig:) Dauerdeliktes. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt daher so lange nicht zu laufen, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Somit hätte sich zwar jeweils ein mehrjähriger Tatzeitraum ergeben, da der Berufungswerber im gesamten Zeitraum bis zur Kontrolle nie einen Datendownload aus dem Bordgerät durchführte. Da jedoch die Daten des Kontrollgerätes nach 365 Tagen automatisch gelöscht werden und somit der unterlassene Download nach Ablauf dieser Frist nicht mehr nachgeholt werden kann, war der Tatzeitraum jeweils auf ein Jahr, rückgerechnet ab dem jeweiligen Tatzeitende, einzuschränken. Für das unterlassene Herunterladen der relevanten Daten von den Fahrerkarten gilt prinzipiell dasselbe. Da das Verfahren jedoch ergeben hat, dass die Daten aus den jeweils betroffenen Fahrerkarten trotz des verspätet bzw. in zu großen Intervallen durchgeführten Downloads noch nicht überschrieben waren, bestand hier keine Veranlassung, den Tatzeitraum einzuschränken.
Schlagworte
Kontrollgerät; Fahrerkarte; Daten; Herunterladen; löschen; Tatzeit; VerfolgungsverjährungZuletzt aktualisiert am
22.12.2011