RS Uvs 2011/11/4 30.15-16/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

AZG §17a Abs2
AZG §17a Abs3
VStG §44a Z1
  1. AZG § 17a heute
  2. AZG § 17a gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 17a gültig von 15.06.2016 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AZG § 17a gültig von 01.07.2006 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  5. AZG § 17a gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  1. AZG § 17a heute
  2. AZG § 17a gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 17a gültig von 15.06.2016 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AZG § 17a gültig von 01.07.2006 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  5. AZG § 17a gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004

Rechtssatz

Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber gemäß § 17a Abs 2 Satz 1 iVm Abs 3 AZG Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers (in bestimmten Intervallen) lückenlos heruntergeladen und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherheitskopien erstellt werden. Eine Übertretung der Bestimmung des § 17a Abs 3 Z 1 und 2 AZG ist ein Unterlassungsdelikt in Form eines (richtig:) Dauerdeliktes. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt daher so lange nicht zu laufen, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Somit hätte sich zwar jeweils ein mehrjähriger Tatzeitraum ergeben, da der Berufungswerber im gesamten Zeitraum bis zur Kontrolle nie einen Datendownload aus dem Bordgerät durchführte. Da jedoch die Daten des Kontrollgerätes nach 365 Tagen automatisch gelöscht werden und somit der unterlassene Download nach Ablauf dieser Frist nicht mehr nachgeholt werden kann, war der Tatzeitraum jeweils auf ein Jahr, rückgerechnet ab dem jeweiligen Tatzeitende, einzuschränken. Für das unterlassene Herunterladen der relevanten Daten von den Fahrerkarten gilt prinzipiell dasselbe. Da das Verfahren jedoch ergeben hat, dass die Daten aus den jeweils betroffenen Fahrerkarten trotz des verspätet bzw. in zu großen Intervallen durchgeführten Downloads noch nicht überschrieben waren, bestand hier keine Veranlassung, den Tatzeitraum einzuschränken.Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3, AZG Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers (in bestimmten Intervallen) lückenlos heruntergeladen und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherheitskopien erstellt werden. Eine Übertretung der Bestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AZG ist ein Unterlassungsdelikt in Form eines (richtig:) Dauerdeliktes. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt daher so lange nicht zu laufen, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Somit hätte sich zwar jeweils ein mehrjähriger Tatzeitraum ergeben, da der Berufungswerber im gesamten Zeitraum bis zur Kontrolle nie einen Datendownload aus dem Bordgerät durchführte. Da jedoch die Daten des Kontrollgerätes nach 365 Tagen automatisch gelöscht werden und somit der unterlassene Download nach Ablauf dieser Frist nicht mehr nachgeholt werden kann, war der Tatzeitraum jeweils auf ein Jahr, rückgerechnet ab dem jeweiligen Tatzeitende, einzuschränken. Für das unterlassene Herunterladen der relevanten Daten von den Fahrerkarten gilt prinzipiell dasselbe. Da das Verfahren jedoch ergeben hat, dass die Daten aus den jeweils betroffenen Fahrerkarten trotz des verspätet bzw. in zu großen Intervallen durchgeführten Downloads noch nicht überschrieben waren, bestand hier keine Veranlassung, den Tatzeitraum einzuschränken.

Schlagworte

Kontrollgerät; Fahrerkarte; Daten; Herunterladen; löschen; Tatzeit; Verfolgungsverjährung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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