Norm
KFG 1967 §102 Abs3Rechtssatz
Das gesetzliche Verbot, als Lenker während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines Handys. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Berufungswerber tatsächlich zum angelasteten Tatzeitpunkt ein Telefongespräch geführt oder das Handy nur zum Zweck des Abhörens der Mobilbox in der Hand gehalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013