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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2Rechtssatz
Eine Versagung der grundbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages über ein landwirtschaftliches Grundstück (§ 10 iVm § 8a Stmk GVG), die nur dahingehend begründet wird, dass "sich nach Kundmachung in der betroffenen Gemeinde ein Landwirt innerhalb der Kundmachungsfrist schriftlich bei der Grundverkehrsbehörde gemeldet hat, welcher das Rechtsgeschäft zu denselben Konditionen erwerben würde", ist gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, wenn kein weiteres Verfahren und keine Anhörung des Berufungswerbers erfolgte und der Berufungswerber Folgendes ausführt: Er sei in der Lage, die Fläche ordnungsgemäß zu bewirtschaften, was ihm die Behörde im Zuge des Erwerbes eines anderen Grundstückes unter denselben gesetzlichen Voraussetzungen bescheinigt habe. Der Erwerb des gegenständlichen Grundstückes sei eine zweckmäßige Arrondierung, die wie sonst zur Stärkung eines leistungsfähigen Betriebes erforderlich wäre. Zum Beweise der ordentlichen Bewirtschaftung nach landwirtschaftlichen Grundsätzen werde ein Ortsaugenschein beantragt, um die gegebenen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs 1 Z 6 GVG darzutun. Wegen der unbestrittenen Fähigkeiten des Berufungswerbers zur Bewirtschaftung seien die Bestimmungen des § 10 GVG über die Versagung der Genehmigung nicht anzuwenden. Weiters sei der Genehmigungsgrund gemäß § 9 Abs 1 GVG nicht beachtet worden, wonach das Interesse an der neuen Verwendung des gekauften Grundstückes, nämlich als Obstgarten, jenes der bisherigen Haltung als Brachland (Wiese) bei weitem überwiege. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung verbleibender Grundstücke werde nicht erheblich erschwert. Nach diesen Berufungsausführungen wurde der Sachverhalt so mangelhaft erhoben, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei wird die Erstbehörde eventuell unter Beiziehung eines Sachverständigen auch zu prüfen haben, ob die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs 1 Z 6 GVG vorliegt oder ob das Rechtsgeschäft nach § 9 GVG zu genehmigen wäre.Eine Versagung der grundbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages über ein landwirtschaftliches Grundstück (Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Stmk GVG), die nur dahingehend begründet wird, dass "sich nach Kundmachung in der betroffenen Gemeinde ein Landwirt innerhalb der Kundmachungsfrist schriftlich bei der Grundverkehrsbehörde gemeldet hat, welcher das Rechtsgeschäft zu denselben Konditionen erwerben würde", ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, wenn kein weiteres Verfahren und keine Anhörung des Berufungswerbers erfolgte und der Berufungswerber Folgendes ausführt: Er sei in der Lage, die Fläche ordnungsgemäß zu bewirtschaften, was ihm die Behörde im Zuge des Erwerbes eines anderen Grundstückes unter denselben gesetzlichen Voraussetzungen bescheinigt habe. Der Erwerb des gegenständlichen Grundstückes sei eine zweckmäßige Arrondierung, die wie sonst zur Stärkung eines leistungsfähigen Betriebes erforderlich wäre. Zum Beweise der ordentlichen Bewirtschaftung nach landwirtschaftlichen Grundsätzen werde ein Ortsaugenschein beantragt, um die gegebenen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, GVG darzutun. Wegen der unbestrittenen Fähigkeiten des Berufungswerbers zur Bewirtschaftung seien die Bestimmungen des Paragraph 10, GVG über die Versagung der Genehmigung nicht anzuwenden. Weiters sei der Genehmigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GVG nicht beachtet worden, wonach das Interesse an der neuen Verwendung des gekauften Grundstückes, nämlich als Obstgarten, jenes der bisherigen Haltung als Brachland (Wiese) bei weitem überwiege. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung verbleibender Grundstücke werde nicht erheblich erschwert. Nach diesen Berufungsausführungen wurde der Sachverhalt so mangelhaft erhoben, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei wird die Erstbehörde eventuell unter Beiziehung eines Sachverständigen auch zu prüfen haben, ob die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, GVG vorliegt oder ob das Rechtsgeschäft nach Paragraph 9, GVG zu genehmigen wäre.
Schlagworte
Kaufvertrag; landwirtschaftliches Grundstück; Genehmigungspflicht; mündliche Verhandlung; ZurückverweisungZuletzt aktualisiert am
20.06.2012