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41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005Norm
FPG §12 Abs2 Z2Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Der Wortlaut des § 12 Abs 2 Z 2 FPG normiert unmissverständlich das Recht des gesetzlichen Vertreters, "innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen".Der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, FPG normiert unmissverständlich das Recht des gesetzlichen Vertreters, "innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen".
Partei im gegenständlichen Verfahren ist einzig der Bescheidadressat. Entgegen der Rechtsmeinung des Jugendwohlfahrtsträgers vermag aus der in § 12 Abs 2 Z 2 FPG enthaltenen Befugnis zur Rechtsmittelerhebung nicht auch ein Recht auf Zustellung des Bescheides abgeleitet und damit einhergehend der Lauf der Berufungsfrist in Gang gesetzt werden. Dies wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn der Bescheidadressat als Partei des fremdenpolizeilichen Verfahrens den Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des § 10 AVG als Vertreter für dieses Verfahren bevollmächtigt bzw zumindest als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht hätte. Die durch die belangte Behörde nach Kontaktaufnahme durch die zuständige Sozialarbeiterin vorgenommene formelle Zustellung des bekämpften Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen lediglich als faktische Amtshandlung, die keinerlei rechtliche Wirkungen nach sich zieht, zu qualifizieren.Partei im gegenständlichen Verfahren ist einzig der Bescheidadressat. Entgegen der Rechtsmeinung des Jugendwohlfahrtsträgers vermag aus der in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, FPG enthaltenen Befugnis zur Rechtsmittelerhebung nicht auch ein Recht auf Zustellung des Bescheides abgeleitet und damit einhergehend der Lauf der Berufungsfrist in Gang gesetzt werden. Dies wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn der Bescheidadressat als Partei des fremdenpolizeilichen Verfahrens den Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des Paragraph 10, AVG als Vertreter für dieses Verfahren bevollmächtigt bzw zumindest als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht hätte. Die durch die belangte Behörde nach Kontaktaufnahme durch die zuständige Sozialarbeiterin vorgenommene formelle Zustellung des bekämpften Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen lediglich als faktische Amtshandlung, die keinerlei rechtliche Wirkungen nach sich zieht, zu qualifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012