RS Uvs 2011/11/9 VwSen-730240/5/BP/MZ/Jo

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Index

41.02.20 Fremdenpolizeigesetz 2005

Norm

FPG §12 Abs2 Z2
  1. FPG § 12 heute
  2. FPG § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 12 gültig von 01.11.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 12 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 12 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 12 Abs 2 Z 2 FPG normiert unmissverständlich das Recht des gesetzlichen Vertreters, "innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen".Der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, FPG normiert unmissverständlich das Recht des gesetzlichen Vertreters, "innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen".

Partei im gegenständlichen Verfahren ist einzig der Bescheidadressat. Entgegen der Rechtsmeinung des Jugendwohlfahrtsträgers vermag aus der in § 12 Abs 2 Z 2 FPG enthaltenen Befugnis zur Rechtsmittelerhebung nicht auch ein Recht auf Zustellung des Bescheides abgeleitet und damit einhergehend der Lauf der Berufungsfrist in Gang gesetzt werden. Dies wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn der Bescheidadressat als Partei des fremdenpolizeilichen Verfahrens den Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des § 10 AVG als Vertreter für dieses Verfahren bevollmächtigt bzw zumindest als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht hätte. Die durch die belangte Behörde nach Kontaktaufnahme durch die zuständige Sozialarbeiterin vorgenommene formelle Zustellung des bekämpften Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen lediglich als faktische Amtshandlung, die keinerlei rechtliche Wirkungen nach sich zieht, zu qualifizieren.Partei im gegenständlichen Verfahren ist einzig der Bescheidadressat. Entgegen der Rechtsmeinung des Jugendwohlfahrtsträgers vermag aus der in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, FPG enthaltenen Befugnis zur Rechtsmittelerhebung nicht auch ein Recht auf Zustellung des Bescheides abgeleitet und damit einhergehend der Lauf der Berufungsfrist in Gang gesetzt werden. Dies wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn der Bescheidadressat als Partei des fremdenpolizeilichen Verfahrens den Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des Paragraph 10, AVG als Vertreter für dieses Verfahren bevollmächtigt bzw zumindest als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht hätte. Die durch die belangte Behörde nach Kontaktaufnahme durch die zuständige Sozialarbeiterin vorgenommene formelle Zustellung des bekämpften Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen lediglich als faktische Amtshandlung, die keinerlei rechtliche Wirkungen nach sich zieht, zu qualifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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