RS Uvs 2011/11/10 VwSen-240858/2/AB/Sta

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde daher gemäß § 21 Abs 1 VStG vorzugehen hat, kann sie den Beschuldigten mittels Bescheid ermahnen, wenn dies erforderlich ist, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Diese Ermahnung ist allerdings nur bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung zulässig und setzt daher ein – wenn auch bloß geringfügiges – Verschulden des Beschuldigten voraus (vgl mwN Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2010), Rz 18 zu § 21 VStG).Wenn die belangte Behörde daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG vorzugehen hat, kann sie den Beschuldigten mittels Bescheid ermahnen, wenn dies erforderlich ist, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Diese Ermahnung ist allerdings nur bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung zulässig und setzt daher ein – wenn auch bloß geringfügiges – Verschulden des Beschuldigten voraus vergleiche mwN Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2010), Rz 18 zu Paragraph 21, VStG).

Da juristische Personen nicht verschuldensfähig sind (VwSlg 1819A/1950), können nach dem VStG nur natürliche Personen als Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren – dem auch eine Ermahnung nach § 21 Abs 1 VStG zuzurechnen ist – zur Verantwortung gezogen werden (vgl mwN Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 708 und 764; Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2010), Rz 1 zu § 3 VStG).Da juristische Personen nicht verschuldensfähig sind (VwSlg 1819A/1950), können nach dem VStG nur natürliche Personen als Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren – dem auch eine Ermahnung nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG zuzurechnen ist – zur Verantwortung gezogen werden vergleiche mwN Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 708 und 764; Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2010), Rz 1 zu Paragraph 3, VStG).

Da die bescheidmäßige Ermahnung (samt Ersatz der Barauslagen) seitens der belangten Behörde gegenüber der Marktgemeinde als juristischer Person erlassen wurde, war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Marktgemeinde Aschach einzustellen, weil eine juristische Person wie die Bw nicht Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens und damit auch nicht Adressatin einer bescheidmäßigen Ermahnung nach § 21 Abs 1 VStG sein kann.Da die bescheidmäßige Ermahnung (samt Ersatz der Barauslagen) seitens der belangten Behörde gegenüber der Marktgemeinde als juristischer Person erlassen wurde, war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Marktgemeinde Aschach einzustellen, weil eine juristische Person wie die Bw nicht Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens und damit auch nicht Adressatin einer bescheidmäßigen Ermahnung nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG sein kann.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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