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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
VStG §21 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Die Auferlegung des Ersatzes von Barauslagen – wie den gegenständlichen Untersuchungskosten – im Rahmen des § 21 Abs 1 VStG wäre schon insofern nicht möglich, als die Ermahnung nach höchstgerichtlicher Auffassung keine Strafe darstellt (vgl mN aus der Rechtsprechung Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2010), Rz 19 zu § 21 VStG; vgl dazu auch zB UVS OÖ 12.1.2007, VwSen-240597).Die Auferlegung des Ersatzes von Barauslagen – wie den gegenständlichen Untersuchungskosten – im Rahmen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG wäre schon insofern nicht möglich, als die Ermahnung nach höchstgerichtlicher Auffassung keine Strafe darstellt vergleiche mN aus der Rechtsprechung Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG - Verwaltungsstrafgesetz (2010), Rz 19 zu Paragraph 21, VStG; vergleiche dazu auch zB UVS OÖ 12.1.2007, VwSen-240597).
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012