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90.02.01 Kraftfahrgesetz 1967Norm
KFG 1967 §102 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Die Verwendung eines nicht typisierten Xenonlichtes, welches überdies ohne Waschanlage und ohne die erforderliche Lichtweitenregelung ausgestattet ist, stellt nur eine – und nicht etwa mehrere – Übertretung dar.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012