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60 ArbeitsrechtNorm
AuslBG §2 Abs3Rechtssatz
Für vorliegenden Fall ist hinsichtlich der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen festzuhalten, dass der gegenständlich vom Dienstnehmer bezogene Lohn im Ausmaß von Euro 1.200,-- bis Eurio 1.300,-- nach Auskunft der Arbeiterkammer dem österreichischen Kollektivvertrag jedenfalls für eine qualifizierte Hilfskraft, aber auch hinsichtlich des Betrages von Euro 1.300,-- für einen Facharbeiter entspricht, sodass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG erfüllt sind und keine Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer notwendig war. Dies bedingt, dass die Berufungswerberin auf Grund des Umstandes, dass sowohl der ausländische Arbeitgeber als auch der inländische Auftraggeber nur dann zu bestrafen ist, wenn die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Voraussetzungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich nicht erfüllt sind, nicht gegen § 18 Abs. 12 AuslBG verstoßen hat, zumal festzuhalten ist, dass, sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen, das bloße Nichtvorliegen der EU-Entsendebestätigung nicht mehr bestraft werden soll. Verfahrenseinstellung.Für vorliegenden Fall ist hinsichtlich der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen festzuhalten, dass der gegenständlich vom Dienstnehmer bezogene Lohn im Ausmaß von Euro 1.200,-- bis Eurio 1.300,-- nach Auskunft der Arbeiterkammer dem österreichischen Kollektivvertrag jedenfalls für eine qualifizierte Hilfskraft, aber auch hinsichtlich des Betrages von Euro 1.300,-- für einen Facharbeiter entspricht, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erfüllt sind und keine Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer notwendig war. Dies bedingt, dass die Berufungswerberin auf Grund des Umstandes, dass sowohl der ausländische Arbeitgeber als auch der inländische Auftraggeber nur dann zu bestrafen ist, wenn die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Voraussetzungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich nicht erfüllt sind, nicht gegen Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG verstoßen hat, zumal festzuhalten ist, dass, sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen, das bloße Nichtvorliegen der EU-Entsendebestätigung nicht mehr bestraft werden soll. Verfahrenseinstellung.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung, EU- Entsendebestätigung, Entsendung ausländischer Arbeitskräfte, inländischer Auftraggeber, Betriebssitz, Meldung ArbeitsmarktserviceZuletzt aktualisiert am
12.03.2012