RS Vfgh 2008/9/29 A2/07 - A14/08

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
EG Art39
GehG 1956 §12, §113, §126, §127
Verordnung (EWG) Nr 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Freizügigkeitsverordnung) Art7
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit der Staatshaftungsklage eines Beamten wegen behaupteter gemeinschaftsrechtswidriger Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs; Abweisung der Klage auf Auszahlung von infolge Versagung der besoldungsrechtlichen Höherreihung nicht zuerkannten Bezugsteilen; kein offenkundiger Verstoß der Entscheidung des VwGH betreffend die Beförderung des Beamten gegen Gemeinschaftsrecht; Eingehen auf gemeinschaftsrechtliche Fragen zur Freizügigkeit

Rechtssatz

Behauptung des Klägers, dass seinem Staatshaftungsanspruch sowohl "legislatives Unrecht" als auch eine rechtswidrig ergangene Entscheidung des VwGH zu Grunde liegt.

Die anspruchsbegründenden Handlungen und Unterlassungen sind im vorliegenden Fall nicht unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen; Tätigwerden eines Vollzugsorgans, nämlich des VwGH, der eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätte aufgreifen können.

Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die Klage daher nur insoweit, als die behauptete Verletzung des Gemeinschaftsrechts einer Entscheidung des VwGH zuzurechnen ist.

Vertretbare Rechtsauffassung des VwGH in seinem E v 18.12.03, Zl 2002/12/0196, dass sich mangels eines Rechtsanspruches auf Beförderungen aus dem Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung ergebe, "wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten".

Allfällige Verletzung der Vorlagepflicht allein führt noch nicht notwendigerweise zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruches.

Der VwGH hat sich mit den vom Beschwerdeführer angestellten gemeinschaftsrechtlichen Ausführungen befasst. Es ist ihm in Hinblick auf die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH (vgl EuGH 30.11.00, Rs C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund, EuGH 30.09.03, Rs C-224/01, Köbler) nicht vorzuwerfen, wenn er im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass die zitierten Urteile andere Fallkonstellationen als die hier vorliegende betreffen; unter Bedachtnahme auf die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl I 87, und die erwähnten Urteile sowie die in der Folge ergangenen Urteile des EuGH zu Art39 EG und Art7 VO (EWG) 1612/68, die sich mit der Anrechnung von Dienstzeiten befassen (zB EuGH 12.05.05, Rs C-278/03, Kommission/Italien), ist die dem Erkenntnis des VwGH zu Grunde liegende Rechtsauffassung vertretbar.Der VwGH hat sich mit den vom Beschwerdeführer angestellten gemeinschaftsrechtlichen Ausführungen befasst. Es ist ihm in Hinblick auf die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 30.11.00, Rs C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund, EuGH 30.09.03, Rs C-224/01, Köbler) nicht vorzuwerfen, wenn er im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass die zitierten Urteile andere Fallkonstellationen als die hier vorliegende betreffen; unter Bedachtnahme auf die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl römisch eins 87, und die erwähnten Urteile sowie die in der Folge ergangenen Urteile des EuGH zu Art39 EG und Art7 VO (EWG) 1612/68, die sich mit der Anrechnung von Dienstzeiten befassen (zB EuGH 12.05.05, Rs C-278/03, Kommission/Italien), ist die dem Erkenntnis des VwGH zu Grunde liegende Rechtsauffassung vertretbar.

Siehe ebenso A14/08, E v 22.09.09 (Zurückweisung der Klage, soweit sie nicht die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers im Gehaltssystem, sondern die Pensionsbemessung betrifft).

Entscheidungstexte

  • A 2/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.09.2008 A 2/07
  • A 14/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2009 A 14/08

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge, Vorrückung, Stichtag, Beförderung, Recht auf Freizügigkeit, VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A2.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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