RS Uvs 2011/11/17 42.10-16/2011

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Veröffentlicht am 17.11.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FSG-GV §17 Abs1
  1. FSG-GV § 17 heute
  2. FSG-GV § 17 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2016
  3. FSG-GV § 17 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2015
  4. FSG-GV § 17 gültig von 16.02.2006 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006
  5. FSG-GV § 17 gültig von 01.11.1997 bis 15.02.2006

Rechtssatz

§ 17 Abs 1 FSG-GV regelt die Erforderlichkeit der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, wenn beispielsweise mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorliegt. Aus der Bestimmung ergibt sich, dass ein Verhalten nur dann eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung darstellt, wenn es dabei zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder wenn es bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (vgl. VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120). Im konkreten Fall war ein schwerwiegender Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften weder durch eine gerichtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung belegt. Ein begründeter Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann nicht ausschließlich auf einen Vorfall gestützt werden, wonach die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit offenbar nicht einmal überschritten worden ist, sondern allenfalls eine den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit gewählt wurde. Unter Berücksichtigung der positiven Einstellung des Berufungswerbers und seiner Lebensumstände - Abschluss des Zivildienstes und Beginn einer Lehre als Altenbetreuer und Pfleger - und der aufrichtigen Entschuldigung gegenüber den sich gefährdet fühlenden Fußgängern war der Schluss auf eine mangelnde Verkehrsanpassung nicht gerechtfertigt. Im Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf außerhalb der Norm gelegene Unreife oder auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 24.04.2001, 2000/11/0231 und 27.01.2005, 2004/11/0217, sowie UVS 31.03.2005, 42.3-2/2005).Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV regelt die Erforderlichkeit der Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, wenn beispielsweise mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorliegt. Aus der Bestimmung ergibt sich, dass ein Verhalten nur dann eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung darstellt, wenn es dabei zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder wenn es bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat vergleiche VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120). Im konkreten Fall war ein schwerwiegender Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften weder durch eine gerichtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung belegt. Ein begründeter Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann nicht ausschließlich auf einen Vorfall gestützt werden, wonach die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit offenbar nicht einmal überschritten worden ist, sondern allenfalls eine den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit gewählt wurde. Unter Berücksichtigung der positiven Einstellung des Berufungswerbers und seiner Lebensumstände - Abschluss des Zivildienstes und Beginn einer Lehre als Altenbetreuer und Pfleger - und der aufrichtigen Entschuldigung gegenüber den sich gefährdet fühlenden Fußgängern war der Schluss auf eine mangelnde Verkehrsanpassung nicht gerechtfertigt. Im Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf außerhalb der Norm gelegene Unreife oder auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 24.04.2001, 2000/11/0231 und 27.01.2005, 2004/11/0217, sowie UVS 31.03.2005, 42.3-2/2005).

Schlagworte

Verkehrspsychologische Stellungnahme; mangelnde Verkehrsanpassung; Wertung; Gefährdung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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