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90.01.01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §99 Abs3 litaBeachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Parken auf einer Verkehrsfläche zu unterlassen, wenn Zweifel über die Parkbeschränkungen bestehen (vgl VwGH 27.02.1970, 1157/69 unter Hinweis auf die Vorjudikatur).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Parken auf einer Verkehrsfläche zu unterlassen, wenn Zweifel über die Parkbeschränkungen bestehen vergleiche VwGH 27.02.1970, 1157/69 unter Hinweis auf die Vorjudikatur).
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012