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VerwaltungsverfahrenNorm
FPG §54 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 53 Abs 6 iVm § 54 Abs 3 FPG können Rückkehrverbote auch gegen Asylwerber erlassen werden, die Straftaten im Zustand der (auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden) Unzurechnungsfähigkeit begangen haben und in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurden. Auch wenn das Gericht eine solche Unterbringung erst dann aufhebt, wenn sie nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, könnte aus fremdenrechtlicher Sicht auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein, die ein Rückkehrverbot erfordert (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0042; VwGH 24.02.2009, Zl. 2008/22/0579; VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096 zu § 60 Abs 4 FPG alt/nunmehr § 53 Abs 6 FPG neu). Zwar stand der an paranoider Schizophrenie erkrankte Berufungswerber durch die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Jedoch war wegen des seit über acht Jahren mit Rückschlägen verbundenen Therapieverlaufes selbst bei einer Reduzierung des Gewaltpotenzials nicht auszuschließen, dass der Berufungswerber seine Medikation wieder absetzt und sich daraufhin die Symptomatik wieder deutlich verschlechtert. Somit boten die Umstände während der Anhaltung keine Gewähr dafür, dass der Berufungswerber nicht neuerlich gewalttätig werden könnte. Auch lag seine Straftat der versuchten Nötigung zur Duldung des Beischlafs erst zweieinhalb Jahre und damit noch nicht so lange zurück, dass eine zuverlässige Prognose für einen dauerhaften Erfolg der Therapie im Sinne einer wesentlichen Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in § 54 Abs 1 FPG umschriebenen öffentlichen Interessen getroffen werden konnte. Auf ein Verschulden des Berufungswerbers an seiner Gefährlichkeit kam es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des auf 10 Jahre befristeten Rückkehrverbotes nicht an.Gemäß Paragraph 53, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, FPG können Rückkehrverbote auch gegen Asylwerber erlassen werden, die Straftaten im Zustand der (auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden) Unzurechnungsfähigkeit begangen haben und in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurden. Auch wenn das Gericht eine solche Unterbringung erst dann aufhebt, wenn sie nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, könnte aus fremdenrechtlicher Sicht auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein, die ein Rückkehrverbot erfordert (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0042; VwGH 24.02.2009, Zl. 2008/22/0579; VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096 zu Paragraph 60, Absatz 4, FPG alt/nunmehr Paragraph 53, Absatz 6, FPG neu). Zwar stand der an paranoider Schizophrenie erkrankte Berufungswerber durch die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Jedoch war wegen des seit über acht Jahren mit Rückschlägen verbundenen Therapieverlaufes selbst bei einer Reduzierung des Gewaltpotenzials nicht auszuschließen, dass der Berufungswerber seine Medikation wieder absetzt und sich daraufhin die Symptomatik wieder deutlich verschlechtert. Somit boten die Umstände während der Anhaltung keine Gewähr dafür, dass der Berufungswerber nicht neuerlich gewalttätig werden könnte. Auch lag seine Straftat der versuchten Nötigung zur Duldung des Beischlafs erst zweieinhalb Jahre und damit noch nicht so lange zurück, dass eine zuverlässige Prognose für einen dauerhaften Erfolg der Therapie im Sinne einer wesentlichen Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Paragraph 54, Absatz eins, FPG umschriebenen öffentlichen Interessen getroffen werden konnte. Auf ein Verschulden des Berufungswerbers an seiner Gefährlichkeit kam es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des auf 10 Jahre befristeten Rückkehrverbotes nicht an.
Schlagworte
Rückkehrverbot; Asylwerber; Unzurechnungsfähigkeit; Unterbringung; VerschuldenZuletzt aktualisiert am
01.03.2012