RS Uvs 2011/11/29 VwSen-166493/3/Ki/Kr

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

40.01.06 Zustellgesetz

Norm

ZustG §9 Abs1
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie) stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter iSd § 9 Abs 1 ZustG dar. Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird.Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie) stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter iSd Paragraph 9, Absatz eins, ZustG dar. Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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