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40.01.06 ZustellgesetzNorm
ZustG §9 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie) stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter iSd § 9 Abs 1 ZustG dar. Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird.Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie) stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter iSd Paragraph 9, Absatz eins, ZustG dar. Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012