RS Uvs 2011/11/29 KUVS-2325/4/2010

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Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §7
BArbSchV §30 Abs1
BArbSchV §87 Abs3
BArbSchV §87 Abs5
ASchG §7 Z1
ASchG §7 Z8

Rechtssatz

Wenngleich § 87 Abs. 5 Z 1 BauV bei geringfügigen Arbeiten, beispielhaft Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag andauern, anführt, so ist aus dieser Aufzählung nicht zwingend abzuleiten, dass im Fall einer völligen Neudeckung eines Daches, wenn nach Abschluss der Arbeiten noch Restarbeiten anfallen die übersehen bzw. vergessen wurden, nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 87 Abs. 5 Z 1 Bau V subsumiert werden können. Es ist daher zulässig, dass der Arbeitnehmer gegenständlich diese nachträglichen Arbeiten (Anbringen von Firstkappen) unter sach- und fachgerechter Verwendung des ihm zur Verfügung gestellten persönlichen Sicherheitsgeschirres ausführt.Wenngleich Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer eins, BauV bei geringfügigen Arbeiten, beispielhaft Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag andauern, anführt, so ist aus dieser Aufzählung nicht zwingend abzuleiten, dass im Fall einer völligen Neudeckung eines Daches, wenn nach Abschluss der Arbeiten noch Restarbeiten anfallen die übersehen bzw. vergessen wurden, nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer eins, Bau römisch fünf subsumiert werden können. Es ist daher zulässig, dass der Arbeitnehmer gegenständlich diese nachträglichen Arbeiten (Anbringen von Firstkappen) unter sach- und fachgerechter Verwendung des ihm zur Verfügung gestellten persönlichen Sicherheitsgeschirres ausführt.

Schlagworte

kurzfristige Arbeiten, geringfügige Arbeiten, Neueindeckung Dach, Restarbeiten, persönliches Sicherheitsgeschirr, technische Schutzmaßnahmen, Absturzsicherung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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