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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §40Rechtssatz
Richtet sich der Einspruch nur gegen das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung der Strafverfügung, so hat die Erstinstanz ihre Entscheidungsbefugnis nur mehr hinsichtlich der Strafhöhe in Anspruch zu nehmen, d.h. die entsprechenden Ermittlungen im Zusammenhang mit den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu tätigen, und sich nicht – wie gegenständlich erfolgt – mit der Schuldfrage zu befassen, zumal diese in Rechtskraft erwachsen ist. Aufhebung des Bescheides.
Schlagworte
Strafberufung, Schuldfrage, Kostenentscheidung, Entscheidungsbefugnis, Einspruch gegen die StrafhöheZuletzt aktualisiert am
12.03.2012