RS Uvs 2011/11/30 KUVS-2085/2/2011

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Veröffentlicht am 30.11.2011
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40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Richtet sich der Einspruch nur gegen das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung der Strafverfügung, so hat die Erstinstanz ihre Entscheidungsbefugnis nur mehr hinsichtlich der Strafhöhe in Anspruch zu nehmen, d.h. die entsprechenden Ermittlungen im Zusammenhang mit den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu tätigen, und sich nicht – wie gegenständlich erfolgt – mit der Schuldfrage zu befassen, zumal diese in Rechtskraft erwachsen ist. Aufhebung des Bescheides.

Schlagworte

Strafberufung, Schuldfrage, Kostenentscheidung, Entscheidungsbefugnis, Einspruch gegen die Strafhöhe

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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