RS Uvs 2011/11/30 30.18-86/2010

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Veröffentlicht am 30.11.2011
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Das Wesen vorgeschriebener Auflagen im Sinne des § 79 Abs 2 Z 11 AWG besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber der Genehmigung nur für den Fall ihrer Gebrauchnahme zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Jedoch hatte der Berufungswerber bis zum Tatzeitpunkt noch nicht von der erteilten Genehmigung einer Kompostieranlage Gebrauch gemacht, da er den Zustand des konsenslosen Lagerns von Kompostmaterial auf offenem Mutterboden wie in den Jahren zuvor belassen hatte (und keine bauliche Anlage herstellte, die der der Genehmigung zugrunde liegenden Baubeschreibung entsprach). Dieses Verhalten stellt zwar gemäß § 15 Abs 3 AWG eine verbotene Ablagerung oder Behandlung von Abfällen außerhalb von hiefür vorgesehenen geeigneten Orten dar, ist jedoch keine Nichteinhaltung von Auflagen einer erteilten Genehmigung, die in Anspruch genommen wurde. Eine Auswechslung dieser unterschiedlichen Verwaltungsstraftatbestände ist dem UVS verwehrt.Das Wesen vorgeschriebener Auflagen im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber der Genehmigung nur für den Fall ihrer Gebrauchnahme zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Jedoch hatte der Berufungswerber bis zum Tatzeitpunkt noch nicht von der erteilten Genehmigung einer Kompostieranlage Gebrauch gemacht, da er den Zustand des konsenslosen Lagerns von Kompostmaterial auf offenem Mutterboden wie in den Jahren zuvor belassen hatte (und keine bauliche Anlage herstellte, die der der Genehmigung zugrunde liegenden Baubeschreibung entsprach). Dieses Verhalten stellt zwar gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG eine verbotene Ablagerung oder Behandlung von Abfällen außerhalb von hiefür vorgesehenen geeigneten Orten dar, ist jedoch keine Nichteinhaltung von Auflagen einer erteilten Genehmigung, die in Anspruch genommen wurde. Eine Auswechslung dieser unterschiedlichen Verwaltungsstraftatbestände ist dem UVS verwehrt.

Schlagworte

Auflagen; Nichtbefolgung; Genehmigung; Gebrauch; Ablagern; Belassung; Auswechslung der Tat

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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