TE Uvs Erkenntnis 2011/11/30 019/15/11045

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Veröffentlicht am 30.11.2011
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Index

62/00

Norm

AuslBG §3
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den Kammervorsitzenden Dr. Giefing und die Mitglieder Mag. Obrist und Dr. Zechmeister über die Berufung des Herrn H.F., geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 04.04.2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 16.03.2011, Zl. 300-568-2010, wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG in der heutigen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Text

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

„H.F. hat in seinem Kleintransporteunternehmen am Standort ***, die ungarischen Staatsbürger I) Z.G., geb. ***, II) G.K., geb. ***, III) B.M., geb. ***, IV) G.N., geb. ***, V) R.T., geb. ***, VI) T.T., geb. *** und VII) D.U., geb. ***, zum Sortieren und Ausführen von Paketen im Zeitraum vom I) 3.2.2009 bis 28.5.2009, II) 1.6.2008 bis 28.5.2009, III) 12.12.2008 bis 28.5.2009, IV) 26.2.2009 bis 28.5.2009, V) 1.2.2009 bis 28.5.2009, VI) 1.6.2008 bis 28.5.2009, VII) 16.8.2008 bis 28.5.2009 beschäftigt, obwohl für sie weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.„H.F. hat in seinem Kleintransporteunternehmen am Standort ***, die ungarischen Staatsbürger römisch eins) Z.G., geb. ***, römisch zwei) G.K., geb. ***, römisch drei) B.M., geb. ***, römisch vier) G.N., geb. ***, römisch fünf) R.T., geb. ***, römisch sechs) T.T., geb. *** und römisch sieben) D.U., geb. ***, zum Sortieren und Ausführen von Paketen im Zeitraum vom römisch eins) 3.2.2009 bis 28.5.2009, römisch zwei) 1.6.2008 bis 28.5.2009, römisch drei) 12.12.2008 bis 28.5.2009, römisch vier) 26.2.2009 bis 28.5.2009, römisch fünf) 1.2.2009 bis 28.5.2009, römisch sechs) 1.6.2008 bis 28.5.2009, römisch sieben) 16.8.2008 bis 28.5.2009 beschäftigt, obwohl für sie weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Dadurch hat H.F. folgende Rechtsvorschrift verletzt:

I) bis VII) § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975römisch eins) bis römisch sieben) Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975

Gemäß I) bis VII) § 28 Abs. 1 Z.1 lit. a 3. Strafsatz leg.cit. wird hiefür eine Geldstrafe von I) bis VII) je 3000 Euro verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von I) bis VII) je 2 Tagen.Gemäß römisch eins) bis römisch sieben) Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, 3. Strafsatz leg.cit. wird hiefür eine Geldstrafe von römisch eins) bis römisch sieben) je 3000 Euro verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von römisch eins) bis römisch sieben) je 2 Tagen.

Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes hat H.F. als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind I) bis VII) je 300 Euro zu bezahlen; somit hat H.F. einen Betrag von insgesamt 23100 Euro zu bezahlen.“Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes hat H.F. als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind römisch eins) bis römisch sieben) je 300 Euro zu bezahlen; somit hat H.F. einen Betrag von insgesamt 23100 Euro zu bezahlen.“

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die genannten Personen nicht von ihm beschäftigt worden seien, sondern im Rahmen eines Zustellvertrages als selbständige Unternehmen unter Vertrag genommen worden seien. Alle hätten österreichische Hauptwohnsitze gehabt, einen österreichischen Gewerbeschein und Kraftfahrzeuge, welche mit österreichischer Zulassung geführt worden seien.

Hierüber wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Zeugen G.N., T.T., M.W., B.L., Y.Y. und B.F. sowie der Berufungswerber vernommen wurden, erwogen:

Folgender Sachverhalt steht - unbestritten - fest:

M.W. führte ein Einzelunternehmen (die Firma „***“) und hatte im Jänner 2008 von der H. Paketzustellung den Auftrag bekommen, für die H. Gruppe mit Sitz in ***, die Paketzustellung im Nord- und Mittelburgenland durchzuführen. Er gab in der Folge den Auftrag an den Berufungswerber, der damals ein Kleintransporteunternehmen mit Sitz in *** führte, in Sub weiter. Der Berufungswerber setzte die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten ungarischen Staatsangehörigen zu den ihm angelasteten Tatzeiten als Paketzusteller ein. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung kam hervor, dass er diesen Personen fixe Routen und ein bestimmtes Gehalt (das sich zwischen 1 Euro und 1,20 Euro pro zugestelltem Paket berechnete) vorgab. Die ausländischen Paketzusteller verwendeten teilweise ihre privaten Fahrzeuge, teilweise wurden ihnen Firmenfahrzeuge des Berufungswerbers weitervermietet. Die Fahrzeuge sollten laut Vertrag mit Aufklebern der H. Gruppe versehen werden und es hatten die Paketzusteller auch eine Arbeitskleidung der Firma H. zu tragen. Der Berufungswerber schloss mit den Paketzustellern (die in den Verträgen als Auftragnehmer bezeichnet wurden) „Frachtverträge“ auf unbestimmte Zeit ab. Seine Absicht war, sie als seine Subunternehmer einzusetzen. Über die Frage der Vereinbarkeit einer derartigen Verwendung mit den Vorschriften nach dem AuslBG holte er zuvor Erkundigungen bei der Info-Stelle des Finanzamtes Eisenstadt ein - konkret bei seinem langjährigen Bekannten B.F.

Dem UVS ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AuslBG zu derartigen Paketzustelldiensten bekannt (vgl. etwa jüngst VwGH 5.11.2010, Zl. 2010/09/0195). Es kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gesetzesbestimmungen verwirklicht hat, da dem Berufungswerber aus folgenden Erwägungen seine Schuld nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte:Dem UVS ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AuslBG zu derartigen Paketzustelldiensten bekannt vergleiche etwa jüngst VwGH 5.11.2010, Zl. 2010/09/0195). Es kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gesetzesbestimmungen verwirklicht hat, da dem Berufungswerber aus folgenden Erwägungen seine Schuld nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte:

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt - der Eintritt eines Schadens oder ein Gefahr gehört nicht zum Tatbestand, der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung - weshalb gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG fahrlässiges Handeln ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt - der Eintritt eines Schadens oder ein Gefahr gehört nicht zum Tatbestand, der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung - weshalb gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG fahrlässiges Handeln ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In der mündlichen Verhandlung verantwortete sich der Berufungswerber dergestalt, dass er sich vor Beginn der Inanspruchnahme der Subunternehmer bei seinem Bekannten, Herrn B.F. vom Info-Center des Finanzamtes Eisenstadt erkundigt habe, welche Voraussetzungen ausländische Staatsangehörige benötigen, um so wie er das Transportgewerbe (Paketzustellung) selbständig ausüben zu dürfen. Er habe konkret gefragt, was benötigt werde, damit der Ausländer für ihn als Subfrächter Pakete ausstellen könne. Herr F. habe ihm dabei die Auskunft gegeben, dass der Ausländer einen österreichischen Gewerbeschein brauche, der jeweilige Hauptwohnsitz durch Meldezettel in Österreich nachgewiesen werden müssen und er zudem ein österreichisches Kennzeichen sowie ein „Leumundszeugnis“ benötige.

Die ihm - nach seinen Behauptungen - von B.F. genannten Voraussetzungen, nämlich, dass der Hauptwohnsitz des Ausländers in Österreich durch Meldezettel nachgewiesen werden müsse und dieser einen österreichischen Gewerbeschein, ein österreichisches Kennzeichen und ein Leumundszeugnis haben müsse, seien von ihm bei der Heranziehung der ausländischen Arbeiter eingehalten worden. Der als Zeuge einvernommene Finanzbeamte B.F. konnte sich an eine Auskunft mit dem angeführten Inhalt zwar nicht mehr im Einzelnen erinnern, konnte dabei aber letztlich auch nicht in Abrede stellen, eine Auskunft mit einem derartigen Inhalt erteilt zu haben. Der Berufungswerber bestätigte auf nochmaliges Befragen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung erneut, die genannte Frage an Herrn F. im Infocenter des Finanzamtes gerichtet und die angeführte Antwort erhalten zu haben. Diese Voraussetzungen verlangte er in der Folge auch von seinen Subunternehmern und gab sie dadurch an sie weiter.

Es konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit entkräftet werden, dass der Berufungswerber eine derartige Auskunft - über die geplante, konkrete Verwendung dieser ausländischen Paketzusteller innerhalb seines Unternehmens - vom Info-Center des örtlich zuständigen Finanzamtes erhalten hat.

Das Finanzamt ist nach § 28a Abs. 2 AuslBG Strafverfolgungsbehörde, wenn ihre Kontrollorgane (damals noch die KIAB) Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG feststellen. Dem UVS ist bewusst, dass das Finanzamt zwar nicht für die Ausstellung von arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen die zuständige Behörde ist, nichtsdestoweniger hat diese Behörde für die Anzeigenerhebung rechtlich zu beurteilen, ob arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen erforderlich gewesen wären. Sie hat im Verfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG auch Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen die Strafverfügungen zu erheben (§ 28a Abs. 1 AuslBG).Das Finanzamt ist nach Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG Strafverfolgungsbehörde, wenn ihre Kontrollorgane (damals noch die KIAB) Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG feststellen. Dem UVS ist bewusst, dass das Finanzamt zwar nicht für die Ausstellung von arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen die zuständige Behörde ist, nichtsdestoweniger hat diese Behörde für die Anzeigenerhebung rechtlich zu beurteilen, ob arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen erforderlich gewesen wären. Sie hat im Verfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG auch Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen die Strafverfügungen zu erheben (Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG).

Es würde vor diesem gesetzlichen Hintergrund eine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen, dass ein Auskunftswerber nicht auf Auskünfte dieser Behörde in derartigen Verwaltungsstrafsachen vertrauen darf. Der Umstand, dass hier nicht Beamte der KIAB die Auskünfte erteilt haben, sondern einer des Info-Centers, vermag an diesem Befund nichts zu ändern, steht letzterer doch gerade für Anfragen an das Finanzamt und damit zur Auskunftserteilung zur Verfügung. Selbst wenn Beamte des Info-Centers nach interner Organisationsverfügung nicht zur Erteilung solcher Auskünfte zuständig wären, kann eine derartige unrichtige Auskunft nicht dem Empfänger der Auskunft - die, wie hier, in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes fällt - zur Last fallen, sondern hätte das Finanzamt vielmehr durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass derartige Auskünfte nicht vom Info-Center erteilt werden.

Die Verantwortung des Berufungswerbers zur subjektiven Tatseite konnte daher letztlich nicht entkräftet werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Finanzamt, Auskunftserteilung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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