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10.07.03 Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985Norm
WRG 1959 §38Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Der Beschluss der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH bei einer Beschwerde gegen die Bewilligung eines Baus im Hochwasserabflussbereich gem § 38 WRG 1959 bei zwischenzeitigem Verzicht auf diese Bewilligung rechtfertigt nicht die Einstellung des Baus mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.Der Beschluss der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH bei einer Beschwerde gegen die Bewilligung eines Baus im Hochwasserabflussbereich gem Paragraph 38, WRG 1959 bei zwischenzeitigem Verzicht auf diese Bewilligung rechtfertigt nicht die Einstellung des Baus mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Bei Annahme einer konsenslosen Bauausführung wäre mit wasserpolizeilichem Auftrag gem § 138 Abs 1 oder 2 WRG 1959 vorzugehen gewesen.Bei Annahme einer konsenslosen Bauausführung wäre mit wasserpolizeilichem Auftrag gem Paragraph 138, Absatz eins, oder 2 WRG 1959 vorzugehen gewesen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012