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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
LMSVG §5 Abs1Rechtssatz
Der Verwalter einer Cafeteria des Bundesheeres und Kommandant der Betriebsgruppe Betreuung in der dortigen Kaserne hatte zu Recht bestritten, für das Feilhalten von zum Verzehr ungeeigneten Waren im Kühlschrank der Cafeteria nach § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu sein, da ihn nur eine privatrechtliche Verantwortung treffe. So war der Berufungswerber zwar in seiner Tätigkeit als Kommandant der Betriebsgruppe Betreuung in der Kaserne während seiner Dienstzeit für Hygienemaßnahmen im Bereich der Cafeteria verantwortlich. Jedoch konnte er in keiner seiner angeführten Funktionen das österreichische Bundesheer nach außen vertreten, weshalb keine Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 VStG bestanden hatte. Auch lag zum Tatzeitpunkt eine (von ihm unterfertigte) Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG nicht vor. Eine sonstige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers war den zahlreichen Materiengesetzen nicht zu entnehmen. Der Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 3.12.2001, GZ 50196/0007-4.10/01, wonach Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund mangelnder Hygiene im Besonderen bei der Lagerung und Behandlung von fertig zubereiteten Speisen bzw. Behandlung von speziellen Lebensmitteln gemäß den Hygienerichtlinien des Österreichischen Bundesheeres, dem öffentlich rechtlichen Bereich zuzuordnen seien und dafür "der Kommandant Betriebsgruppenbetreuung als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich nach § 9 VStG 1991 verantwortlich zeichne", war somit rechtlich verfehlt.Der Verwalter einer Cafeteria des Bundesheeres und Kommandant der Betriebsgruppe Betreuung in der dortigen Kaserne hatte zu Recht bestritten, für das Feilhalten von zum Verzehr ungeeigneten Waren im Kühlschrank der Cafeteria nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu sein, da ihn nur eine privatrechtliche Verantwortung treffe. So war der Berufungswerber zwar in seiner Tätigkeit als Kommandant der Betriebsgruppe Betreuung in der Kaserne während seiner Dienstzeit für Hygienemaßnahmen im Bereich der Cafeteria verantwortlich. Jedoch konnte er in keiner seiner angeführten Funktionen das österreichische Bundesheer nach außen vertreten, weshalb keine Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestanden hatte. Auch lag zum Tatzeitpunkt eine (von ihm unterfertigte) Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG nicht vor. Eine sonstige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers war den zahlreichen Materiengesetzen nicht zu entnehmen. Der Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 3.12.2001, GZ 50196/0007-4.10/01, wonach Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund mangelnder Hygiene im Besonderen bei der Lagerung und Behandlung von fertig zubereiteten Speisen bzw. Behandlung von speziellen Lebensmitteln gemäß den Hygienerichtlinien des Österreichischen Bundesheeres, dem öffentlich rechtlichen Bereich zuzuordnen seien und dafür "der Kommandant Betriebsgruppenbetreuung als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich nach Paragraph 9, VStG 1991 verantwortlich zeichne", war somit rechtlich verfehlt.
Schlagworte
Bundesheer; Cafeteria; Feilhalten; Verwalter; Kommandant; Bestellungsurkunde; VerantwortlichkeitZuletzt aktualisiert am
10.08.2012