RS Uvs 2011/12/5 30.21-41/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

LMSVG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Verwalter einer Cafeteria des Bundesheeres und Kommandant der Betriebsgruppe Betreuung in der dortigen Kaserne hatte zu Recht bestritten, für das Feilhalten von zum Verzehr ungeeigneten Waren im Kühlschrank der Cafeteria nach § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu sein, da ihn nur eine privatrechtliche Verantwortung treffe. So war der Berufungswerber zwar in seiner Tätigkeit als Kommandant der Betriebsgruppe Betreuung in der Kaserne während seiner Dienstzeit für Hygienemaßnahmen im Bereich der Cafeteria verantwortlich. Jedoch konnte er in keiner seiner angeführten Funktionen das österreichische Bundesheer nach außen vertreten, weshalb keine Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 VStG bestanden hatte. Auch lag zum Tatzeitpunkt eine (von ihm unterfertigte) Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG nicht vor. Eine sonstige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers war den zahlreichen Materiengesetzen nicht zu entnehmen. Der Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 3.12.2001, GZ 50196/0007-4.10/01, wonach Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund mangelnder Hygiene im Besonderen bei der Lagerung und Behandlung von fertig zubereiteten Speisen bzw. Behandlung von speziellen Lebensmitteln gemäß den Hygienerichtlinien des Österreichischen Bundesheeres, dem öffentlich rechtlichen Bereich zuzuordnen seien und dafür "der Kommandant Betriebsgruppenbetreuung als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich nach § 9 VStG 1991 verantwortlich zeichne", war somit rechtlich verfehlt.Der Verwalter einer Cafeteria des Bundesheeres und Kommandant der Betriebsgruppe Betreuung in der dortigen Kaserne hatte zu Recht bestritten, für das Feilhalten von zum Verzehr ungeeigneten Waren im Kühlschrank der Cafeteria nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu sein, da ihn nur eine privatrechtliche Verantwortung treffe. So war der Berufungswerber zwar in seiner Tätigkeit als Kommandant der Betriebsgruppe Betreuung in der Kaserne während seiner Dienstzeit für Hygienemaßnahmen im Bereich der Cafeteria verantwortlich. Jedoch konnte er in keiner seiner angeführten Funktionen das österreichische Bundesheer nach außen vertreten, weshalb keine Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestanden hatte. Auch lag zum Tatzeitpunkt eine (von ihm unterfertigte) Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des LMSVG nicht vor. Eine sonstige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers war den zahlreichen Materiengesetzen nicht zu entnehmen. Der Erlass des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 3.12.2001, GZ 50196/0007-4.10/01, wonach Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund mangelnder Hygiene im Besonderen bei der Lagerung und Behandlung von fertig zubereiteten Speisen bzw. Behandlung von speziellen Lebensmitteln gemäß den Hygienerichtlinien des Österreichischen Bundesheeres, dem öffentlich rechtlichen Bereich zuzuordnen seien und dafür "der Kommandant Betriebsgruppenbetreuung als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich nach Paragraph 9, VStG 1991 verantwortlich zeichne", war somit rechtlich verfehlt.

Schlagworte

Bundesheer; Cafeteria; Feilhalten; Verwalter; Kommandant; Bestellungsurkunde; Verantwortlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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