RS Uvs 2011/12/12 30.12-22/2011

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Veröffentlicht am 12.12.2011
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Nach § 17 Abs 2 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, abweichend von Abs 1, auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Allerdings sind in diesen Fällen, wie es in Abs 2 weiter heißt, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und zu überwachen und dürfen für die Arbeiten nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden, die für diese Arbeiten besonders zu unterweisen sind - dies soweit sich aus § 35 Abs 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt der AM-VO nichts anderes ergibt. Weder aus der vorliegenden Bedienungsanleitung Kapitel "Störungsbehebung" für eine Gitterschweißanlage, an deren Stapellade eine Störung zu beheben war, noch aus dem 2. Abschnitt der AM-VO ergab sich etwas anderes. Da im Berufungsfall die Tatumschreibung im Straferkenntnis und in der erstinstanzlichen Verfolgungshandlung, ... die Maschine sei entgegen den Bestimmungen der Bedienungsanleitung benutzt worden, obwohl sich der verunfallte Arbeitnehmer noch im Gefahrenbereich der Maschine (Arbeitsmittel) befunden habe ..., ausschließlich auf die Verletzung der bei normalem Arbeitsablauf einzuhaltenden Regeln Bezug nahm, entsprach sie in keiner Weise den Anforderungen an die Umschreibung eines Sachverhalts im Sinn des § 17 Abs 2 AM-VO.Nach Paragraph 17, Absatz 2, Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, abweichend von Absatz eins,, auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Allerdings sind in diesen Fällen, wie es in Absatz 2, weiter heißt, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und zu überwachen und dürfen für die Arbeiten nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden, die für diese Arbeiten besonders zu unterweisen sind - dies soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt der AM-VO nichts anderes ergibt. Weder aus der vorliegenden Bedienungsanleitung Kapitel "Störungsbehebung" für eine Gitterschweißanlage, an deren Stapellade eine Störung zu beheben war, noch aus dem 2. Abschnitt der AM-VO ergab sich etwas anderes. Da im Berufungsfall die Tatumschreibung im Straferkenntnis und in der erstinstanzlichen Verfolgungshandlung, ... die Maschine sei entgegen den Bestimmungen der Bedienungsanleitung benutzt worden, obwohl sich der verunfallte Arbeitnehmer noch im Gefahrenbereich der Maschine (Arbeitsmittel) befunden habe ..., ausschließlich auf die Verletzung der bei normalem Arbeitsablauf einzuhaltenden Regeln Bezug nahm, entsprach sie in keiner Weise den Anforderungen an die Umschreibung eines Sachverhalts im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, AM-VO.

Schlagworte

Arbeitsmittel; Beseitigung von Störungen; Tatbestandsmerkmal; Konkretisierung; Schutzmaßnahmen

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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