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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ArbeitsmittelV §17 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn DI K R, geb. am, vertreten durch S & H, Rechtsanwälte GmbH, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Graz-Umgebung vom 21.04.2011, GZ.: BHGU-15.1-9827/2009, betreffend eine Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VStG eingestellt.
Text
Wegen einer mit folgenden Worten umschriebenen Tat, die sie als Verletzung des § 35 Abs 1 Z 2 AM-VO qualifizierte, verhängte die erstinstanzliche Behörde über den Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe:Wegen einer mit folgenden Worten umschriebenen Tat, die sie als Verletzung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, AM-VO qualifizierte, verhängte die erstinstanzliche Behörde über den Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe:
Sie haben als Verantwortlicher der Al V-I GmbH, Ra, Gu Am St, Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu verantworten.
Der Arbeitsinspektorat DI F D hat bei der Unfallerhebung am 09. März 2009 festgestellt, dass zum Unfallzeitpunkt am 28. Jänner 2009 um 21:35 Uhr, in der Arbeitsstätte Ra, Gu Am St, , die Stapeiwendemaschine Fabr. EVG, Bj. 2003 (Unfallgegenstand) entgegen des Bestimmungen der Bedienungsanleitung benutzt wurde, obwohl sich der Verunfallte Arbeitnehmer Hr. M W, noch im Gefahrenbereich der Maschine (Arbeitsmittel) befand.
Gemäß Bedienungsanleitung hätte sich der Verunfallte Arbeitnehmer nicht im Gefahrenbereich aufhalten dürfen Arbeitsmitteln, obwohl Arbeitsmittel nur gemäß der für sie geltenden Bedienungsanleitung zu benutzen sind.
Laut Begründung hat das Arbeitsinspektorat die im Spruch ersichtliche Übertretung mit Anzeige vom 30.03.2009 angezeigt. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung hin habe der Beschuldigte durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme abgegeben (die inhaltlich wiedergegeben wurde). In der rechtlichen Beurteilung gab die erstinstanzliche Behörde § 35 Abs 1 Z 2 AM-VO, der sich auf festverlegte Leitern bezieht, inhaltlich wieder. Nach Wiedergabe einer weiteren Stellungnahme der Beschuldigtenseite und des Arbeitsinspektorates sah die erstinstanzliche Behörde, wenig zwingend, die Übertretung der widerspruchsfreien und glaubhaften Anzeige des Arbeitsinspektorates G-U, der die Wahrnehmung eines beeideten Arbeitsinspektionsorgans zugrunde liegt, als eindeutig erwiesen an. Der Tatvorwurf ergebe sich in durchaus nachvollziehbarer Weise aus der Anzeige.Laut Begründung hat das Arbeitsinspektorat die im Spruch ersichtliche Übertretung mit Anzeige vom 30.03.2009 angezeigt. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung hin habe der Beschuldigte durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme abgegeben (die inhaltlich wiedergegeben wurde). In der rechtlichen Beurteilung gab die erstinstanzliche Behörde Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, AM-VO, der sich auf festverlegte Leitern bezieht, inhaltlich wieder. Nach Wiedergabe einer weiteren Stellungnahme der Beschuldigtenseite und des Arbeitsinspektorates sah die erstinstanzliche Behörde, wenig zwingend, die Übertretung der widerspruchsfreien und glaubhaften Anzeige des Arbeitsinspektorates G-U, der die Wahrnehmung eines beeideten Arbeitsinspektionsorgans zugrunde liegt, als eindeutig erwiesen an. Der Tatvorwurf ergebe sich in durchaus nachvollziehbarer Weise aus der Anzeige.
Der Beschuldigte berief mit der Begründung, dass offenbar unter Verwendung von Textbausteinen eine Scheinbegründung erfolgt sei, die sich mit festverlegten Leitern beschäftige, obwohl dies überhaupt nicht Gegenstand des Spruchs bzw. des gesamten Verfahrens gewesen sei. Es werde ausdrücklich Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 3 VStG eingewandt.Der Beschuldigte berief mit der Begründung, dass offenbar unter Verwendung von Textbausteinen eine Scheinbegründung erfolgt sei, die sich mit festverlegten Leitern beschäftige, obwohl dies überhaupt nicht Gegenstand des Spruchs bzw. des gesamten Verfahrens gewesen sei. Es werde ausdrücklich Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG eingewandt.
Feststellungen:
Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Al V-I GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde Ra, in deren Werk in Ra, Gu Am St, unter anderem eine Gitterschweißanlage G 95 mit einer Stapelwendemaschine betrieben wird. Der in der Instandhaltungsabteilung als Reparaturschlosser beschäftigt gewesene Arbeitnehmer W M wurde am 28.01.2009 kurz vor Ende der Spätschicht zur Gitterschweißanlage gerufen, um eine Störung an der Lade der Stapelwendemaschine zu beheben. Der Schichtmeister war von der Störung nicht informiert worden. An der Gitterschweißanlage, die nicht störanfällig war, hatte es zuvor allenfalls kleinere Reparaturen, aber noch kein Problem mit der Stapellade gegeben. Wenn W M zu einer Reparatur gerufen wurde, ist der betreffende Maschinist seinen Anweisungen gefolgt.
Die fünf Ordner umfassende Bedienungsanleitung für die Gitterschweißanlage befand sich in der Bedienungskabine (Lärmschutzkabine) der Gitterschweißanlage. Die zum Kapitel 4. Störungsbehebung gehörenden Seiten 28 und 29. der Bedienungsanleitung enthalten keine Anleitung, wie in einem Fall vorzugehen ist, wenn die Stapellade sich nicht mehr bewegen lässt. Die Gitterschweißanlage, die von einem Schutzgitter umgeben ist und in der Regel von zwei Maschinisten bedient wird, wurde am 28.01.2009 von Mi Sch als Maschinist bedient. W M stieg bei stillstehender Maschine auf das seitlich befindliche Formrohr und ersuchte Mi Sch, die Stapellade, die sich separat schalten lässt, zu schließen. Die Maschine selbst ist weiter stillgestanden. Als die Lade geschlossen wurde, wurde unbeabsichtigt ein Hebel in Bewegung gesetzt und ein Fuß des W M eingeklemmt, der dadurch aber nicht verletzt wurde. Erst als Mi Sch, der mit M Blickkontakt hatte, auf dessen Anweisung die Lade wieder öffnete und M Übergewicht bekam, klemmte sich dieser die rechte Hand ein und brach sich dabei den Daumen. M, der zehn Monate im Krankenstand war, da der Daumen, dessen vorderer Teil steif geblieben ist, nicht normal heilte, kann seiner Berufstätigkeit weiter ungehindert nachgehen.
Die Gitterschweißanlage war schon ca. fünf Jahre in Betrieb, Mi Sch als Maschinist bereits erfahren. Zur Zeit des Unfalls gab es keine innerbetriebliche Vorschrift, dass bei einer derartigen Störung der Schichtmeister zu verständigen ist. Seither ist die Verständigung Pflicht.
Beweiswürdigung:
Die Ermittlung des Sachverhalts nahm ihren Ausgang durch eine Erhebung des Arbeitsinspektors DI F D am 09.03.2009 hinsichtlich des am 28.01.2009 stattgefundenen Unfalls. Er verfasste hierüber die Anzeige vom 30.03.2009, der die Seite 20 der Bedienanleitung Kapitel Arbeitsablauf, unter Kapitel Sicherheitsbestimmungen beigeschlossen ist. Aus dieser zeitlichen Abfolge ergibt sich, dass die Ermittlung der Fakten an Ort und Stelle erst erhebliche Zeit nach dem Unfall stattgefunden hat. Deshalb konnte auf die Vernehmung des Anzeigenlegers verzichtet werden. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich hinsichtlich der Firma auf den Firmenbuchauszug, hinsichtlich des Unfallhergangs auf die Aussagen der in diesem Punkt weitgehend übereinstimmenden Zeugen W M und Mi Sch bei der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 06. Dezember 2011. Da den beiden genannten Zeugen bei der Vernehmung die drei vom Arbeitsinspektor vorgelegten Farbfotos vorgehalten wurden, konnte ein klares Bild von der Gitterschweißanlage G 95 und dem Unfallhergang gewonnen werden.
Bei der Berufungsverhandlung legte der Vertreter des Berufungswerbers ein Exzerpt der fünf Ordner umfassenden Bedienungsanleitung Beilage./B vor, darunter nicht nur die schon erwähnte Seite 20, sondern auch die zum Kapitel 4. Störungsbehebung gehörenden Seiten 28 und 29. Diese beiden Seiten der Bedienungsanleitung enthalten keine Anleitung, wie in einem Fall vorzugehen ist, wenn die Stapellade sich nicht mehr bewegen lässt.
Da die Aussage des Zeugen DI C Ma (Werksleiter) sich hauptsächlich auf das Kontrollsystem bzw. die innerbetriebliche Hierarchie bezieht und die betreffenden Fragen für den Ausgang des Verfahrens keine mehr Bedeutung haben, kann auf die Auseinandersetzung mit der Aussage dieses Zeugen verzichtet werden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 35 Abs 1 ASchG:Paragraph 35, Absatz eins, ASchG:
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
§ 2 Abs 2 AM-VO:Paragraph 2, Absatz 2, AM-VO:
Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
§ 17 Abs 1 AM-VO:Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO:
Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
§ 17 Abs 2 AM-VO:Paragraph 17, Absatz 2, AM-VO:
Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs.1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs.1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Absatz eins, solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
§ 17 Abs 3 AM-VO:Paragraph 17, Absatz 3, AM-VO:
Abs 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.Absatz eins und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.
Das Arbeitsinspektorat G als mitbeteiligte Partei hat im Schreiben vom 20. Juni 2011 an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mitgeteilt, dass bei Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift in der Anzeige ein Fehler passiert sei, da statt § 35 Abs 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz der betreffende Paragraf der Arbeitsmittelverordnung angeführt worden sei.Das Arbeitsinspektorat G als mitbeteiligte Partei hat im Schreiben vom 20. Juni 2011 an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mitgeteilt, dass bei Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift in der Anzeige ein Fehler passiert sei, da statt Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz der betreffende Paragraf der Arbeitsmittelverordnung angeführt worden sei.
Punkt 3.1 Sicherheitsbestimmungen im Kapitel Arbeitsablauf auf Seite 20 der Bedienungsanleitung verlangt im Wesentlichen, dass der Durchgang und Aufenthalt von Personen im gesamten Gefahrenbereich der Maschine aus Sicherheitsgründen strengstens verboten ist, sobald die Maschine eingeschaltet wird. Weiter ist vor jedem Start der Anlage zu überprüfen, ob sich Personen in den Gefahrenbereichen aufhalten. Die darauf aufgebaute Sachverhaltsumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses besagt, dass die Stapelwendemaschine entgegen den Bestimmungen der Betriebsanleitung benutzt worden sei, obwohl sich der Arbeitnehmer M noch im Gefahrenbereich befunden habe. Der Arbeitnehmer hätte sich nach der Bedienungsanleitung nicht im Gefahrenbereich aufhalten dürfen. Die Konzentration der erstinstanzlichen Verfolgungshandlung bzw. Sachverhaltsumschreibung auf den Arbeitsablauf und die dabei einzuhaltende Regel, dass sich bei eingeschalteter Anlage niemand im Gefahrenbereich aufhalten darf, scheint verfehlt, weil es sich nicht um den Arbeitsablauf, sondern um die Beseitigung eines Störfalls handelte und es durchaus nicht so war, dass der Arbeitnehmer M den Gefahrenbereich der Maschine betreten hätte, als diese eingeschaltet war. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ließ sich das Öffnen und Schließen der Stapellade separat schalten und blieb die Gitterschweißanlage während der Behebung der Störung ausgeschaltet.
Nach § 17 Abs 2 AM-VO dürfen Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, abweichend von Abs 1, auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, und zwar dann, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Allerdings gilt in diesen Fällen, wie es in Abs 2 weiter heißt, dass geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und zu überwachen sind und für die Arbeiten nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden dürfen, die für diese Arbeiten besonders zu unterweisen sind - dies soweit sich aus § 35 Abs 1 Z 2 ASchG i.V.m. der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt der AM-VO nichts anderes ergibt. Aus der Bedienungsanleitung Kapitel Störungsbehebung, aber auch aus dem 2. Abschnitt der AM-VO ergibt sich nichts anderes. Der Spruch des Straferkenntnisses und der erstinstanzlichen Verfolgungshandlung entspricht jedoch in keiner Weise den Anforderungen an die Umschreibung des Sachverhalts im Sinn des § 17 Abs 2 AM-VO, sondern nimmt wie angeführt ausschließlich auf die bei normalem Arbeitsablauf einzuhaltenden Regeln Bezug. Da das Tatgeschehen schon fast drei Jahre zurückliegt und eine § 44a Z 1 VStG im Hinblick auf § 17 Abs 2 AM-VO genügende Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.Nach Paragraph 17, Absatz 2, AM-VO dürfen Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, abweichend von Absatz eins,, auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, und zwar dann, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Allerdings gilt in diesen Fällen, wie es in Absatz 2, weiter heißt, dass geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und zu überwachen sind und für die Arbeiten nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden dürfen, die für diese Arbeiten besonders zu unterweisen sind - dies soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt der AM-VO nichts anderes ergibt. Aus der Bedienungsanleitung Kapitel Störungsbehebung, aber auch aus dem 2. Abschnitt der AM-VO ergibt sich nichts anderes. Der Spruch des Straferkenntnisses und der erstinstanzlichen Verfolgungshandlung entspricht jedoch in keiner Weise den Anforderungen an die Umschreibung des Sachverhalts im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, AM-VO, sondern nimmt wie angeführt ausschließlich auf die bei normalem Arbeitsablauf einzuhaltenden Regeln Bezug. Da das Tatgeschehen schon fast drei Jahre zurückliegt und eine Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 2, AM-VO genügende Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde, ist der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Arbeitsmittel; Beseitigung von Störungen; Tatbestandsmerkmal; Konkretisierung; SchutzmaßnahmenZuletzt aktualisiert am
02.03.2012