RS Uvs 2011/12/14 VwSen-301123/2/Gf/Mu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2011
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Index

21.01.01 Unternehmensgesetzbuch
40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Aus § 17 Abs 2 UGB geht insgesamt zweifelsfrei hervor, dass behördliche Erledigungen im Verwaltungsstrafverfahren – bei sonstiger Unwirksamkeit, weil es sich insoweit um ein konstitutives Bescheidmerkmal handelt – nicht (bloß) an die Firma eines Einzelunternehmers gerichtet werden dürfen, sondern vielmehr stets dieser selbst als individueller Adressat bezeichnet sein muss.Aus Paragraph 17, Absatz 2, UGB geht insgesamt zweifelsfrei hervor, dass behördliche Erledigungen im Verwaltungsstrafverfahren – bei sonstiger Unwirksamkeit, weil es sich insoweit um ein konstitutives Bescheidmerkmal handelt – nicht (bloß) an die Firma eines Einzelunternehmers gerichtet werden dürfen, sondern vielmehr stets dieser selbst als individueller Adressat bezeichnet sein muss.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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